27.10.2005 - von Hanne Schweitzer
Zum Zeitpunkt der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf die Bewerberin/der Bewerber um eine Professur nicht älter als 52 Jahre sein.
Siehe dazu auch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Hochschullehrergesetz.
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