23.05.2009
Bis zu einer Höhe von 1.200 @ können seit 2009 die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen in Wohnstiften von der Steuer abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass es darauf ankomme, Rechnungen vorzulegen. Aus denen muss hervorgehen, wer die Leistungen an wen erbringt, um welche haushaltsnahen Dienstleistungen es sich handelt, was sie kosten, und wann sie erbracht werden. Personlakosten sind in der Regel absetzbar, nicht aber solche für Materialien.
BFH: AZ: VI R 28/08
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