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Verwaltungsgericht: 40Jähriger als Beamter zu alt

27.06.2008 - von Anna Tzali, Rechtsanwältin

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat kürzlich entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers um eine Beamtenstelle wegen Überschreitens der Regelaltershöchstgrenze nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.
Ein etwa vierzig Jahre alter Diplomvolkswirt, bewarb sich um eine Stelle als Beamter in der Bundeswehrverwaltung. Die Stellenausschreibung sah eine Regelaltershöchstgrenze von 35 Jahren vor.


Begründung: Die Klage sei bereits unzulässig. Anders als im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für Beamte ausdrücklich nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Im Beamtenrecht sei der Widerspruch und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegeben. Für eine sofortige Klage auf Entschädigung fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage sei auch unbegründet, weil eine Differenzierung der Bewerber nach ihrem Alter gerechtfertigt sei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz lasse die Festsetzung eines Höchstalters für Einstellungen wegen der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu. Der Dienstherr schulde nämlich nicht nur Dienst-, sondern auch Versorgungsbezüge. Die Festsetzung einer Altershöchstgrenze wahre daher das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und späterer Versorgungslast.
(Az.: 2 K 1721/07)

Weotere Urteile zur Altershöchstgrenze für Übernahme in Beamtenverhältnis auf Probe mit dem AGG vereinbar:
OVG NRW, Urt. v. 15.3.07, Az. 6 A 4625/04 und Urt. v. 23.5.07, Az. 6 A 1890/05; 6 A 1889/05; 6 A 371/04; 6 A 184/06; 6 A 4840/04; 6 A 2247/04; 6 A 4437/05; 6 A 1085/05; 6 A 4626/04); 6 A 4526/05

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1379
Quelle: Anna Tzali

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