Foto: H.S.
02.01.2019 - von D.S.
In China braucht man nicht fragen, "wer darf meine Daten haben"? In Chinas Smartcity Shenzhen bleibt nichts unentdeckt. Gesichtserkennung, schneller Datenabgleich, Personenerfassung - all das ist Standard. Überall Kameras, an jeder Straßenecke wird aufgezeichnet, gespeichert, aufbereitet. Auch die 20.000 Taxis der Stadt sind ausgestattet mit Kameras und Mikrofonen. Keine Geste, kein Gespräch, das nicht von der ZENTRALE gesehen oder gehört wird. Das diene der Sicherheit von Fahrer und Kunde und verbessere den Service, argumentiert das Unternehmen. Verkehrssünder bekommen ihr Knöllchen in Shenzhen direkt aufs Handy. Digitaler Fortschritt oder der nächste Schritt auf dem Weg zum totalen Überwachungsstaat?
Fernsehbeitrag von Mario Schmidt vom 11.12.2018 unter:
Link Link zum Beitrag in hoher Qualität:
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"Wer darf meine Daten haben"? Anders ausgedrückt: Wer setzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der BürgerInnen gegenüber Dritten durch? Hierzulande ist das noch eine berechtigte Frage. Für die Rechtsdurchsetzung sind die DatenSCHUTZbehörden zuständig. Diese sollen sich aber kurz vor dem Kollaps befinden. Was wohl vorhersehbar war, aber gezielt NICHT verhindert. Wie sonst hätte man erreichen können, dass in Zukunft keine ERHEBLICHEN Strafen mehr verhängt werden dürfen, wenn Krankenkassen z.B. Privatunternehmen den Zugang zu den Datenbeständen der KVen und Krankenkassen gestatten? Ein Datenschutzvergehen erster Güte!
Deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden vor dem Kollaps Link
Der Datenschutzbeauftragte Baden-Württemberg - Zitat:
"Manchesmal ist auch das Schweigen des Gesetzentwurfes beredt: Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, findet sich im Regierungsentwurf zur Änderung des SGB V nicht mehr die Möglichkeit, gegen die gesetzlichen Krankenkassen bei Datenschutzverstößen erhebliche Bußgelder zu verhängen. Glückwunsch an die erfolgreichen Lobbyisten!" Link
Wer ist verantwortlich für den Datenschutz bei der Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur?
Seit mehr als vier Monaten werden Anfrager VERTRÖSTET, die den Namen des für den Datenschutz-Verantwortlichen für diese Projekte erfahren möchten. Erstaunlich, da das BfDI diese Projekte seit Beginn (ab 2004 !) angeblich intensiv begleitet .Link
Anfrage an die BfDI nach den fehlenden Musterschreiben für diverse Auskunftsersuchen - Zitat aus Antwortschreiben
"Ihrer Bitte um Zusendung der Musterschreiben kann ich derzeit noch nicht entsprechen. Die bisherigen Musterschreiben sind aus dem Angebot entfernt worden, da sie der Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung bedürfen. Die neuen Musterschreiben sind zurzeit in der abschließenden Abstimmung hier im Haus und werden in wenigen Tagen wieder an ihrem gewohnten Platz auf der Homepage der BfDI zu finden sein. Ich bitte insoweit um ein klein wenig Geduld."
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Zur Funktionsfähigkeit der Datenschutzaufsicht in Deutschland
Fazit: Die Rolle der Aufsichtsbehörde als „Freund und Helfer“ mag wünschenswert sein, bei begrenzten Ressourcen ist sie aber nicht ohne grobe Vernachlässigung der klassischen Aufsicht zu leisten.
Angesichts der aktuellen Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sollten die Kräfte auf den aufsichtsbehördlichen Kernbereich konzentriert werden, um einen wirksamen Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Diese Schwerpunktsetzung steht im Übrigen in Einklang mit der Datenschutzreform der EU. Aufsichtsbehörden sind ausweislich der Binnensystematik des Aufgabenkatalogs in Art. 52 Abs. 1 DS-GVO vor allem für die Überwachung und
Gewährleistung der Datenschutzbestimmungen zuständig. In allen Entwürfen steht dies an erster Stelle
. ..
Es bleibt zu hoffen, dass die Zeit bis dahin (Anm. DSGVO) nicht ungenutzt verstreicht und der Gesetzgeber sich zu einer funktionierenden Datenschutzaufsicht bekennt.
Die Verbesserung der personellen Ausstattung ist die vordringlichste Aufgabe. Auch das Schließen der Lücken in der Aufsicht über die Post- und Telekommunikation kann schnell erfolgen. Hier nachzusteuern kollidiert nicht mit den Reformbemühungen auf europäischer Ebene.
Für die Verbesserung der Funktionsfähigkeit ebenso wichtig ist allerdings ein Wandel im Selbstverständnis der Aufsichtsbehörden.
In Zeiten knapper Ressourcen muss der Schwerpunkt auf der klassischen hoheitlichen Aufsichtstätigkeit liegen.
292 RDV 2015 Heft 6 Lüdemann/Wenzel: Link
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