21.11.2005
Die Kündigung eines Mitarbeiters, dessen Leistungen längere Zeit mehr als ein Drittel hinter denen von vergleichbaren Kollegen zurückbleiben, ist rechtmässig.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat aber darauf hingewiesen, dass der Leistungsdurchschnitt bei körperlicher Arbeit nur durch den Vergleich mit gleichaltrigen Kollegen ermittelt werden dürfe.
Az.: 19[11]Sa 1167/01
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