20.06.2014
Nach Einschätzung des EuGH in Luxemburg verstößt es nicht gegen EU-Recht, wenn die bundesdeutsche Übergangsregelung für die Beamtenbesoldung die neue Besoldungsstufe auf der Grundlage des im alten System erworbenen Grundgehalts festlegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das alte System auf einer Altersdiskriminierung beruhte. Ebenso befand der EuGH für Recht, dass sich die Beförderung in eine höhere Besoldungsstufe allein nach der Berufserfahrung bemesse, die seit Inkrafttreten der Neuregelung erworben wurden.
Dementsprechend gebe es nach EU-Recht auch keine Verpflichtung, den wegen ihres Alters diskriminierten BeamtInnen rückwirkend einen Ausgleich zwischen dem tatsächlichen und dem höchstmöglichen Gehalt ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen. Ebenso sei eine nationale Vorschrift, wonach Ansprüche auf Geldleistungen vor Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden müssten, rechtmäßig.
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