08.12.2005 - von Hanne Schweitzer
Die Verdoppelung der Krankenkassenbeiträge, von der seit 2004 BezieherInnen von Betriebsrenten und von Zusatzeinkommen aus dem öffentlichen Dienst betroffen sind, wollte der VDK durch eine Musterklage vor dem Bundessozialgericht (BSG)klären lassen. Die Klage wurde abgewiesen.
Das BSG schloss sich der Begründung des Gesetzgebers an. Dieser hatte die Verdopplung des Beitrags mit dem Defizit der Rentnerkrankenversicherung begründet.
Den Grundsatz, dass Versicherte stets nur den halben Beitrag zahlen müssten, gäbe es weder für die Krankenversicherung, noch für die Sozialabgaben, erläuterte das Gericht.
So zahlten RentnerInnen z.B. nicht etwa von Anbeginn der Bundesrepublik einen Beitrag zur Krankenversicherung (ein Erbe der NS-Regierung), sondern (in den Westländern) erst seit 1983. Ausserdem müßten freiwillig Versicherte RentnerInnen stets den vollen Beitrag zahlen.
Das Bundessozialgericht hält die zusätzliche finanzielle Belastung auch deshalb für zumutbar, weil das durchschnittliche Alterseinkommen aus Rente und Betriebsrente im Jahr 2001 doppelt so hoch gewesen sei, wie das Einkommen aus einer gesetzlichen Rente. Die gibt das BSG mit 1.260 Mark an.
Interessant, denn sonst lesen wir in der Presse doch immer von diesen durchschnittlichen Renten, um die 2.500 Euro liegen. Merkwürdig.
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