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Direktversicherung: Klage gegen Dynamisierung des Monatsbeitrag hatte keinen Erfolg

02.04.2015 - von C.M.

Nach vorheriger Konsultation von Anwälten des VDK, Rechtsanwälten für Sozialrecht und einem "Hilferuf" bei der ARD bzw. Plusminus zur eventuellen Erörterung des Themas der ungerechten Lage von Geschädigten nach Auszahlung der Direktversicherung, hat nach Einlegen von Widersprüchen bei der Krankenkasse zu einer Klage beim Sozialgericht geführt.

Meine Klage wegen der Direktversicherung, die Jahre 2010 ausgezahlt wurde, richtete sich nicht pauschal gegen die Erhebung der Krankenkassenbeiträge, da ich durch das Studium verschiedenster Beiträge die Aussichtslosigkeit erkennen musste, sondern gegen den dynamisierten Monatsbeitrag.

Als gesetzlich Versicherter habe ich mir während des Vorruhestandes die Direktversicherung auszahlen lassen. Anfangs wurde ein Beitrag von € 13,17 festgesetzt. Der Beitrag erhöhte sich jedoch zunehmend aufgrund von Neuberechnungen zum Renteneintritt, allgemeiner Kassenbeitragserhöhung sowie Beitragsänderung in der Pflegeversicherung. Derzeit zahle ich nun über € 37,-.

Meine Argumentation war der § 229 SGB V, in dem festgelegt wurde:
§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Und laut Krankenkassensatzung:
j) Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglieder gelten als beitragspflichtige Einnahmen auch Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sowie entsprechende Leistungen von Versicherungsgesellschaften. Als Einnahmen in diesem Sinne gelten sowohl laufende Geldleistungen (Renten) als auch nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Kapitalauszahlungen). Für die Beitragsbemessung bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist der zu berücksichtigende Einmalbetrag auf die Monate umzulegen/aufzuteilen, für die dieser gezahlt wird. Für Einmalbeträge, die keinem abgrenzbaren Zeitraum zuzuordnen sind, gilt ein Einhundertzwanzigstel der zu berücksichtigenden Leistung als monatliche beitragspflichtige Einnahme, längstens für die Dauer von 120 Monaten, beginnend mit dem 1. des auf die Auszahlung folgenden Kalendermonats.

Eine Dynamisierung der monatlichen Beiträge ist meiner Meinung nach ungerechtfertigt, da für einen Einmalbetrag entsprechend auf 120 Monate verteilt nicht später willkürliche Anpassungen vorgenommen werden können. Das Amtsgericht Frankfurt/Höchst hat im Jahre 2014 abgelehnt. Meine Berufung beim Landessozialgericht am 31.07.2014 hatte ebenso keinen Erfolg. Der Richter bot mir zwar den Gang zum BSG an, gab aber gleich zu bedenken, dass dies auf meine Kosten geschähe und meine Aussichten aussichtslos seien.

Ein Brief an das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit, 12. Senat, in Kassel brachte, nach Schilderung der Umstände, leider auch keine Hilfe. In der Antwort stand nur die Empfehlung, Rat bei einem entsprechenden Anwalt zu suchen.

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Dazu schreibt Herr F.
Die Beiträge werden ausschließlich über die Beitragsbemessungsgrenze für den jeweils festgelegten
Zeitraum geregelt. Stärkere Abweichungen von Zeitraum zu Zeitraum haben unterschiedliche Gründe, meistens sind es Rechenfehler bei der elektronischen Übermittlung von Daten, ggf. haben sich Einkünfte wesentlich geändert oder beim Wechsel der Krankenkasse fallen Zusatzbeiträge an oder weg.

Starre Beiträge bei Einmalzahlungen oder Versorgungsbezügen gibt es nach meiner Kenntnis nicht, sie werden bei Änderung der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Rentenerhöhungen angepaßt.
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Link: Direktversicherung: Beitrag plusminus ARD
Quelle: Mail an die Redaktion

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