21.10.2010 - von Hanne Schweitzer
Am 7.10.2010 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die gesetzliche Regelung bestätigt, nach der Notare mit 70 Jahren ausscheiden müssen. Die Altersgrenze (§§ 47, 48 a BNotO) verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU. Es handle sich bei der Altersgrenze nicht um Altersdiskriminierung.
Dabei bezog sich das Gericht interessanterweise auf einen Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 30. Januar 2008, 1 BvR 76/08), in dem vom öffentlichen Interesse an dieser Altersgrenze die Rede war und zwar deshalb, weil das Amt mit hoher Verantwortung für die Rechtsgüter anderer verbunden sei. (Mit anderen Worten: Je älter, je verantwortungsloser; je älter, je mehr Defizite hat der Notar.)
Außerdem befand das Gericht:
1. gehe es darum, für den Berufsstand "eine geordnete Altersstruktur" zu wahren. Auch die nachrückenden Generationen müssten an der Verteilung der Ämter beteiligt sein.
2. Notare seien eh privilegiert, weil ihre Altersgrenze über dem gesetzlichen Rentenalter läge.
3. Die individuelle Gebrechlichkeit sei irrelevant.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 07.10.2010, 2 Not/8/10).
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