14.08.2006
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom August 2006 befaßt sich in § 19 mit dem Zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
(2.)
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
In § 20 wird erläutert, wann unterschiedliche Behandlung erlaubt ist:
§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung
(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
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