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14.03.2024 - von Katja Korf
Seit 2006 gilt bundesweit das Allgemeine Gleichstellung Gesetz (AGG). Es verbietet Benachteiligung von Menschen wegen Herkunft, Geschlecht, Glaube, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Es regelt etwa das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Baden-Württembergs Gleichbehandlungsgesetz überträgt diese Regeln auf Behörden des Landes - wie die Polizei, Bürgerbüros oder Schule, aber auch Industrie- und Handelskammern. Bürger hätten damit einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, falls eine Behörde sie unbegründet benachteiligt.
Zuvor können sie sich bei einer Ombudsstelle beschweren. Kläger profitieren von einer vereinfachten Beweisregel: Liegen glaubhafte Hinweise auf eine ungerechtfertigte Diskriminierung vor, muss die Behörde die Vorwürfe widerlegen. Das gilt auch im AGG.
Das Projekt ist ein Herzensanliegen der Grünen und im Koalitionsvertrag mit der CDU vereinbart. Die grün-schwarze Ministerriege hat den Entwurf bereits abgesegnet. Bis zum 15. März haben Verbände und Organisationen Zeit, Stellung zu nehmen. Danach werden gegebenenfalls Änderungen eingearbeitet, bevor der Landtag darüber entscheidet.
Welche Kritik äußern die Kommunen ? ...
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