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Staatsanwalt in Brandenburg möchte bis 67 arbeiten

Bad Doberan, 2012 Foto: H.S.

04.02.2014 - von S.B.

Staatsanwalt, vor kurzem 65 Jahre alt geworden, möchte bis 67 arbeiten, wie es das neue brandenburgische Landesbeamtengesetz auch vorsieht (§ 45). Dies ist ihm verwehrt. Nachdem die Verbände Krach machten, wurde eine Staffelung für den Eintritt in den Ruhestand festgelegt.

Als Jahrgang 03/1949 muss er nun als erster Jahrgang in Brandenburg an dem gestaffelten Eintritt in den Ruhestand teilnehmen (in seinem Fall 65 + 3 Monate), was er gar nicht will. Er wird also maximal von der neuen Regelaltersgrenze 67 abgeschnitten und hält die brandenburgische Regelung, die auch andere Länder vorgesehen haben, im Sinne des Unionsrechts für altersdiskriminierend und auch für nicht gerechtfertigt, weil die Regelung einseitig nur dem nicht weiter Arbeitswilligen entgegen kommt und ihm Vertrauensschutz bietet, den Beamten aber diskriminierend völlig außer Acht lässt, der die neue Regelaltersgrenze 67 für sich in Anspruch nehmen will.

Im Sinne dieser Interessengruppe, die zunehmen dürfte, ist die Regelung unausgewogen. Es hätte im neuen Gesetz ein Wahlrecht für Beamte mit 65 eingeführt werden müssen, entweder an der Staffelung teilzunehmen oder bis 67 weiter zu arbeiten.

Mal sehen, was das Verwaltungsgericht dazu sagt.

Link: Oberstaatsanwalt: Arbeiten jensseits der Altersgrenze
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung