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Gleiches Recht für alle - aber nicht für Erwerbsminderungsrentner im Bestand

Foto: H.S.

09.08.2023 - von S.J.H.

Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Das entschied das Bundessozialgericht. Anschließend lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsklage von VdK und SoVD mit dem Aktenzeichen 1 BvR 847/23 wegen der Ungleichbehandlung der BestandsrentnerInnen ab. Es wird also keine höchstrichterliche Klärung erfolgen,die Klage wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (Direktversicherungsgeschädigten wird das bekannt vorkommen.) Siehe dazu: Verfassungsgericht: Klage der Erwerbsminderungsrentner im Bestand abgelehnt - Ungleichbehandlung kann fortgeführt werden unter: Link

Werden VdK und SoVD nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anrufen?

NEIN, der VdK hat sich dagegen entschieden.

Mit Genehmigung des Verfassers wird hier folgende Mail an die Bundesrechtsabteilung des VdK veröffentlicht.

"Guten Tag Herr L.
mit Bestürzung habe ich Ihre menschenrechtswidrige Ausführung zur Kenntnis genommen und teile Ihnen mit, dass der EGMR entgegen Ihrer Einlassung alle nationalen Entscheidungen anhand der EMRK überprüfen kann, falls die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. Art. 35 EMRK erfüllt sind, so dass Ihre ablehnende Haltung zu Lasten der Bestandsrentner betr. grundlegender Menschenrechte offenkundig den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gem. Art. 17 EMRK, erfüllt.

Da das Recht der Vereinten Nationen zum vorliegenden Fall diverse Analognormen aufweist, ergeht eine Mitteilung insbesondere an meinen u.a. Ansprechpartner in Genf, der eine ausführliche Erläuterung zur Diskriminierung (Art. 26 ICCPR) der Bestandsrenter nun auch durch den VdK, folgt.

Abschließend bitte ich Sie mein heutiges Schreiben der Präsidentin des VdK Frau Bentele vorzulegen, damit sie ggf. über Ihr menschenrechtswidriges Ansinnen zu Gunsten der Bestandsrentner fristgerecht entscheiden kann.

Mit freundlichen Grüßen
S.J.H.
Menschenrechtsverteidiger gem. UN Res. 53/144

Quelle:
Open Petition. Erwerbsminderungsrente -- gleiches Recht für alle unter: Link

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EGMR = Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention

EMRK Art. 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

(2) Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a)anonym ist oder
b)im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
a)wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
b)wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.

(4)
Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.


EMRK Art. 17
Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

ICCPR Art. Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu
verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen
der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder
des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten

Quelle: C.S.