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Landgericht kürzt Lebenserwartung einer Frau

19.07.2005 - von G. Nowakowski

Am 17.4.2001 befuhr ein Polizeifahrzeug (PKW-Kombi-Hundetransportfahrzeug)rückwärts und entgegen der vorgegebenen Richtung eine Einbahnstraße.

Eine "voll erwerbstätige", an "schweren internistischen Erkrankungen" leidende und erheblich übergewichtige (120 kg, Größe 174 cm), 58jährige Ehefrau wurde vom Heck des Fahrzeuges erfasst und fiel zu Boden.
"Infoge des Unfalls erlitt die Ehefrau des Klägers (Ehemann) eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers I, eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers II, eine RadiusFissur rechts sowie eine Nasenbeinfraktur." Sie wurde ins Krankenhaus verbracht, am 27.4.2001 operiert und verstarb am 28.4.2001.

Das Land Hessen hatte, als Dienstherr der Poliezi zwar die Beerdigungskosten übernommen, im übrigen - unter Verweis auf ein Gutachten der Rechtsmedizin - jedoch alle weiteren Zahlungen verweigert. Das Land Hessen war sich sicher, dass die Verstorbene auch ohne den Unfall nur noch wenige Jahre zu leben gehabt hätte. Auch sei ihr eine Mitschuld anzurechnen, da sie hätte die Gefahr durch das rückwärts in der Einbahnstraße fahrende Polizeifahrzeug erkennen müssen.

Unter Beiziehung eines Zweitgutachtens belehrte das LG Limburg das Land Hessen eines Besseren. Danach wurde fesestgestellt, dass "das tödliche Multiorganversagen" die Folge einer als "Hospitalkomplikation" zu bezeichnende Lungenentzündung nicht aufgetreten wäre, wenn die Frau nicht ins Krankehuas gemusst hätte.

Den Schadensersatzanspruch begründet das LG Limburg unter anderem durch den Wegfall der Arbeitskraft der Verstorbenen unter Berücksichtigung der von dem Kläger ersparten Unterhaltsbeitrag an dei Ehefrau und verurteilte das Land Hessen dem Hinterbliebenen ein Schmerzensgeld (4.000,00 €), eine Einmalzahlung (3640,00€) plus Zinsen seit dem 22.1.2003 sowie eine monatliche Geldrente (280,00 €) bis zum 28.4.2007 zu zahlen.

Der Kläger erklärte, dass seine Ehefrau ohne den Unfall noch eine Lebenserwartung von 11 Jahren und 9 Monaten gehabt hätte. Das LG schätzte dagegen die mutmaßlliche Lebenerwartung der Verstorbenen lediglich auf weitere sechs Jahre (28.4.2007) und bezog sich dabei auf den Gesundheitszustand, das Alter, den Beruf sowie die Lebensgewohnheiten der Verstorbenen und blieb mit 64 Jahren weit unterhalb der allgemeinen Lebenserwartung

Link: http://Weetzlardruck. Ausgabe: Solms-Braunsfelser vom 22.2.2005, S. 23
Quelle: Langericht Limburg Zivilsache Az.: 2 0 555/02 01