L.A., 2012 Foto: H.S.
07.07.2016 - von M.B.
Wegen der Altersgrenze für ehrenamtliche Richter schreibt Herr B. einen Brief an den Präsident des OVG Hamburg:
"Sehr geehrter Herr Präsident Mehmel,
sehr geehrte Damen und Herren,
seit etwa 2006 bin ich als ehrenamtlicher Richter am OVG Hamburg tätig. Wenn ich die dazu von der Justizbehörde Hamburg veröffentlichten Informationen zutreffend nachvollzogen habe, werde ich in den kommenden Monaten mit Erreichen des 65. Lebensjahres entbunden.
Hiergegen lege ich formal bereits jetzt Widerspruch ein. Die zugrundeliegenden Bestimmungen verstoßen gegen die nationale Antidiskriminierungsgesetzgebung (hier: Alter) und gegen
die entsprechende Rechtsprechung des EUGH. Hilfweise möchte ich bereits darauf verweisen, dass der Gesetzgeber selbst für meinen Jahrgang das Erreichen der Altersgrenze zur gesetzlichen Rente vom Tag des Erreichens des 65. Lebensjahres entkoppelt hat. Die Altersgrenze erscheint damit willkürlich gesetzt. Im Übrigen werde ich nach diesem Datum auch weiterhin beruflich tätig sein.
Ich bitte Sie zunächst um eine Eingangsbestätigung und eine Stellungnahme. Im Falle einer formalen Entscheidung behalte ich mir die Vorlage einer entsprechenden Begründung vor.
Mit freundlichen Grüßen
M.B.
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