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LAG Saarbrücken: Betriebsräte + Einigungsstelle

06.07.2007

Das Landesarbeitsgericht Saarbrücken erlaubt Einigungsstelle bei Streit um Beschwerden nach § 13 AGG.

Betriebsräte können bei Auseinandersetzungen um die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Beschwerdeinstanz die Einrichtung einer Einigungsstelle verlangen.

Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Saarbrücken (LAG). Die Zweite Kammer folgte in ihrem Beschluss zu großen Teilen der Rechtsauffassung eines Betriebsrates, der gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung der im AGG vorgesehenen Beschwerdestelle eingefordert hatte.

Der Richterspruch ist eine der ersten Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichtes zu diesem Gesetz.

Hintergrund ist der Fall einer Drogeriekette, die in einem Rundschreiben angekündigt hatte, für ein Verkaufsgebiet in Südwestdeutschland "eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG" einzurichten.

Als der zuständige Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er, daran beteiligt zu werden, da sein Mitbestimmungsrecht berührt werde. Dem kam das Unternehmen jedoch nicht nach, sodass die Arbeitnehmervertretung gerichtlich die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragte. Nach dem Arbeitsgericht Saarbrücken folgte nun auch das LAG dieser Forderung.

Zur Begründung schreibt die Zweite Kammer, ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle könne nur dann abgewiesen werden, "wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist". Dies sei aber nur gegeben, "wenn ihre Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist" oder dem Betriebsrat in dem von der Einigungsstelle zu klärenden Bereich "offensichtlich kein Mitbestimmung zusteht". Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor.

Zwar gebe es zur Frage der Mitbestimmung bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG bislang weder Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts noch eine einhellige Meinung in der juristischen Fachliteratur.

Insofern dürfe die Diskussion dieser Frage "keineswegs bereits abgeschlossen sein". Allerdings komme ein Mitbestimmungsrecht im Streitfall u.a. deshalb in Betracht, weil "mit der Einrichtung einer bestimmten Beschwerdestelle auch das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen ist". § 87 Abs. 1 BetrVG entfalte zumindest "keine Sperrwirkung in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht". Solange höchstrichterliche Entscheidungen aber ausstünden, bleibe es vorerst der einzurichtenden Einigungsstelle vorbehalten "zu prüfen und zu entscheidend, ob das Mitbestimmungsrecht besteht und sie daher zuständig ist".

Die von der Sozietät "König Rechtsanwälte", Föhren, erstrittene Entscheidung ist rechtskräftig. Rechtsmittel dagegen sind nicht möglich.

Landesarbeitsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2007, Az.:2 TaBV 2/07

Quelle: Az.:2 TaBV 2/07

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