31.01.2018
Eine Erblasserin ist testierunfähig, wenn sie aufgrund einer fortgeschrit-tenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln.Einin diesemZustand errichtetes notarielles Testament ist nichtig. Diese Rechtslage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.07.2017 festgestellt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 06.09.2016 (Az. 12 O 141/13 LG Dortmund) abgeändert.Die im Prozess durch ihre Mutter vertretene, heute 15 Jahre alte Klägerin aus Nottuln und der heute 70 Jahre alte Beklagte aus Unna streiten um die Erbfolge der im Jahre 2013 im Alter von 92 Jahren verstorbenen Erblasserin aus Kamen.
Diese und ihr im Jahre 1972 vorverstorbener Ehemann waren die Eltern des Beklagten und eines im Jahre 2007 im Alter von 61 Jahren verstorbenen Bruders des Beklagten. Der Bruder des Beklagten hatte die Mutter der Klägerin geheiratet und die Klägerin im Jahre 2005 adoptiert .Im Jahre 1967 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, ohne - dies hat der vorliegende Rechtsstreit geklärt -einen Schlusserben zu bestimmen.
Im Jahre 2004 zog die Erblasserin in ein Altenheim in Kamen, indem sie bis zu ihrem Versterben lebte. Ebenfalls in diesem Jahre ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen fort-geschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an und bestimmte ihre beiden Söhne zu Betreuern. Nach dem Tode seines Bruders wurde der Beklagte im März 2007 zum alleinigen Betreuer für seine Mutter bestellt.Kurz darauf errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie den Beklagten zu ihrem Alleinerben einsetzte. Mit weiteren notariellen Verträgen, errichtet im März 2007 und August 2008, schenkte die Erblasserin ihren Sohn eine Forderung und Geldbeträge in Höhe von insgesamt 160.000 Euro.
Eine fachärztliche Begutachtung der Erblasserin im Betreuungsverfahren aus dem Jahre 2010 stellte eine so weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung der Erblasserin fest, das aus ärztlicher Sicht Geschäftsunfähigkeit bestand. Nach dem Tode der Erb-lasserin ließ der Beklagte ein zum Nachlass gehörendes Mehrfamilien-haus in Unna auf sich als Alleineigentümer umschreiben.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das im Jahre 2007 errichtete Testament der Erblasserin und die von ihr in diesem Jahr und im Jahr 2008 abgeschlossenen Schenkungsverträge unwirksam sind. Insoweit behauptet die Klägerin, die Erblasserin sei im März 2007 bereits an einer weit fortgeschrittenen Demenz erkrankt und deshalb testier-und geschäftsunfähig gewesen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, die Erblasserin sei bis in das Jahr 2009 noch in der Lage gewesen, ihren Willen frei und realistisch zu bestim-men. Geschäftsunfähigkeit sei entsprechend dem Gutachten im Betreuungsverfahren erst im Jahre 2010 eingetreten.Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat durch die Verneh-mung von Zeugen und Anhörung eines medizinischen Sachverständi-gen über die Testier-und Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei der Er-richtung desinfrage stehenden Testaments und der infrage stehenden Schenkungsverträge Beweis erhoben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat der Klage statt-gegeben.Das von der Erblasserin im März 2007 errichtete Testament und die von ihr abgeschlossenen Schenkungsverträge aus den Jahren 2007 und 2008 seien unwirksam, so der Senat, weil die Erblasserin bei der Errich-tung dieser Urkunden testier-und geschäftsunfähig gewesen sei.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Erblasserin aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung vom Alzheimertyp seinerzeit nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung und die Tragweite der von ihr erklärten letztwilligen Verfügungsowie ihrer Erklärungen zum Verschenken von Vermögenswerten einzusehen und nach einer sol-chen Einsicht zu handeln.Der medizinischeSachverständige sei bereits inseinem in erster In-stanz erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erb-lasserin schonim Mai 2006 in einem die freie Willensbildung ausschlie-ßenden Zustand der Geistestätigkeit befunden und zu den maßgeblichen Zeitpunkten in den Jahren 2007 und 2008 testier-und geschäfts-unfähig gewesen sei. Bei seiner erneuten Anhörung durch den Senat habe er das Ergebnis seiner erstinstanzlichen Begutachtung bestätigt. Dieses Ergebnis werde durch die Aussage des früheren Chefarztes eines Krankenhauses in Unna gestützt, in dem die Erblasserin in den Jahren 2003 und 2004 in stationärer Behandlung gewesen sei.
Der Chefarzt habe anhand seinerzeit erstellter Krankenberichte eine sich bei der Erblasserin in den Jahren deutlich verschlechternde Demenzerkrankung bestätigt, nach welcher die Erblasserin bereits im August 2004 nicht mehr testier- und geschäftsfähig gewesen sei. Seine Diagnosen stünden im Einklang mit Dokumentationen des Pflegeheims, indem die Erblasserin seinerzeit gelebt habe.Das dargestellte Beweisergebnis werde durch die weiteren, bereits vom Landgericht zum damaligen Gesundheitszustand der Erblasserin vernommenen Zeugen, einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsan-walt sowie die beiden beurkundenden Notare, und auch durch den weiteren Akteninhalt nicht widerlegt.
Sofern ihnen als medizinischen Laien keine Demenz der Erblasserin aufgefallen sei, sei zu berücksichtigen, dass Demenzerkrankte auch im fortgeschrittenen Stadium für einen Laien noch geistig klar und orientiert wirken und eine nach außen intakte Fassade aufweisen könnten. Schließlich bestätige das Verhalten des Beklagten selbst eine bereits im Jahre 2004 vorliegende, fortgeschrittene Demenzerkrankung der Erb-lasserin. Seinerzeit habe der Beklagte mit seinem Bruder gegenüber dem Betreuungsgericht eine Betreuung für seine Mutter beantragt, obwohl diese den Brüdern zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Dabei habe er die Anordnung der Betreuung für seine Mutter damit begründet, dass diese mit dem Verkauf oder einer Belastung einer ihrer Immobilien zur Deckung ihrer monatlichen Pflege-und Unterbringungskosten nicht einverstanden sei, obwohl ihre anderweitigen monatlichen Einnahmen insoweit nicht ausreichend gewesen seien.
Zudem sei die Erblasserin noch im Jahre 2006 gegen einen Verkauf ihres früheren Hauses gewesen, was sie damit begründet habe, dass sie in dieses zurückkehren und auch dort sterben wolle. Das zeige, dass ihre Willensäußerungen Bedeutung und Tragweite ihrer Situation nicht mehr realistisch einschätzen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte dann im März 2007 geglaubt haben wolle, seine Mutter sei bei der Errichtung des notariellen Testaments noch testierfähig, weil der Inhalt des Testaments -seine Alleinerbenstellung -ihrem damals geäußerten Willen entsprochen habe.
Rechtskräftiges Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.07.2017 (Az. 10 U 76/16 OLG Hamm).Die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde(Az. BGH IV ZR 14/17) ist zurückgenommen worden, nachdem der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
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