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Job Support rechtfertigt Diskriminierung

11.09.2009 - von ich

Die Bundesagentur für Arbeit schert sich nicht um das AGG. Diese gesetzwidrige Praxis wird sowohl von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes als auch von Job Support (noch) gerechtfertigt. Da von Arbeitsuchenden die Angabe des Alters in ihrem Online-Bewerberprofil verlangt wird, ermöglicht die Suchfunktion der Agentur für Arbeit via http://jobboerse.arbeitsagentur.de/ \Arbeitgeber\\Bewerberprofile suchen\\Suchkriterien hinzufügen\ es den Arbeitgebern diese Bewerberprofile durch das Ausfüllen der Rubrik Alter von und Alter bis zu filtern.
Mit Erstaunen musste ich ausserdem feststellen, dass mein anonymes Bewerberprofil bei der Agentur für Arbeit Angaben zu Alter und Geschlecht enthält. Diese Stammdaten konnte ich auch nicht löschen. Eine Anfrage mit der Bitte um Löschung dieser Daten wurde mir wir folgt beantwortet.

Antwort Agentur für Arbeit:
"Sehr geehrter ... (ich),
leider ist dies nicht möglich. Allerdings werden unsere Daten zum 17.08.09 von der Jobbörse abgekoppelt. Mit dem AGG sollte aber sicher gestellt sein, dass Sie aufgrund dieser Daten nicht diskriminiert werden dürften. Ich weiß, dass diese Antwort sehr naiv ist.
Mit freundlichen Grüssen,
(Agentur für Arbeit)"

Meine ursprüngliche Nachricht lautete:
"Sehr geehrte ... (Agentur für Arbeit),
ich habe gerade meine Bewerberprofile überarbeitet und musste feststellen, dass ich die Stammdaten nicht ändern kann. Hiermit möchte ich Sie bitten, den Eintrag Sonstiges, Alter und Geschlecht zu entfernen. Meiner Auffassung nach sind diese Angaben, speziell für mein Profil, nicht erforderlich und stellen eine mittelbare Möglichkeit der Diskriminierung da.
Mit freundlichen Grüßen, ... (ich)"

OK. Mehr habe ich fast nicht erwartet. Gleichzeitig hatte ich mich aber an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewendet.

Nachricht an die Antidiskriminierungsstelle:
"Sachverhaltsschilderung (das Formular enthielt den Anfang (Ich fühle mich diskriminiert, weil): die Bundesagentur für Arbeit es Arbeitgebern ermöglicht, bei der Suche in ihrer Jobboerse nach passenden Profilen (Bewerberprofil suchen) diese durch Angaben von Alter von und Alter bis einzugrenzen. Des weiteren ist es nicht möglich beim Einstellen eines Profiles auf die Angabe von Alter und Geschlecht zu verzichten.
Bitte teilen Sie mir mit, ob dieses Verhalten im Einklang mit dem AGG ist und wie ich mich dagegen wehren kann.
Mit freundlichen Grüßen, ... (ich)"

Nach ein paar Wochen die ernüchternde Antwort der Antidiskriminierungsstelle:
"Sehr geehrter ...(ich),
zwischenzeitlich liegt die erbetene Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vor, die in ihrem Schreiben darauf hinweist, dass mit Hilfe der Jobbörse Arbeitgeber passende Arbeitnehmer bzw. Auszubildende erhalten und Arbeitssuchende bzw. Ausbildungssuchende einen ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsplatz finden. Hierzu sei es erforderlich, dass Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit der Arbeit- und Ausbildungssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen sachgerecht erfasst und dargestellt werden.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale wie Alter und Geschlecht eines Bewerbers können je nach Fallgestaltung für die Besetzung eines Stellenangebotes erforderlich sein (vgl. §§ 8-10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG) und werden daher in den Bewerberangeboten erfasst. In Stellenangeboten dürfen diese Angaben nur dann erfasst werden, wenn diese aus sachgerechten Gründen für die Besetzung des Stellenangebotes unabdingbar sind (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Auch der Suche nach Bewerbern außerhalb des Kontextes eines Stellenangebotes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes gegen das AGG, da die Suche vor allem der Transparenz über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dient (vgl. § 1 Abs. 2 SGB III) und hier weder mittel- noch unmittelbar eine Diskriminierung von Bewerbern erfolgt. Eine Benachteiligung einzelner Bewerber findet in dieser Phase nicht statt.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, dass Ihnen diese Informationen trotzdem weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Antidiskriminierungsstelle des Bundes 11018 Berlin

Diese Antwort kann ich nicht nachvollziehen und ich denke ich wurde abgespeist. Traurig, da es doch DIE Stelle ist, die Hilfe leisten sollte.

Meine Reaktion auf das Schreiben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes:
"Sehr geehrte ... (MitarbeiterIn der Antidiskriminierungsstelle),
Sie schreiben,
Auch der (die) Suche nach Bewerbern außerhalb des Kontextes eines Stellenangebotes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes gegen das AGG, da die Suche vor allem der Transparenz über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dient (vgl. § 1 Abs. 2 SGB III) und hier weder mittel- noch unmittelbar eine Diskriminierung von Bewerbern erfolgt. Eine Benachteiligung einzelner Bewerber findet in dieser Phase nicht statt."
1.
Zu Eine Benachteiligung einzelner Bewerber findet in dieser Phase nicht statt.
Wenn ein ArbeitgeberIn einen KulturwissenschaflterIn sucht, diese Suche durch Alter bis 35 eingrenzt, werde ich als 38 jähriger ausgeschlossen. Ich, als einzelner Kulturwissenschaftler/Bewerber, werde wegen meines Alters von 38 Jahren ausgegrenzt. Wenn das keine mittelbare Diskriminierung aufgrund meines Alters ist, was ist es dann? Außerdem, ist die Ausgrenzung einer ganzen Gruppe (die der über 35 jährigen KulturwissenschaftlerInnen) keine Diskriminierung?
2.
Zu Auch der (die) Suche nach Bewerbern außerhalb des Kontextes eines Stellenangebotes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes gegen das AGG, da die Suche vor allem der Transparenz über Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt dient (vgl. § 1 Abs. 2 SGB III) und hier weder mittel- noch unmittelbar eine Diskriminierung von Bewerbern erfolgt.
Die Suche dient der Transparenz über Angebot und Nachfrage, das ist auch gut so. Aber, § 1 Abs. 2 SGB III rechtfertigt nicht die ausgrenzende Suche anhand von Alter. Speziell dann nicht, wenn nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III keine sachlichen Gründe für eine solche altersbedingte Ausgrenzung vorliegen.
Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie das sehen. Sollten Sie keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters erkennen, teilen Sie mir bitte mit, welche Möglichkeiten ich noch habe. Anzeige bei der Polizei/Klage vor Gericht, BGH?
Vielen Dank für Ihre Mühe,
mit freundlichen Grüßen, ... (ich)"

Eine Antwort habe bis heute 07.08.2009 nicht erhalten. Am 06.08.2009 habe ich Strafanzeige gegen die Agentur für Arbeit wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot und der Benachteiligung beim Zugang zur Erwerbstätigkeit und Einstellungsbedingungen gestellt.
Mir ist aufgefallen, dass die Agentur für Arbeit Arbeitgebern seit kurzem bei der Suchfunktion Alter bis folgenden Hinweis gibt:
Sie haben bei Ihren Anforderungen eine Einschränkung hinsichtlich des Alters vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass dies nur rechtens ist, wenn es nach der Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich ist.
Interessant ist, dass die Einschränkung hinsichtlich des Alters dann auch durchgeführt wird. Bei genauerer Betrachtung der Bewerberprofile ist vieles ersichtlich. Ob er/sie Harz4 EmpfängerIN oder ALG1-EmpfängerIN ist, PLZ (lässt sich aber entfernen), Alter und Geschlecht. Durch diese nicht mehr zeitgemäße Präsentation von Menschen verschafft die Agentur für Arbeit ArbeitgeberInnenTransparenz.

10.8.09: Nachricht von der Antidiskriminierungsstelle
Sehr geehrter...(ich),
§ 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG- besagt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter dem Verstoß gegen § 7 AGG (Benachteiligungsverbot) a "ausgeschrieben" werden darf.
In der Stellungnahme der Arbeitsagentur geht es aber nicht um die Stellenausschreibung, sondern um eine vor der Ausschreibung stattfindende Phase, auf die sich die Arbeitsagentur auch bezieht. § 8 AGG erläutert die zulässige unterschiedliche Behandlung, wenn wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Ich hoffe, das Ihnen dieser Hinweis weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Antidiskriminierungsstelle des Bundes 11018 Berlin

Meine Antwort an die Antidskriminierungsstelle:
Sehr geehrter (MitarbeiterIn der Antidiskriminierungsstelle),
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hilft mit Ihr Hinweis nicht weiter. In meiner gefühlten Diskriminierung beziehe ich mich auf die Bewerberprofile, welche online unter Linkvon der Agentur für Arbeit 'anonym' veröffentlicht werden und Angaben zu Alter und Geschlecht enthalten und ich beziehe mit auf die Suchfunktion (Link, die es ArbeitgeberInnen ermöglicht diese Profile zu filtern. Und zwar durch die Funktion Alter von und Alter bis.
Sie weisen mich auf § 8 des AGG hin.
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.(Quelle Link)
Solche Gründe kann ich in meinem Fall nicht erkennen und auch ist mir nicht bekannt, dass es für Kulturwissenschaftler gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung einer kulturwissenschaftlichen Tätigkeit und des Alters gibt. Eine entscheidende berufliche Anforderung an einen KulturwissenschaftlerIn ist die fachliche Qualifikation. Die Art der auszuübenden Tätigkeit und die Bedingungen ihre Ausübung sind nicht an Alter gebunden, sondern an Fähigkeiten. Ein 'Binden' von Fähigkeiten an das Alter ist diskriminierend. Und deshalb schreibe ich Ihnen. § 8 des AGG sollte nicht auf diese Weise missbraucht werden und als Rechtfertigung für eine Diskriminierung auf Grund des Alters dienen. Die Agentur für Arbeit sollte die Möglichkeit einer mittelbaren Diskriminierung durch ihre Suchfunktion Alter von- Alter bis und 'anonymen' Alters/Geschlechts-Angaben nicht auch noch unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen (ich)

"Sehr geehrter (MitarbeiterIn Antidiskriminierungsstelle),
dem von mir bereits Geschriebenem möchte ich folgendes hinzufügen. Ich bin nicht gegen die Erfassung der Tatbestandsmerkmale von 'Alter' und 'Geschlecht' durch die Agentur für Arbeit. Jedoch ist die Veröffentlichung dieser Tatbestandsmerkmale und die Möglichkeit für ArbeitgeberInnen diese pauschal zu durchsuchen diskriminierend.
Die Antidiskriminierungsstelle nutzt den § 8 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen und den § 10 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters missbräuchlich und nicht verhältnismäßig. Diese Möglichkeit für Ausnahmen, die ja ihren Sinn haben, werden von Ihnen und der Bundesagentur für Arbeit als pauschale Rechtfertigung genutzt das Recht auf Schutz vor Diskriminierung zu missachten. Ein aktiver, vorbeugender Schutz von Bürgern gegen Diskriminierung aufgrund von Alter und Geschlecht ist das nicht. Hiermit fordere ich die Antidiskriminierungsstelle erneut auf ihrem Auftrag gemäß § 27 des AGG nachzukommen und Maßnahmen gegen die pauschale Diskriminierung durch die Veröffentlichung der Tatbestandsmerkmale Alter und Geschlecht durch die Agentur für Arbeit auf ihren Internetseiten http://jobboerse.arbeitsagentur.de zu ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen,
(ich)"

Am 25.08.2009 meldet sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes noch einmal.
Sehr geehrter ...(ich),
vielen Dank für Ihre Rückmeldungen vom 10. und 12. August 2009. Wir haben den von Ihnen nun konkret geschilderten Sachverhalt zum Anlass genommen und bei der Bundesagentur für Arbeit um eine erneute Prüfung und ergänzende Stellungnahme gebeten. Sobald eine Antwort vorliegt, werden wir uns bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...
Antidiskriminierungsstelle des Bundes 11018 Berlin

Am 07.09.2009 meldet sich der
Support der JOBBÖRSE.

Sehr geehrter ...(ich),
Zunächst bitten wir die verspätete Antwort zu entschuldigen. Die JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine freibeschreibare Plattform, die den selbsttätigen Marktausgleich unterstützt. Sie steht allen Arbeitsmarktbeteiligten kosten- und barrierefrei zur Verfügung.
Gem. § 35 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen im Internet durchzuführen. Bei einer Veröffentlichung der Bewerberprofile im Internet dürfen keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sein, sofern der Bewerber dies nicht wünscht. Aus diesem Grund bietet die BA in der JOBBÖRSE auch die Möglichkeit der anonymen Veröffentlichung an. In diesem Fall werden Name, Adresse und Telefonnummer des Bewerbers nicht mit veröffentlicht. Die Angabe von Alter und Geschlecht allein lassen keinen Rückschluss auf eine bestimmte Person zu, sondern stellen in den Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für die Vermittlung relevante Angaben dar. Durch die JOBBÖRSE soll allen Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnet werden passende Arbeitnehmer bzw. Auszubildende zu erhalten und Arbeitsuchenden bzw. Ausbildungsuchenden einen ihren Vorstellungen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Diesbezüglich ist es erforderlich, dass Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit der Arbeit- und Ausbildungsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle unter Beachtung des AGG sachgerecht erfasst und dargestellt werden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale wie Alter und Geschlecht eines Bewerbers können je nach Fallgestaltung für die Besetzung eines Stellenangebotes erforderlich sein (§§ 8, 10 AGG) und werden daher in den Bewerberangeboten erfasst. In Stellenangeboten dürfen diese Angaben nur dann erfasst werden, wenn diese aus sachgerechten Gründen für die Besetzung des Stellenangebotes unabdingbar sind.
Ihre Anregung, dass Arbeitgeber, die bei ihren Stellenangeboten eine begründete Einschränkung hinsichtlich Alter und Geschlecht vornehmen, sich an die BA wenden müssen, korrespondiert nicht mit der aktuellen Gesetzeslage. Alle Nutzer der JOBBÖRSE der BA müssen die Möglichkeit haben, gleichberechtigt nach passenden Bewerbern / Stellenangeboten zu suchen ohne zwingend die Vermittlungsdienstleistung durch die Agentur vor Ort in Anspruch nehmen zu müssen. D.h. Arbeitgeber, die eine Stelle zu besetzen haben, bei der eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters oder des Geschlechts zulässig ist, sollen ebenfalls einen Bewerber mit den erforderlichen und gerechtfertigen Einschränkungen suchen können. Um Missbrauch dieser Suchfunktion auszuschließen, wird der Arbeitgeber bei Eingabe einer Altersbeschränkung durch eine obligatorische Rückfrage auf die Konsequenzen seiner Entscheidung hingewiesen und durch eine aktive Bestätigung gezwungen, diese zu überdenken.
Die Anzeige von Alter und Geschlecht beim Bewerber, sowie die Suche nach Bewerbern außerhalb des Kontextes eines Stellenangebotes stellen keinen Verstoß gegen das AGG dar, weil hierdurch allein keine Diskriminierung von Bewerbern stattfindet. Wie bereits oben beschrieben bietet die JOBBÖRSE der BA die Möglichkeit, Bewerberprofile anonym zu veröffentlichen, wenn der Bewerber sich gegen eine Veröffentlichung seiner Kontaktdaten entscheidet. Es muss sichergestellt werden, dass durch schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme zwischen Arbeitgeber und Bewerber der Marktausgleich auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützt wird. Deshalb wird bei einer anonymen Veröffentlichung auch die zuständige Dienststelle angezeigt, um den erforderlichen Kontakt herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Support der JOBBÖRSE
(...)

Meine Antwort vom 08.09.2009 an Support der Jobbörse:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erkläre Ihnen: Die Angaben von Alter und Geschlecht lassen einen unmittelbaren Rückschluss auf das Alter und Geschlecht der durch das Bewerberprofil erfassten Person und Personen zu (Beispiel: Köchin, 33 Jahre, weiblich). Die Anonymität ist kein Schutz vor Diskriminierung. Durch die Anonymität wird aus einer unmittelbaren eine mittelbare Diskriminierung (Sehen Sie dazu das AGG "§ 3 Begriffsbestimmungen (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.").
Die Veröffentlichung der Tatbestandsmerkmale Alter und Geschlecht ist weder sachlich gerechtfertigt noch angemessen. Die Veröffentlichung untergräbt das Ziel des AGG (Siehe dazu das AGG "§ 1 Ziel des Gesetzes, Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.") Die BA erfüllt nicht ihre gesetzliche Pflicht die Diskriminierung aus Gründen des Alters und des Geschlechts zu verhindern. Eine sachlich gerechtfertigte Berücksichtigung ist die Ausnahme und nicht die Regel. Die pauschale Veröffentlichung der Tatbestandsmerkmale verstößt somit gegen das AGG. Der 'Marktausgleich' zwischen ArbeitgeberInnen und BewerberInnen wird über das AGG hinweg von der BA durchgesetzt.
Auf der Webseite heißt es:
"Rückfrage: Sie haben bei Ihren Anforderungen eine Einschränkung hinsichtlich des Alters vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass dies nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" nur rechtmäßig ist, wenn es aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Möchten Sie die Einschränkung vornehmen?" (http://jobboerse.arbeitsagentur.de am 08.09.2009)

Diese Umsetzung eines 'Schutzes' vor Diskriminierung ist fahrlässig und gesetzwidrig. Die BA sollte nicht auf die Konsequenzen einer Diskriminierung hinweisen, sondern diese verhindern (s. § 1 AGG). Die Anzeige der Tatbestandsmerkmale Alter und Geschlecht begünstigt eine Diskriminierung aufgrund dieser Tatbestandsmerkmale. Ein aktiver Schutz ist das Nicht. Die Anzeige ist nicht im Einklang mit § 1 des AGG, weil eine mögliche Diskriminierung nicht verhindert oder beseitigt wird. Wieso ist das Tatbestandsmerkmal Geschlecht nicht suchbar? Oder Religion? Der Logik der BA folgend müsste eine kohärente Umsetzung auf der Jobbörse auch die Suche anhand dieser Tatbestandsmerkmale enthalten.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass die BA gegen das AGG verstößt. Insbesondere §1 Ziel des Gesetzes und § 2 Anwendungsbereich (Auszug aus §2: "(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,...")
...(ich)
Quelle für das AGG: Link am 08.09.2009

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3124
Quelle: Mail an die Redaktion

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09.09.2009: NDR: Redaktion fragt Alter der Freien ab
07.09.2009: Altersangaben nach Beschwerde entfernt
31.08.2009: Chemnitz: Hartz-IV-Empfänger Botschafter der Wärme

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