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Altersdiskriminierung bei einem Kreditkartenvertrag

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07.09.2023 - von AG Kassel

Gericht: AG Kassel
Entscheidungsdatum: 07.09.2023
Aktenzeichen: 435 C 777/23
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2023:0907.435C777.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1 AGG, § 2 Abs 1 Nr 8 AGG, § 19 Abs 1 Nr 1 AGG, § 20 Abs 1 S 1 AGG,
§ 20 Abs 1 S 2 AGG ... mehr
Zitiervorschlag: AG Kassel, Urteil vom 7. September 2023 – 435 C 777/23 –, juris
Altersdiskriminierung bei einem Kreditkartenvertrag

Orientierungssatz
1. Die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden, der über ein den Verfügungsrahmen des beabsichtigten Vertrages um deutlich mehr als das doppelte hinausgehendes Monatseinkommen verfügt, stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar.(Rn.30)

2. Für die Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Kreditkarten-
vertrages ist eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen.(Rn.27)

3. Der Abschluss von Kreditkartenverträgen ist ein Massengeschäft, auch wenn Voraussetzung
dafür eine hinreichende wirtschaftliche Solvenz des Kunden ist.(Rn.15)

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2023 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die
Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-
den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetz (AGG).

2 Der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung 88-jährige Kläger ist pensionierter Vorsitzender
Richter am Bundesarbeitsgericht und erhält derzeit eine Pension von mehr als 6.400,00
€ monatlich. Im September 2022 beantragte er bei der Beklagten über deren Internet-
portal eine Kreditkarte mit einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € und unbefristeter
Laufzeit. Mit E-Mail vom 10.10.2022 wies sie das Begehren des Klägers zurück mit der
Begründung, die Prognose der Rückzahlung eines über eine Kreditkarte gewährten Kre-
dites sei im Hinblick auf das Alter des potentiellen Kreditnehmers ungünstig. Wegen der

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Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 15 d. A.) Bezug
genommen.

3 Der Kläger ist der Ansicht, dieses Verhalten der Beklagten verstoße gegen den Gleichbe-
handlungsgrundsatz und damit gegen die Vorschriften des AGG mit der Folge, dass die
Beklagte ihm eine angemessene Entschädigung schulde. Diese beziffert er mit dem Betrag von 3.000,00 €.

4 Der Kläger beantragt sinngemäß,

5 wie erkannt.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie stellt in Abrede, dass der Abschluss eines Kreditkartenvertrages ein Massengeschäft
i. S. d. AGG darstelle und es damit an einer Voraussetzung für einen Entschädigungs-
anspruch fehle. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass ein sachlicher Grund für ihre Entscheidung vorliege. Mit zunehmendem Alter eines potentiellen Vertragspartners steige
die Gefahr des Versterbens und infolge des Versterbens das Risiko der fehlenden Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruches gegenüber Erben oder im Falle einer unklaren erbrechtlichen Situation. Der beispielsweise mit der Erbenermittlung verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand sei ein Grund, einen derartigen Vertrag nicht abzuschließen. Auch sei der Kläger in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt, wenn er
nicht über eine Kreditkarte verfüge. Außerdem halte sie weiter hilfsweise den geforder-
ten Entschädigungsbetrag für zu hoch.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

10 Der Kläger hat die Klage ursprünglich zum Amtsgericht A erhoben. Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten, die ihren Sitz im Stadtteil B von C hat, hat das Amtsgericht A auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit zum erkennenden Gericht verwiesen.

Entscheidungsgründe

11 Die Klage hat Erfolg.

12 Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO
ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Diese Bindungswirkung entfällt lediglich dann, wenn der Verweisungsbeschluss
willkürlich ist, mithin die Verweisung an ein Gericht erfolgt, das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in vertretbarer Weise zuständig sein kann. Zwar vermag das erkennende Gericht der Annahme des verweisenden Gerichts nicht zu folgen, beim erkennenden
Gericht liege ein Gerichtsstand im Sinne des § 32 ZPO vor. Die Annahme, ein Anspruch
nach den Vorschriften des AGG stehe einem rein deliktischen Anspruch im Sinne der §§ 823 ff. BGB o. ä. gleich, erscheint jedoch nicht willkürlich (wegen § 21 Abs. 3 AGG stehen Ansprüche aus diesem Gesetz neben den deliktischen Ansprüchen, ohne sie zu ersetzen), da nicht jede möglicherweise rechtsfehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der ZPO diesem Verdikt unterfällt. Mithin kommt es auf die sicher bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts C-B nach §§ 12, 13, 17 ZPO nicht an.

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13 Der Kläger hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 S. 3 AGG, da die Ablehnung des Abschlusses eines Kreditkartenvertrages mit dem Kläger durch die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG verstößt.

14 Nach der letztgenannten Vorschrift darf eine Benachteiligung wegen des Alters eine Person nicht stattfinden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auch bezüglich zivilrechtlicher Verträge. Der in der Vorschrift genannte Tatbestand des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit ist
jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Unternehmer allgemein öffentlich - beispielsweise über
das Internet wie hier - den Vertragsschluss anbietet (BeckOGK/Baumgärtner, § 2 AGG Rn.
69 ff.; Münchner Kommentar zum BGB/Thüsing, § 2 AGG Rdnr. 27 ff.). Darüber besteht
zwischen den Parteien hier letztlich auch kein Streit.

15 Die weitere Einschränkung des §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, dass ein so genanntes Massengeschäft vorliegen muss, ist hier ebenfalls ohne weiteres erfüllt (mit der Folge, dass in Ansehung des wechselseitigen Parteivorbringens es hierüber keinerlei Beweisaufnahme bedarf). Ein Massengeschäft liegt dann vor, wenn es um Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und/oder über standardisierte Dienstleistungen geht und nach der
Verkehrssitte anhand einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise persönliche
Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (BGH, WM 2022, 885). Dies ist hier der Fall,
weil Banken und vergleichbare Unternehmen mit jedem Kreditkartenverträge abschließen, der über eine hinreichende wirtschaftliche Solvenz verfügt. Mithin ist das scheinbar persönliche Merkmale eines gewissen Vermögens oder eines gewissen Einkommens
kein solches, welches das Massengeschäft ausschließt. Denn mit dem Unterscheidungskriterium der hinreichenden wirtschaftlichen Solvenz wird nur ein vergleichsweise kleiner Teil der volljährigen (und damit rechtlich uneingeschränkt geschäftsfähigen) Bevölkerung ausgeschlossen.

16 Damit korrespondiert der Umstand, dass die mit einem Kreditkartenvertrag eingeräum-
ten Darlehen nur einen sehr geringen Umfang aufweisen. Der im hiesigen Rechtsstreit
genannte Betrag von 2.500,00 € für den (monatlichen) Verfügungsrahmen deutet dar-
auf hin, dass damit eine möglichst große Vielzahl von potentiellen Vertragspartnern an-
gesprochen werden soll. Das Gericht verkennt nicht, dass andere Unternehmen als die
Beklagte auch andere Beträge für den Verfügungsrahmen mit ihren Kreditkarten-Kunden
vereinbaren; diese bewegen sich jedoch fast ausschließlich in einer dem hier genannten
Betrag vergleichbaren Größenordnung.

17 Weiter korrespondiert damit die allgemeine Überlegung (auf deren Grundlage unser gesamtes Wirtschaftssystem basiert), dass eine Ware oder eine Dienstleistung nur an diejenigen Personen zum Erwerb bzw. zur Inanspruchnahme angeboten werden, die auch
in der Lage sind, die dafür üblichen Entgelte usw. zu entrichten. Nichts Anderes gilt für
Kleinstkredite im Rahmen eines Kreditkartenvertrages. Folglich verfahren die Unternehmen, die Kreditkartenverträge anbieten, durchweg pauschaliert und anhand typisierter
Kategorien. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nichts entnehmen, was diesen
Befund auch nur ansatzweise entgegenstünde.

18 Schließlich ist auch zu berücksichtigen - worauf der Kläger bereits und insoweit unwidersprochen hingewiesen hat -, dass andere Wirtschaftssubjekte bei Ihren Angeboten voraussetzen, dass deren Kunden über Kreditkarten verfügen. Zahlreiche Geschäfte über
den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet können oder müssen

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mittels Kreditkarten abgewickelt werden, Hotelbuchungen im In- und Ausland erfordern die Vorlage von Kreditkarten usw. Ein solches Geschäftsgebaren kann nur dann erfolgreich funktionieren, wenn die jeweilige Marktgegenseite tatsächlich über die Möglichkeit des Einsatzes von Kreditkarten in massenhaft hoher Anzahl verfügt. Gerade der letztgenannte Aspekt belegt die Verkehrssitte, dass jedenfalls seit Beginn des 21. Jahrhunderts die Kreditkarte zu den allgemein gängigen Bezahlungssystemen in einer massenhaften Vielzahl von Anwendungsfällen zählt. Dies wiederum führt zu einer Verkehrssitte auf Seiten der Kreditkartenunternehmen, auch in entsprechender massenhafter Anzahl Kreditkartenverträge anzubieten.

19 Die von der Beklagten vorgenommene Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages im Hinblick auf dessen Alter ergibt sich ohne weiteres aus der E-Mail vom 10.10.2022. Zwar ist darin im Wortlaut nur verklausuliert dieser Aspekt als ausschlaggebend für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses genannt.
Lediglich vordergründig ist die Rede davon, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte
Bezug auf das Ausfallrisiko der Beklagten die Ablehnung erfolgt sei. Tatsächlich wird je-
doch als einziger Aspekt in diesem Sinne das Lebensalter bzw. das zunehmende Lebensalter genannt.

20 Eine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung dieses Aspektes im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 AGG liegt indes nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des sachlichen Grundes stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mithin einem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Tatrichters unterliegt, der von diesem in einem wertenden Vorgang im Einzelfall auszufüllen ist (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 401/18, zit. n. juris). In diesem Rahmen können die hier nicht einschlägigen Regelbeispiele des § 20 Abs. 1 S. 2 AGG herangezogen werden. In Ansehung dieser Beispiele liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn eine Unterscheidung einem legitimen Ziel dient und dafür erforderlich und angemessen ist, mithin als billigenswert und in Ansehung des Gleichheitsgrundsatzes nicht als willkürlich erscheint (Münchner Kommentar zum BGB/Thüsing, § 20 AGG Rdnr. 14). Dies kann dazu führen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern einer bestimmten Personengruppe beim Abschluss von Verträgen gerechtfertigt sein kann, jedoch nicht die pauschale Ablehnung des Vertragsschlusses mit allen Mitgliedern dieser Gruppe. Hierbei können wirtschaftliche Gründe und Erwägungen durchaus eine Rolle spielen. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt zielt jedoch darauf, dass alle Angehörigen der (Alters-)Gruppe des Klägers vom Abschluss eines Kreditkartenvertrages ausgeschlossen werden.

21 Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der wirtschaftlichen Betrachtung der unterschiedlichen Altersklassen der hiesigen Gesellschaft auch unterschiedliche Phänomene
beobachtet werden können, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Altersgruppe des
Klägers schlechterdings als Kreditnehmer unzumutbar wäre.

22 Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass die Abwicklung von Nachlässen mitunter problematisch ist, etwa weil potentielle Erben oder an einem Erbscheinsverfahren
zu beteiligende Personen erst umständlich ermittelt werden müssen. Hierbei handelt es sich aber nach der amtsgerichtlichen Erfahrung des erkennenden Gerichts nicht um den Standard, sondern um den Ausnahmefall. Das Gericht verkennt auch nicht, dass Nachlässe überschuldet sein können mit der Folge, dass Erbausschlagungen stattfinden. Dies ist jedoch kein Problem des Alters, sondern der fehlenden Solvenz des Erblassers. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Solvenzprüfung nicht die hier zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage berührt. Selbst wenn man bei Ratenzahlungskreditverträgen-

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die Laufzeit der Verträge bezüglich der Rückzahlung des gewährten Darlehens berücksichtigt (so AG München, Urteil vom 13.04.2016 – 171 C 28560/15, zit. n. juris), so gilt dies nicht für die hier zu betrachtende Fallkonstellation. Denn ein Kreditkartenvertrag entspricht seine Struktur gerade nicht einem Ratenzahlungskreditvertrag.
Denn der Verfügungsrahmen (hier 2.500,00 €) ist einem Kreditkartenvertrag so gewählt, dass er im Folgemonat wieder ausgeglichen werden kann. Mithin liegt gerade keine auf Dauer angelegte Rückzahlungsvereinbarung vor. Die Gefahr, dass ein Unternehmen wie die Beklagte zur betroffenen eines Ausnahmefalles wird wie oben erwähnt, erscheint nicht nur als quantitativ unbedeutend, sondern auch in der wirtschaftlichen Folge ohne besondere Relevanz, weil ein höherer Betrag als der Verfügungsrahmen für einen Monat nicht zum Ausfallbetrag werden kann.

23 Deswegen vermag das erkennende Gericht auch nicht der Argumentation zu folgen, dass aus dem von der Beklagten behaupteten (jedoch nicht näher substantiierten oder gar belegten) Umstand, Inkassodienstleister würden Forderungen gegen die Erben verstorbener Schuldner schlechterdings nicht aufkaufen, folge die allgemeine Erkenntnis, dass allein wegen des Versterbens des Schuldners solche Forderung wirtschaftlich uninteressant geworden sind. Denn auch hier ist die Frage der Solvenz des jeweils verstorbenen Schuldners mit zu betrachten, weil daran die Problematiken eines überschuldeten Nachlasses und einer etwaigen Erbausschlagung geknüpft sind. Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass hierfür etwa Probleme bei der Erbenermittlung ausschlaggebend sind. Genauso wenig hat sie vorgetragen, dass derartige Probleme schlechterdings zum Forderungsausfall oder zu erheblichen Verzögerungen bei der Realisierung von Forderungen führen. Deswegen vermag auch der Hinweis der Beklagten, bei sonstigen Darlehensforderungen verstorbener Schuldner sei eine drei- bis viermal so hohe Ausfallquote zu verzeichnen als bei der Beitreibung von Forderungen aus Kreditkartenverträgen lebender Schuldner, nicht zu der Annahme führen, dass Alter und damit höheres Risiko des Versterbens einen sachlichen Grund für die Verweigerung von Kreditkartenverträge darstelle. Denn die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass diese höhere Quote bei verstorbenen Schuldnern die Realisierung von Forderungen aus Kreditkartenverträgen wenigstens in nennenswerter Anzahl betrifft.

24 Auch ein Missverhältnis zwischen Aufwand zur Realisierung der Forderung und Höhe der
ausstehenden Forderung vermag das Gericht in der konkreten Fallkonstellation nicht als
ausschlaggebend zu erkennen. Zwar ist bei einem Verfügungsrahmen von 2.500,00 € nicht von einer potentiellen höheren Forderung der Beklagten im Falle des Versterbens eines Kreditkartennehmers im Alter des Klägers auszugehen. Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Aufwand in einem der oben genannten Ausnahmefälle so hoch ist, dass deswegen von der Realisierung der Forderung Abstand zu nehmen ist. Dem Gericht sind auch aus sonstigen Erkenntnisquellen keine hinreichenden Anhaltspunkte bekannt, die Anlass zur Annahme eines solchen Missverhältnisses bieten. Alleine der Umstand, dass in der alltäglichen amtsgerichtlichen Praxis eine Vielzahl von Forderungen deutlich geringeren Volumens zur Entscheidung anstehen, spricht gegen ein solches Missverhältnis, da auch die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung mitunter nicht unerheblich sind und eine Klageforderung auch übersteigen können.

25 Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, ihre unternehmerische Freiheit berechtige sie dazu, mit Personen der Altersgruppe des Klägers keine Kreditkartenverträge abzuschließen. Zwar ist anerkannt, dass eine konkrete unternehmerische Zielsetzung

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dazu führen kann, dass bestimmte Altersgruppierungen vom Vertragsschluss ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 401/18, zit. n. juris). Die Fallkonstellationen, die bislang Gegenstand der Rechtsprechung waren (so bei der eben genannten Entscheidung des BGH), zeigen indes, dass das konkrete unternehmerische Angebot aus sich heraus bereits auf die Unterscheidung nach dem Lebensalter der potentiellen Vertragspartner zielt. Ist die Zielgruppe eines unternehmerischen Angebotes gerade auf das Lebensalter ausgerichtet, heißt dies zwingend, dass Angehörige anderer Altersgruppierungen eben nicht Zielgruppe des Angebotes sind. Bei Kreditkartenverträgen ist dies jedoch nicht so. Denn Kreditkarten werden im Geschäftsverkehr als Bezahlungsmittel unabhängig vom Alter des Kreditkartennehmers eingesetzt bzw. gefordert. Maßgeblich sind hier vielmehr andere ökonomische Kriterien wie Vertragsabschluss über ein Internetportal oder Absicherung der Forderung eines Hoteliers zwischen Vertragsschluss und deren Fälligkeit nach Erbringung aller Dienstleistung des Hotelbetriebs.

26 Schließlich hat die Beklagte selbst keinen Vortrag dazu gehalten, dass sie Kreditkartennehmer in der Altersgruppe des Klägers schlechterdings nicht duldet. Der Kläger war potentieller Neukunde. Die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die Bestandskunden ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze generell hinauskündigt. Die von der Beklagten behauptete Risikolage betrifft jedoch Bestandskunden wie Neukunden gleichermaßen.

27 Der vom Kläger begehrte Entschädigungsbetrag i. H. v. 3.000,00 € ist angemessen.

28 Eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG kann unter Heranziehung der Grundsätze der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konkretisiert werden; mithin können die Genugtuung des Betroffenen, die Intensität der Rechtsverletzung und auch der Präventionsgedanken als Bemessungsfaktor herangezogen werden, was dazu führt, dass die Entschädigung umso höher ausfällt, je unmittelbarer die Diskriminierung sich auswirkt (Münchner Kommentar zum BGB/Thüsing, § 21 AGG Rd-nr. 57 m.w.N.). Schließlich ist auch der Abschreckungszweck einer solchen Entschädigung zu berücksichtigen (OLG Frankfurt NJW-RR 2022, 1254). Weiterhin bedarf es einer schwerwiegenden Verletzung, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann (Münchner Kommentar zum BGB/Thüsing, § 21 AGG Rdnr. 55 f.).

29 Vor diesem Hintergrund sind folgende Aspekte für die Höhe des Entschädigungsanspruches - der Kläger macht keinen konkreten Vermögensschaden geltend – maßgeblich:

30 Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor. Der Kläger gehört auch im Ruhestand zu einer Gruppierung weit überdurchschnittlichen monatlichen Einkommens. Unbestritten beträgt seine monatliche Pension mehr als 6.400,00 €. Als ehemaligem Richter im Bundesdienst ist ihm ein besonders hohes soziales Renommee zuzusprechen. Die Verweigerung eines Kreditkartenvertrages mit vergleichsweise geringem Kreditvolumen (Verfügungsrahmen 2.500,00 €) durch die Beklagte stellt damit einen aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigenden erheblichen Affront gegen dieses soziale Renommee dar. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass – wie bereits oben dargestellt – in zunehmendem Umfang der Einsatz von Kreditkarten als Bezahlungsmittel oder Sicherungsmittel im allgemeinen alltäglichen Geschäftsverkehr stattfindet und erforderlich wird. Die Verweigerung eines Kreditkartenvertrages führt deswegen auch zu Einschränkungen in der alltäglichen Lebensführung, weil ein gängiges Bezahlmittel etwa für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ausfällt und damit eine derartige Betätigung erschwert wird.

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31 Eine anderweitige Kompensation dieses Nachteils ist weder erkennbar noch von der Beklagten aufgezeigt.

32 Der Kläger ist unmittelbar betroffen, er ist Adressat des den Vertragsschluss ablehnen-
den Schreibens (E-Mail vom 10.10.2022).

33 Die Breitenwirkung des Vorgehens der Beklagten ist erheblich. Wie oben bereits aufgezeigt, handelt es sich um ein Massengeschäft. Aufgrund der allgemein gestiegenen Lebenserwartung erreichen immer mehr Mitglieder der bundesdeutschen Gesellschaft die
Altersgruppe des Klägers, die beständig sowohl absolut als auch im Verhältnis zur restlichen Bevölkerung wächst. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein zu geringer
Entschädigungsbetrag angesichts des zu unterstellenden Geschäftsvolumens einer Bank bzw. eines Kreditkartenunternehmens wie der Beklagten keine auch nur im Ansatz abschreckende Wirkung erzeugen würde, weil sie darin regelrecht unterginge.

34 Mithin ist der geforderte Betrag i. H. v. 3.000,00 € angemessen aber auch ausreichend, um das Entschädigungsbegehren des Klägers zu befriedigen.

35 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob der nicht nach-
gelassene Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2023 zu berücksichtigen war oder deswegen die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnet werden müssen.

36 Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 288, 291 BGB.

37 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

38 Beschluss

39 Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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Quelle: juris