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Keine nacheheliche Ausbildungsunterstützung

03.10.2006 - von Name + Adresse sind der Redaktion bekannt

Bei dieser Gelegenheit möchte ich Ihnen gleich noch eine ganz freche und menschenverachtende Altersdiskriminierung von Seiten der Göttinger Familienjustiz mitteilen:

Während meiner Ehe (1969-1999) musste ich aus existenziellen Gründen die Verwirklichung meiner beruflichen Pläne/Studium mehrfach zurückstellen. In dieser Zeit habe ich drei Kinder großgezogen, unser Haus mittels meiner Doppelbelastung grundfinanziert, den Handwerksbetrieb des Ehemanns mitaufgebaut, mitfinanziert und dort mitgearbeitet, insbesondere während der schweren persönlichen und beruflichen Krisen des Ehemanns. Jahr für Jahr hatte mir dieser auch seine tätige Unterstützung für mein Studium
versprochen. Dies sollte 1998 endlich soweit sein.

Aber anstatt seiner Hilfe nun für mich - reichte er die Scheidung ein. Ich hatte mein Studium trotzdem – wie gemeinsam vereinbart – aufgenommen, habe gute Leistungen und die Magisterzwischenprüfung mit 1,0 bestanden. Bei den Scheidungsfolgenverfahren hatte ich nacheheliche Ausgleichsleistungen/Unterhalt für die Zeit meines Studiums beantragt. Schließlich hatte ich auch die Ausbildung/ Existenz des Ex-Ehemanns mitfinanziert.

Auch aufgrund des § 1575 BGB muss nachehelicher Ausgleich/Unterhalt geleistet werden, wenn eine Ausbildung aufgrund der Ehe unterbrochen oder nicht aufgenommen worden ist. Dies habe ich in meinem Fall vor Gericht lückenlos nachgewiesen. Des Weiteren musste ich dem Richter meine gesamten Studien-Unterlagen und Leistungsscheine in Kopie vorlegen.

Nachdem daran nichts auszusetzen war - wurde dann im richterlichen Urteil festgestellt, dass ich keine nacheheliche Ausbildungsunterstützung/ Unterhalt bekomme, weil ich im Lebensalter von 52 Jahren (Studienbeginn) zu alt wäre und deshalb sowieso keine Arbeitstelle mehr finden würde.

Ursprünglich wollte ich in Richtung Gestalttherapie/ Psychologie studieren, mit eigener Praxis und Textilwerkstatt. Wegen meines vorgerücktem Alters habe ich davon Abstand genommen und mich stattdessen in den Fächern Soziologie, Sozialpolitik und Pädagogik/ Magisterstudiengang eingeschrieben. Die von mir angestrebten Studienfächer Kommunikationswissenschaft und Sozialpsychologie waren/sind leider mit langen Wartezeiten verbunden. Aber auch mit der von mir gewählten Fachkombination könnte ich im beratenden und therapeutischen Sozialbereich und im Journalismus tätig sein, ebenfalls in Forschungsprojekten. Ich hatte auch dies dem Richter ausführlich vorgetragen – aber mein gesamtes Vorbringen wurde von den Gerichten vollständig ignoriert.

Stattdessen wurde behauptet, ich hätte mich hinsichtlich einer späteren Arbeitsstelle „nicht konkret“ geäußert. Aber NIEMAND kann schon während des Studiums eine spätere „konkrete“ Arbeitsstelle nennen.

Nicht zu alt wäre ich nach Ansicht der Gerichte für die sofortige Ausübung meines erlernten Berufs als Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivpflege und eine diesbezügliche Tätigkeit auf der Intensivstation der Herzchirurgie der Universitätsklinik - und dies im Alter von 52 Jahren [b]und nachdem ich bereits seit 14 Jahren (1984-1998) nicht mehr in diesem hochtechnisierten Beruf tätig war ! [/b]

Der Richter ging davon aus, dass ich bei der Scheidung sofort diese Tätigkeit aufnehmen müsse und rechnete mir bei meiner Klage auf Einstweilige Anordnung/ Ausbildungsunterhalt diesbezüglich ein eigenes hohes Erwerbseinkommen an, so dass ich bei seiner Berechnung seitdem nur 280 Euro „Aufstockungsunterhalt“ von meinem Ex erhalte. Dieser hat aus dem gemeinsam aufgebauten Betrieb(1984-1998) ein monatliches Einkommen von 5.000 Euro.

Dieses Urteil wurde zudem zu einem Zeitpunkt verkündet, wo ich bereits 5 Semester studiert und meine Magisterzwischenprüfung mit 1,0 bestanden habe.

Eine Frau wird von den hiesigen Gerichten offensichtlich ausschließlich nach den Kriterien der maximalen Ausnutzung für den Ehemann oder geschiedenen Ehemann abgeurteilt. So nach dem Motto: Die Mohrin hat ihre Schuldigkeit getan – nun soll sie gehen.

Dabei hatte sich der Richter des Amtsgerichts Göttingen auch über alle gesetzlichen Vorschriften und höchstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt. Dies wurde auch vom Oberlandesgericht Braunschweig unterstützt.

Übrigens hatte ich vor Gericht auch nachgewiesen, dass ich insbesondere in den Jahren 1984 – 1998 mein beabsichtigtes Studium aus existenziellen Gründen nicht aufnehmen konnte, weil ich in dieser Zeit mit meiner Tätigkeit den Bankrott des Betriebes verhindert und die Familie vor der drohenden Hochverschuldung gerettet habe - aber dies alles wurde/wird von den Gerichten komplett ignoriert. Stattdessen höre ich nun höhnisch: für ein Studium wäre ich nun zu alt !

Familien- und Rechtssoziologie ist ein wesentlicher Schwerpunkt meines Studiums. Daher weiß ich, dass diese politische und juristische Praxis bereits seit ca. 30 Jahren praktiziert wird, gedeckt von den Medien, die darüber schweigen oder allenfalls lautstark gegen die getrennten/geschiedenen Frauen hetzen. Vermutlich weil in den Chefetagen ebenfalls jene Männer sitzen, die im Scheidungsfalle nicht daran interessiert sind, mit ihren Ehefrauen fair zu teilen.

Am meisten betroffen sind ältere Frauen nach langjähriger Ehe. (Also sozusagen eine doppelte Diskriminierung. Alt und Frau.


So heißt es im neuesten Gutachten „Wenn aus Liebe rote Zahlen werden. Über die wirtschaftliche Situation von Männern und Frauen nach Trennung und Scheidung“, von Prof. Hans-Jürgen Andreß, Barbara Borgloh, Miriam Güllner und Katja Wilkening von der Universität Bielefeld, 2003, erstellt im Auftrage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

„Ältere Frauen erleiden höhere Verluste. Frauen mit langer Ehedauer und entsprechend höherem Lebensalter hatten vor der Trennung häufig überdurchschnittliche Eheeinkommen und müssen nach der Trennung oft besonders starkem Einkommensverluste verkraften, so dass sie unter die Armutsgrenze sinken.“ (S.307)

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Frauen handelt, welche in der Ehe mehrere Kinder großgezogen und aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen mehr oder weniger freiwillig die berufliche Karriere des Ehemanns unterstützt haben. Vermutlich mussten/ haben viele von ihnen zu Gunsten von Ehe und Familie die Verwirklichung der eigenen beruflichen Pläne/ Studium unterbrochen oder zurückgestellt, Betriebe mitaufgebaut und mitfinanziert. Zum Schluss stehen diese Frauen mit vollkommen leeren Händen da, denn einen gerechten oder auch nur einigermaßen angemessenen Ausgleich für die eheliche/ familiale Rücksichtsnahme und /oder betriebliche Mitarbeit gibt es in der juristischen Praxis meistens nicht. Sonst würden letztendlich nicht solche zutiefst diskriminierenden Resultate zustande kommen.

Aber gerade mit dieser Gruppe der Frauen im bereits vorgerückten Lebensalter, die bereits Kinder aufgezogen haben, wird sich weder im Gutachten noch sonst irgendwo näher befasst – obwohl offensichtlich die Mehrheit dieser Frauen sogar „unter der Armutsgrenze“ leben muss - trotz des ehemaligen hohen Familieneinkommens.

Es findet also hierbei ganz offensichtlich eine massive Diskriminierung und finanzielle Ausplünderung dieser Frauen im Alter statt, wo ihnen quasi die Früchte ihrer Lebensarbeitszeit gestohlen werden.

In einem eigenen kleinen Forschungsprojekt für meine Magisterarbeit, die ich gerade schreibe, führte ich Tiefeninterviews mit betroffenen Frauen durch und habe da weitergefragt, wo die offiziellen Interviews aufhören.

Das Ergebnis ist erschreckend: die gerichtlichen Verfahren sind geprägt durch Brutalität und Skrupellosigkeit des Ex, aber insbesondere durch frauenfeindliche Ignoranz und Willkür der Gerichte. Offensichtlich haben gerade ältere getrennte/geschiedene Frauen nur zwei Alternativen: Entweder sie verzichten sofort auf den fairen nachehelichen Ausgleich (Unterhalt, Zugewinn) oder aber man lässt sie sozusagen „am ausgestreckten Arm verhungern“.

Auch in meinem Fall habe ich seit der vom Ehemann initiierten Scheidung nach fast 30jähriger Ehe, die von den Gerichten 1999 gegen meinen Willen im RuckZuckVerfahren und ohne Grund innerhalb von 6 Monaten geschieden worden ist, ohne Klärung der Scheidungsfolgen (Unterhalt, Zugewinn, private Vereinbarungen) - noch keine einzige nacheheliche Ausgleichsleistung erhalten. Allein für die gesetzliche Auskunft über das Einkommen, die gebraucht wird, um die Ausgleichsleistung zu berechnen, benötigte das Gericht bisher vier mündliche Verahndlungen – ohne Erfolg.

Im Resultat reicht gerade bei Scheidung im höheren Lebensalter die restliche Lebensspanne einer Frau nicht aus, um irgendeine faire nacheheliche Ausgleichsleistung zu erhalten.

Bei der Scheidung war ich 52 Jahre alt, jetzt bin ich 59 – ohne dass ich überhaupt die gesetzliche vollständige Auskunft zur Berechnung meines Ausgleichs erhalten habe. Mit der nun fälligen Berufung wäre ich bei der Entscheidung über die Auskunft ca. 62 Jahre alt.

Anschließend müssen die Ansprüche berechnet und eingeklagt werden. Entsprechend dem bisherigen Tempo wäre ich dann mindestens 72 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt werde ich dann VIELLEICHT ein einigermaßen korrektes Urteil erhalten – nur wird dann vom ehemaligen Familienvermögen nichts mehr zum Verteilen da sein, weil mein geschiedener Ehemann dieses in der Zwischenzeit anderweitig verteilt oder verjubelt hat – wie dies letztendlich auch bei den von mir interviewten Frauen der Fall ist.

Der „Lohn“ von Lebensleistung sind dann für den Rest des Lebens nur Armut und Demütigung.

Bereits im August 2002 hatte ich deshalb beim Frauenrechtsausschuss der UNO (CEDAW) in New York
eine Individualbeschwerde eingelegt. Diese wurde im August 2004 jedoch zurückgewiesen, weil Deutschland getrixt und sich darauf berufen hatte, dass die mich betreffenden gerichtlichen Verfahren noch nicht beendet wären und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften keine Diskriminierung vorliegen würde. Der nationale Rechtsweg wäre schließlich noch nicht ausgeschöpft.

Allerdings hatten zwei Expertinnen des UN-Rechtsausschusses bereits damals festgestellt, dass mit solcher gerichtlichen Praxis die Menschenrechte eindeutig verletzt werden.

Ich habe nun beim Frauenrechtsausschuss der UNO (CEDAW) bereits im Juni eine erneute Individual-beschwerde eingereicht, weil hierzulande offensichtlich der Rest meines Lebens nicht ausreichen wird, um den hiesigen „Rechtsweg auszuschöpfen“.

Entsprechend der CEDAW-Konvention, mit der sich auch Deutschland zur sofortigen Beseitigung JEDER Diskriminierung der Frau verpflichtet hat, ist aber jede Diskriminierung verboten und insbesondere jede Diskriminierung in allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens. Ich hoffe nun, dass diese Beschwerde nach der Vorprüfung auch angenommen wird.

Wir – ich und andere Frauen – hatten bereits versucht, einen Verband der betroffenen Frauen zu gründen. Was sich schwierig gestaltet, weil viele dieser Frauen noch schwer verletzt bzw. traumatisiert sind. Außerdem fehlt oft sogar das Geld für die Fahrkarte zum Treffen oder für das Internet. Viele sind noch in die äußerst zermürbenden gerichtlichen Verfahren verwickelt und/oder gesundheitlich stark angeschlagen. Trotzdem versuchen wir uns zu wehren und ich werde zusehen, dass ich meine Magisterarbeit auch veröffentliche.

Dass ich mein bei Studienbeginn vorgerücktes Lebensalter nur deshalb erreicht habe, weil ich auf Veranlassung und Bitten des Ehemanns dessen Betrieb mitaufgebaut und mitfinanziert habe, etc., interessiert die Gerichte nicht.

Ich werde quasi vom Familiengericht für meine existenzielle familiale Rücksichtsnahme bestraft, weil ich aufgrund dieser Rücksichtsnahme bei Studienbeginn nach Ansicht der
Gerichte nun [b]„zu alt“
[/b] bin.


Anfrage bei der AGG-Stelle des Bundes am Dienstag, 22. August 2006

Betreff: Dringende Anfrage zur Begriffsklaerung / Nr. 13
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie um folgende Auskünfte zur Begriffs-Erklärung im Bezug auf das geltende Gleichbehandlungsgesetz bitten und wäre Ihnen für Ihre Auskunft sehr dankbar.

1.
Richtet sich das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot auch an die
staatlichen Behörden und Gerichte ?

2.
Meine Anfrage betrifft in Abschnitt 1, § 2 (8) " Anwendungsbereiche"
den Begriff: "Güter, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen",
bzw. Zugang zu und Versorgung mit diesen Gütern.
Gehören dazu auch Immobilien und Immobilien aus der Zwangsversteigerung bzw. aus der Teilungsversteigerung oder auch die Möglichkeit an der Teilnahme dieser Aktionen ??

3.
Meine Anfrage betrifft außerdem in Abschnitt 3 "Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr"
den § 19 (4) und (5).
Was ist hierbei mit den folgenden Begriffen gemeint: "familienrechtliche Schuldverhaeltnisse" (4) und "besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis der Parteien" (5)?

3.
Gehören dazu die materiellen Scheidungsfolgenverfahren d.h. der materielle/ finanzielle
Ausgleich der Scheidungsfolgen ?

Für eine baldige Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

B.

Antwort der AGG-Stelle des Bundes

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.06 wurde die Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend errichtet.

Die Stelle befindet sich zurzeit noch im Aufbau. Zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes lagen nur wenige Wochen, so dass die personellen Vorbereitungen erst Ende Juli begonnen werden konnten.

Zum 01.10.2006 soll die Antidiskriminierungsstelle mit einem kleinen eigenen Stab arbeitsfähig sein. Wir bemühen uns, schon jetzt trotz der zahlreichen Anfragen zeitnah zu antworten.

Die Antidiskriminierungsstelle kann keine Rechtsauskünfte geben. Sie hat auch keine Legitimation, Begriffe über das hinaus, was in der Begründung zum AGG steht, zu definieren.
Zu Ihrer Information erhalten Sie zwei Anlagen, die Begründungen zu den §§ 2 und 19 AGG. Ich hoffe, dass das Ihnen weiterhilft. Für staatliche Behörden besteht das Diskriminierungsverbot nach Art 3 GG.

Federführend für das Gesetz ist das Bundesministerium der Justiz. Wenn Sie detaillierter Informationen zum Gesetz benötigen, empfehle ich Ihnen, sich direkt dorthin zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
---------------------------------------
Alexanderstraße 3
10178 Berlin
E-Mail: ads@bmfsfj.bund.de
Telefon: +49(0)3018 555-1865
Fax: +49(0)3018 555-41865


Es folgte eine Mail an das BMFSFJ

Sehr geehrte annett.lach.ads@BMFSFJ.BUND.DE (die Mail war nicht unterzeichnet),

recht vielen Dank für Ihre Antwort und die Anlagen.
Trotzdem bleiben wichtige Fragen übrig.

Sie schreiben mir:
„Für staatliche Behörden besteht das Diskriminierungsverbot nach Art 3 GG.“

Woraus ist das ersichtlich?
Und was kann ich tun, wenn staatliche Behörden und Gerichte trotzdem diskriminieren?

Sicherlich kann ich dann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
einreichen.
Sie wissen aber sicherlich auch, dass eine Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nur angenommen werden muss, wenn ein besonders schwerer Nachteil droht oder wenn die Beschwerde eine „grundsätzliche Bedeutung“ hat.

Aber was ein „schwerer Nachteil“ und was eine „grundsätzliche Bedeutung“ ist – liegt im Ermessen des Gerichtes. Die bisherigen Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden wegen Diskriminierung von Frauen zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich die Diskriminierung von Frauen als keinen schweren Nachteil etc. beurteilt.

Entsprechend § 25 wird die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Schutze vor Benachteiligungen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe errichtet. Entsprechend § 27 sollen Personen unterstützt werden bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutze vor Benachteiligungen.

Die Voraussetzung dafür ist aber zunächst doch die Beantwortung von Nachfragen gerade
wegen der rechtlichen Begrifflichkeiten?
Und natürlich ist dann dieser Bereich grundsätzlich ein rechtlicher Bereich, deshalb können alle Fragen doch "nur" Rechtsfragen und Rechtsantworten sein.

Infolgedessen kann ich ihre Erklärung nicht nachvollziehen, wenn Sie schreiben:

„Die Antidiskriminierungsstelle kann keine Rechtsauskünfte geben. Sie hat auch keine Legitimation, Begriffe über das hinaus, was in der Begründung zum AGG steht, zu definieren.
Ich nehme jedenfalls nicht an, dass dieses Gesetz als Beschäftigungs- und Einkommensquelle für die Rechtsanwaltschaft gemacht wurde, wenn dabei sogar die Begriffe kostenpflichtig geklärt werden sollen bzw. müssen.

Für Ihre Auskunft wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
B.

Quelle: Mail an die Redaktion

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