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Das kann doch nicht angehen und schreit zum Himmel

Foto: H.S.

26.10.2019 - von Thorsten Wetzlar

Anmerkungen zum sogenannten "AGG", dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz einst Antidiskriminierungsgesetz genannt: Warum handelt unser Gesetzgeber bezüglich einer eins zu eins Anwendung bzw. Umsetzung des vorgenannten Gesetzes derart scheinheilig? Gerade das was meine Person in derlei Hinsicht betrifft und angeht, haut mir glatt den Boden unter den Füßen weg und schreit zum Himmel! Bedauerlicherweise bin ich hiervon gar in dreifacher Hinsicht betroffen!

Zum einen trage ich nunmehr bereits schon aufgrund der bei meiner Person jeweils vorherrschenden und diagnostizierten Krankheitsbilder ( ICD-10: F42.2 Zwangshandlungen und Gedanken gemischt (Angst- und Zwangsstörung) (G); F60.6 Unsichere Persönlichkeit (G); F61 schizoide Persönlichkeitsstörung (G) und F33.1 Depressionen, ggw. mittelgradige Episode (G) ) seit dem Erstanschaffungsjahr 1996 ein medizinisch indiziertes Haartoupet.
Die medizinische Indikation hierfür wurde und wird mir seither bereits schon sowohl durch diverse vorliegende medizinische Sachverständigengutachten (sozialmedizinisch und neurologisch-psychiatrisch / Nervenärztlich ), durch ein amtsärztliches Attest unseres ortsansässigen Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, als auch durch sämtliche mich jeweils seither ambulant und stationär behandelnden Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie und Fachärzte für Psychotherapeutische- und Psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie attestiert.
Die in diesem Zusammenhang anhängigen Klageverfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit am Standort in Mainz am Rhein dauern bis dato leider, leider noch immer an! Und ein Ende scheint wohl auch bedauerlicherweise zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar zu sein!

Es ist schon überaus traurig feststellen zu müssen, dass sowohl die Sozialgerichtsbarkeit als auch die GKVs in diesem unserem Lande als jeweilige Begründung zu deren Ablehnung anführen, dass, ich zitiere: „Im Gegensatz zum weiblichen Haarausfall, hat der Verlust des Haupthaares bei Männern keine entstellende Wirkung.“

Entschuldigen Sie bitte vielmals, sehr verehrte Frau S., aber entweder das vorgenannte Gesetz gilt auch eins zu eins sowohl für Männlein als auch für Weiblein gleichermaßen in jedweder Hinsicht, oder aber es handelt sich hierbei lediglich nur um eine Farce!

ch habe mir jüngst einmal die Mühe gemacht, eine rückwirkend seit dem Erstanschaffungsjahr 1996 zu erstellende Hochrechnung zu fertigen. Hiernach habe ich aktuell bereits schon einen seither aufgelaufenen Forderungsanspruch sowohl gegenüber meiner früheren GKV der Barmer Krankenversicherung aus Wuppertal ( Leistungszeitraum von April 1996 bis einschl. zu August 2012 ), als auch gegenüber meiner aktuellen GKV der TKK Techniker Krankenkasse aus Hamburg in Höhe von mindestens Euro 55.500,00 zuzüglich der seither aufgelaufenen juristischen Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten.
Dies ist ein ganz enormer Batzen Geld, der hierbei bereits schon seither im Raum steht bzw. mittlerweile aufgelaufen ist!

Außerdem wurde durch die Richterschaft bei einem diesbezüglich in der Vergangenheit bereits schon verhandelten Verfahren als Urteilsbegründung u. a. angeführt, dass ich zitiere: „Der Kläger befand sich bei Antragstellung bereits schon im 5.-Lebensjahrzehnt, weshalb eine Versorgung mit einem Haarteil nicht mehr in Betracht kommt.“ – Zitat Ende.
Meines Erachtens nach wäre bereits schon genau aus dem vorgenannten Grunde heraus, die zeitnahe Einreichung einer Verfassungsbeschwerde bzw. Verfassungsklage beim BVerfG Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angezeigt!

Des Weiteren bin ich aus allen Wolken gefallen, als ich kürzlich erfahren habe, dass das BVerfG Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angeblich keinerlei Ungleichbehandlung zwischen dem Alterssystem der Beamten (Pensionskassen), zu dem der Angestellten und Arbeiter ( GRV Deutsche Rentenversicherung Bund ) sieht!
Es kann doch nicht angehen und schreit zum Himmel,dass ein Beamter auf der einen Seite bereits schon nach einer Dienstzugehörigkeit von gerade einmal plus- / minus fünf Jahren bei einer dann eintretenden Dienstunfähigkeit einen gar ganz gravierend höheren Pensionsanspruch vorweisen u. aufbauen kann, wohingegen ein Angestellter und Arbeiter in der GRV für den gleichen Beitragszeitraum auf der anderen Seite bei eintretender Erwerbsunfähigkeit mit einem hierzu vergleichsweise überaus geringen sog. „Almosen“ abgespeist wird!

Dies ist ein absolutes Trauerspiel und ist an Scheinheiligkeit nicht mehr zu überbieten!
Soviel zum Thema der augenblicklich in diesem unserem Lande „schon“ praktizierten sog. Gleichheit und Gleichberechtigung!
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

Außerdem wurde mir während meines kürzlich stattgefundenen stationären Krankenhausaufenthaltes in der Med.-Psychosomatischen Fachklinik Schön Klinik Roseneck in Prien am Chiemsee die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend zum 01. April 2018 durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes Rheinland-Pfalz zuerkannt.

Mit überaus großer Irritation und Verwunderung musste ich in diesem Zusammenhang jedoch leider zur Kenntnis nehmen und feststellen, dass mir der Zusatzurlaub für das vorangegangene Jahr 2018, obwohl lt. Ausführungsbescheid mit dem Zusatz versehen: „Diese Entscheidung gilt rückwirkend seit dem 01. April 2018“ - nicht mehr durch unsere Personalabteilung gutgeschrieben werden konnte! Mit Ende des sogenannten Übertragungszeitraumes mit Datum zum 31.03.2019 sei dieser verfallen.
Jetzt werde ich also noch obendrein dafür bestraft, dass mir der Ausführungsbescheid des Versorgungsamtes Koblenz erst zu Anfang Juni d. J. bekannt gegeben bzw. zugestellt wurde!

Entschuldigen Sie bitte vielmals, sehr verehrte Frau S., aber Sie müssen mir doch zustimmen wollen, dass in unserem System hierbei augenblicklich etwas ganz gravierend schief läuft, bzw. in absolut falschen Bahnen verläuft!?!?!?!?!?!?

Drei Negativbeispiele direkt aus der Praxis bzw. gar am eigenen Leib erfahren, die ganz klar aufzeigen, wie gegensätzlich doch in derlei Hinsicht in unserem Lande Theorie und Praxis verlaufen!

Unser Gesetzgeber kann doch nicht auf der einen Seite Wasser trinken und auf der anderen Seite jedoch Wein predigen!

Ich verstehe wirklich augenblicklich die Welt nicht mehr! Auf der einen Seite stellen sich zu quasi jeder Tages- und Nachtzeit unsere Damen und Herren Volksvertreter sämtlicher Couleur bei öffentlichen Veranstaltungen immer wieder hin und predigen fast schon gebetsmühlenartig die ja angeblich ach so elementar wichtige Umsetzung bzw. Anwendung der Schlagworte von „Gleichheit und Gleichberechtigung“, wohingegen dann jedoch bekanntermaßen und nachweislich auf der anderen Seite durch Behörden und sonstige Institutionen in der jeweiligen Praxis eine ganz andere Sprache gesprochen wird!

Im Voraus bereits schon ein ganz herzliches Gott vergelt´s für Ihre diesbezügliche Einschaltung und Unterstützung!

Über Ihre diesbezüglich geschätzte tatkräftige Unterstützung und Einschaltung würde ich mich sehr freuen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen von den Hunsrückhöhen nach Köln am Rhein, bin ich
Ihr

Quelle: Mail an die Redaktion