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Öffentlicher Dienst: Zwangsrentenalter wackelt

25.11.2010 - von Hanne Schweitzer

In Rheinland-Pfalz erhalten Beamte auf ihr Grundgehalt einen Zuschlag von acht Prozent, wenn sie länger als bis 65 arbeiten und ein dienstliches Interesse vorliegt.

Im Saarland ist es Beamten, die bis 67 arbeiten möchten möglich, dies zu tun, wenn es im dienstlichen Interesse liegt.

In Thüringen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern können Beamte bis zum 70. Lebensjahr arbeiten, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegen stehen.

In NRW tritt am 1. November 2011 eine Änderung der kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen in Kraft. Künftig kann für das Amt des Bürgermeisters, der Bürgermeisterin, oder des Landrates bzw. der Landrätin kandidieren, wer am Wahltag mindestens 23, höchstens jedoch 65 Jahre alt ist. Acht Jahre Amtszeit, das ergibt ein neues Ruhestandsalter von 73 Jahren. Bisher galt eine Altersgrenze von 68 Jahren. NRW möchte mit dieser Regelung ein Zeichen gegen Altersdiskriminierung setzen.

Aber warum muß Otto oder Ottilie Normalverbraucher noch immer Leine ziehen, sobald 65 Kerzen auf dem Kuchen brennen? Gibt es Bürger erster und zweiter Klasse und wenn ja: Warum gilt, was für die einen gilt, nicht auch für die anderen?

Link: Strafanzeige gg. Rentenversicherung - zurückgewiesen
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierrung

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