Diskriminierung melden
Suchen:

AGG: Betriebliche Beschwerdestelle ein MUSS

10.06.2010 - von Pressestelle

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Hilfestellung bei der Einrichtung von betrieblichen Beschwerdestellen an. Die Leiterin der ADS, Christine Lüders, verwies am Donnerstag in Berlin auf ein soeben fertig gestelltes Gutachten zu Beschwerdestellen und Beschwerdeverfahren. Die im
Auftrag der ADS entstandene Expertise lege detailliert Anforderungen und Abläufe dar und sei eine hervorragende Handreichung für Firmen, unterstrich Lüders.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss in jedem Betrieb oder Unternehmen und in jeder Dienststelle eine Beschwerdestelle bestimmt und bekannt gemacht werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Lüders betonte: „Die Einrichtung von betrieblichen Beschwerdestellen ist eine wichtige Errungenschaft des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Sie soll von Diskriminierung Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen und den Unternehmen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsklimas helfen. Mit den Ergebnissen der Expertise geben wir hierbei gern Hilfestellung. Arbeitgeber, Arbeitnehmervertretungen, Gleichstellungsbeauftragte und die Beschwerdestellen selbst können bei Fragen zum AGG natürlich auch die Beratung der ADS in Anspruch nehmen. Eine diskriminierungsfreie Atmosphäre nutzt letztlich der gesamten Gesellschaft“, sagte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Nach der Expertise muss bei der Errichtung einer Beschwerdestelle unter anderem darauf geachtet werden, dass diese für alle Beschäftigten einfach erreichbar ist. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle für mehrere Unternehmensteile sei aber zulässig. Grundsätzlich kann jede Beschwerde wegen einer Benachteiligung aus rassistischen Gründen oder wegen ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität formlos und ohne Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen. Wichtig ist auch: Die Ausübung des Beschwerderechts darf für Beschäftigte keine nachteiligen Folgen haben.

Weitere Informationen zur ADS sind ebenso wie das Gutachten abrufbar unter Link
Glinkastraße 24 10117 Berlin

Link: AGG-Beschwerdestelle+Mitbestimmung d. Betriebsrats
Quelle: PM, 14 2010, ADS Berlin

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Justiz:
03.06.2010: Oberstaatsanwalt (65) kann vorläufig im Amt bleiben
31.05.2010: Probleme mit Patientenverfügungen
26.05.2010: BAG: Diskriminiert Entgeltregelung die Jüngeren?

Alle Artikel zum Thema Justiz