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KFZ-Beiträge werden von Versicherungen willkürlich festgelegt

Foto: H.S.

07.08.2020 - von Gerhard Wollank

Am 25.7.2020 berichteten Patrick Stotz und Achim Tack in SPIEGEL-online unter der Überschrift: Wie gerecht sind die Tarife von Autoversicherungen?¹ über Haftpflicht-,Teilkasko- und Vollkasko-Versicherung. Wenig überraschend stützen beide die Aussage der BAFIN, dass es keine Altersdiskriminierung durch die KFZ-Versicherungen gibt.
Darauf reagiert Professor Gerhard Wollank am 5. August 2020 .

per Einschreiben
Vorsitzender des Spiegel -Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG., Thomas Hass.

Sehr geehrter Herr Hass,
der Artikel „Wie gerecht sind die Tarife von Autoversicherungen?“ in SPIEGEL Mobilität, 25.07.2020 enthält keine eindeutige Aussage, ob die Höhe der Altersaufschläge auf den Kfz-Beitrag der 40-Jährigen gerecht oder nicht gerecht ist.
Aufgrund der im Artikel gemachten Tatsachenbehauptungen muss der Leser annehmen, dass die Höhe der Altersaufschläge von den Kfz-Versicherungen gerecht ermittelt wird.

Diese Aussage des Artikels ist falsch.
Richtig ist: Die Höhen der Altersaufschläge für die 18 bis 100 Jahre alten Kfz-Versicherungsnehmer/innen auf den für den 40-Jährigen kalkuliertem Kfz-Beitrag werden von den Kfz Versicherungen willkürlich und damit rechtswidrig festgelegt.
Ich bitte Sie, meine Gegendarstellung (Anlage) ebenso prominent wie den Artikel „Wie gerecht sind die Tarife von Autoversicherungen?“ zu veröffentlichen.
Beachten Sie bitte auch die Anlage "Bericht Juli 2020 Altersdiskriminierung + Zeilennummern.pdf"

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Wollank
Anlagen:
- Gegendarstellung
- Bericht Juli 2020 Altersdiskriminierung + Zeilennummern.pdf

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GEGENDARSTELLUNG
Gegendarstellung zum Artikel von Patrick Stotz und Achim Tack, "Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko Wie gerecht sind die Tarife von Autoversicherungen?" SPIEGEL Mobilität,25.07.2020

Der § 20(2) AGG ist im Artikel abweichend und damit falsch wiedergegeben.
Der entsprechende richtige Text ist :
Eine unterschiedliche Behandlung wegen ... ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2, nur
zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht,
insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter
Heranziehung statistischer Erhebungen.
Die vom Alter abhängige Höhe des Aufschlags auf den für die 40-jährigen kalkulierten Kfz-
Beitrag wird im Artikel mit Diagramm 1 angegeben.
Der im vorstehenden Diagramm wiedergegebene Kurvenverlauf ist abweichend gegenüber den Kurvenverläufen der beiden hier folgenden Diagramme 2 und 3.
Im nächsten, dem Diagramm 2 sind die beiden Kurven mittels Excel aus der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Jahresgemeinschaftsstatistik des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2017 und 2018, Seite 9 erstellt. bei und tik/Kfz_Schaden/dl_st_va_2018_schaden_va.html>Gegendarstellung

Im letzten Diagramm 3 sind die zu der blauen Kurve gehörenden Werte der Kfz-Beiträge den
mit dem Beitragsrechner der HUK-COBURG erteilten 72 Angeboten entnommen
Der Verlauf der blauen Kurve und auch die Kurvenverläufe der in den vorstehenden beiden
Diagrammen 1 und 2 enthaltenen Kurven sind stufenförmig und nicht stetig. Dies ist der
Nachweis dafür, dass die Höhe der Beitragswerte die diesen Kurven zu Grunde liegen, willkürlich und damit rechtswidrig festgesetzt wurden.

§ 20 (2) AGG ist missachtet!
Mit anerkannten Prinzipien meint der Gesetzgeber, dass die Naturgesetze und die Regeln
der Statistik eingehalten werden müssen. Dies ist nicht der Fall, was mit dem Verlauf der
blauen Kurve des Diagramms 3 hier näher erläutert wird.

• „Der stufenförmige und nicht stetige Verlauf der im Diagramm dargestellten blauen
Kurve belegt, dass die Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
nicht eingehalten sind.

• „Nach § 20 (2) AGG gilt: „..... im Falle des §19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese
auf anerkannten Prinzipien ..... unter Heranziehung statistischer Erhebungen beruht.“
Die Bedingung „anerkannten Prinzipien“ fordert, dass die Regeln der Statistik und die
Naturgesetze eingehalten sind.

• In der Statistik der HUK-Coburg sind die Daten von mehr als 12 Millionen Fahrzeugen der HUK-COBURG Versicherungsgruppe erfasst Link
uns/huk-coburg-im-markt/marktposition-auszeichnungen.html . Wegen dieser sehr
großen Anzahl der Daten müssen aufgrund der Naturgesetze und nach den Regeln der Statistik die im Diagramm enthaltenen Kurven immer stetig verlaufen.

Diese Bedingung ist nicht eingehalten.
- Es ist nicht glaubhaft, dass die 25- bis 42-Jährigen gleichgroße Schadenbeträge verursachen und diese sich bei den 43- bis 50-Jährigen sprunghaft um 5,3 % erhöhen.
Der nächste Sprung auf 20 % tritt bei den 51- bis 60-Jährigen auf.

- Es ist nicht glaubhaft, dass sich bei den Altersstufen 65 bis 81 Jahre der verursachte
Schadenbetrag und damit der Alterszuschlag jährlich um 7,1 % erhöht.

Besonders unglaubwürdig ist es, dass ab der 81. Altersstufe keine Änderungen auftreten.

Die im vorstehenden Diagramm in Beige gekennzeichnete Abhängigkeit des Beitragsaufschlags vom Alter ist glaubhaft. Eine derartige Statistik erfüllt die Forderungen des § 20 (2) AGG und die Bedingung „Die Statistik soll öffentliche Transparenz gewährleisten sowie ...“

Ab 70 Jahren sind die geschätzten Werte des Alterszuschlags deswegen niedriger, weil diese Kfz-Haltern/innen das Auto die meiste Zeit nicht benutzen und der Schadensbedarf für die meistens beim Parken verursachten Blechschäden kleiner ist als der für Straßenverkehrsunfälle.

Die Kfz-Versicherungen entkräften die angebliche Berechtigung der teilweise sehr hohen Altersaufschläge selbst. Sie verlangen von den Autohaltern Alterszuschläge in Höhe von bis 300 % . Bei den älteren, berechtigten Fahrern ihrer eigenen Autos, die auf junge Personen beim Straßenverkehrsamt angemeldet sind, erheben die Kfz-Versicherungen jedoch keine Alterszuschläge.

Fazit:
Die Frage „Wie gerecht sind die Tarife von Autoversicherungen?“ ist nach den vorstehenden nachvollziehbaren Begründungen beantwortet mit:

Die Höhen der Altersaufschläge für die 18 bis 100 Jahre alten Kfz-Versicherungsnehmer/innen auf den für den 40-Jährigen kalkuliertem Kfz-Beitrag werden von den Versicherungen willkürlich und damit rechtswidrig festgelegt,
5.August 2020
G. Wollank
Prof. Dipl.-Phys.
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11 Die Kfz-Versicherungen missachten
2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 20

3
4 Die mit den Beitragsrechnern erteilten Angebote der Kfz-
5 Versicherungen belegen die Altersdiskriminierung in Form der sehr
6 hohen Altersaufschläge auf die Kfz-Beiträge der 42- bis 90-Jährigen.
7
8 Der Bevölkerung ist nicht bekannt, dass z.B. die HUK-COBURG von den über 80-jährigen
9 Versicherungsnehmer/innen bezogen auf den Beitrag der 25- bis 42-Jährigen einen
10 Altersaufschlag in Höhe von 137 % verlangt. Bei der AXA beträgt der Altersaufschlag
11 80 % und bei Allianz 166 %.
12 Auf die ausführlich begründeten Schreiben an den Vorstandssprecher, Herrn Klaus-
13 Jürgen Heitmann erteilte die HUK-COBURG keine sachlich nachvollziehbare
14 Stellungnahme.
15
16 Zu dem vorstehenden Diagramm enthält die Antwort der HUK-Coburg vom 13.02.2020
17 lediglich die hier zitierten allgemeinen Aussagen,die jeweils nachvollziehbar widerlegt
18 sind:

19 • „Die Prämienkalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
20 Versicherungstechnik und Versicherungsmathematik auf der Grundlage aktueller
21 wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden.“
22 Der stufenförmige und nicht stetige Verlauf der im Diagramm dargestellten blauen
24 23 Kurve belegt, dass die Grundlagen wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
nicht eingehalten sind.

25 • „Auch hier gilt, dass mehrdimensionale Analysen zugrunde gelegt werden müssen,
26 um zu sachlich gerechtfertigten Ergebnissen zu kommen, so wie wir dies tun. Nur
27 dies entspricht einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung, wie
28 § 20 Abs. 2 AGG dies ausdrücklich fordert.“
29 Nach § 20 (2) AGG 1 gilt: „..... im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn
30 diese auf anerkannten Prinzipien ..... unter Heranziehung statistischer Erhebungen
31 beruht.“ Die Bedingung „anerkannten Prinzipien“ fordert, dass die Regeln der
32 Statistik und die Naturgesetze eingehalten sind.

33 • „Wir geben keine internen Daten, auch keine Daten zur Kalkulation von Prämien, an
34 die Öffentlichkeit. Die Prämienkalkulation gehört zum inneren Kernbereich eines
35 jeden Versicherungsunternehmens und ist deshalb besonders geschützt.“
36 Eine Offenlegung der Prämienkalkulation ist beim Sachverhalt
37 nicht nötig.
38 Die dafür erforderlichen Daten geben HUK-Coburg und andere Versicherungen
39 über die Beitragsrechner 2 per Internet bekannt.

40 • „Das kann in der Statistik zu „Sprüngen“ führen. Außerdem ist ein stetiger
41 Kurvenverlauf per se nicht immer zu erwarten.“
42 In der Statistik der HUK-Coburg sind die Daten von mehr als 12 Millionen
43 Fahrzeugen 3 der HUK-COBURG Versicherungsgruppe erfasst. Wegen dieser sehr
44 großen Anzahl der Daten müssen aufgrund der Naturgesetze und nach den Regeln
45 der Statistik die im Diagramm enthaltenen Kurven immer stetig verlaufen. Das ist
46 nicht der Fall. Es ist nicht glaubhaft, dass die 25- bis 42-Jährigen gleichgroße
47 Schadenbeträge verursachen und diese sich bei den 43- bis 50-Jährigen
48 sprunghaft um 5,3 % erhöhen. Der nächste Sprung auf 20 % tritt bei den 51- bis 60-
49 Jährigen auf. Es ist nicht glaubhaft, dass sich bei den Altersstufen 65 bis 81 Jahre
50 der verursachte Schadenbetrag und damit der Alterszuschlag jährlich um 7,1 %
51 erhöht. Besonders unglaubwürdig ist es, dass ab der 81. Altersstufe keine
52 Änderungen auftreten.
53 Die im vorstehenden Diagramm in Beige gekennzeichnete Abhängigkeit des
54 Beitragsaufschlags vom Alter ist glaubhaft. Eine derartige Statistik erfüllt die
55 Forderungen des § 20 (2) AGG und die Bedingung „Die Statistik soll öffentliche
56 Transparenz gewährleisten sowie ... .“
57 Ab 70 Jahren sind diese geschätzten Werte des Alterszuschlags deswegen
58 niedriger, weil diese Kfz-Haltern/innen das Auto die meiste Zeit nicht benutzen und
59 der Schadensbedarf für die meistens beim Parken verursachten Blechschäden
60 kleiner ist als der für Straßenverkehrsunfälle.
61
62 Die Kfz-Versicherungen entkräften die angebliche Berechtigung der hohen
63 Altersaufschläge selbst. Sie verlangen von den Autohaltern Alterszuschläge in Höhe von
64 mehr 100 %. Bei den älteren, berechtigten Fahrern ihrer eigenen Autos, die auf junge
65 Personen beim Straßenverkehrsamt angemeldet sind, erheben die Kfz-Versicherungen
66 keine Alterszuschläge.
67
68 Der vom veröffentlichte zwölfseitige Bericht
69 70 einschlägigen Vorschriften sind zitiert.
71
72 Ausführliche Unterlagen über die unzulässigen Alterszuschläge erhielten:
73 • der Geschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen
74 Versicherungswirtschaft /GDV),
75 • der Präsident Felix Hufelg, Bundesanstalt
76 für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
77 • der Staatssekretär Dr. Jörg Kukies, Bundesministerium der Finanzen
78 (BMF).
79 Alle drei beantworten die klaren Fragen mit allgemeinen Erörterungen und erteilen zum
80 ausführlich beschriebenen Sachverhalt keine fachlich und sachlich nachvollziehbaren
81 Stellungnahmen.
82 In Sachen ist der Petitionsausschuss bereits
83 seit Februar 2019 5 tätig. Am 3. März 2020 hat der Deutsche Bundestag die Petition
84 beraten und beschlossen. Vermutlich wird es noch sehr lange dauern, bis der
85 Gesetzgeber in dieser Sache tätig wird.
86
87 Da es kurzfristig nicht möglich ist, die Versicherungen zu einem korrekten
88 Beitragsverfahren zu bewegen, wären die Benachteiligungen der über 42-Jährigen mit den
89 Hinweisen vermeidbar:

90 • Sie können Ihr Auto sofort beim Straßenverkehrsamt auf eine jüngere
91 Person ummelden.
92 • Bei der Kfz-Versicherung beantragen Sie einfach, dass der bisherige
93 Schadensfreiheitsrabatt auf den/die neue/n Halter/in übertragen wird. Die
94 Abbuchungsermächtigungen für die Kfz-Steuer und für den Kfz-
95 Versicherungsbeitrag kann der Autobesitzer erteilen.
96 • Auf diese Art können die KFZ-Beiträge der über 42-Jährigen um 5,3 bis 166
97 % (bei einigen Versicherungen ist der Prozentsatz sogar wesentlich
größer) des Kfz-Beitrags der 40-Jährigen reduziert werden.
99

100 Juli 2020
101 Gerhard Wollank
Prof. Dipl.-Phys.

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Einschreiben
Herr Präsident Felix Hufeld
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Altersdiskriminierung
BaFin-Untersuchung: Altersabhängige Tarifierung in Kfz-Versicherung gesetzeskonform
Publikationen & Daten, 01.07.2020

Sehr geehrter Herr Hufeld,
In ihrer oben genannten BaFin-Untersuchung vertreten Sie die Ansicht:
„Anhaltspunkte für Verstöße gegen diese Vorschrift und damit für eine unzulässige Diskriminierung älterer oder jüngerer Versicherungsnehmer haben sich nicht ergeben.

Diese Aussage ist falsch und verstößt gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 AGG.
Richtig ist: Die von der BaFin veröffentlichten Statistiken und die Höhe der von den Versicherungen verlangten Altersaufschläge auf den Beitrag der für die 40-Jährigen kalkuliertem Kfz-Beiträge verstoßen gegen die Bedingung: „Wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht.

Eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, weshalb die anerkannten Prinzipien nicht beachtet sind, entnehmen Sie bitte den Inhalt der Anlage . Die Belege zu dieser Begründung finden Sie in der Anlage .

Über eine sachlich und fachlich nachvollziehbare Stellungnahme zu diesem Schreiben wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Wollank
Prof. Dipl.-Phys

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¹ Link
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Die in den Texten erwähnten Diagramme liegen den beteiligten Personen vor, können aber hier zur Zeit aus technischen Gründen leider nicht dargestellt werden. Auf Anfrage werden sie zugesandt.

Link: KFZ-Versicherungen: Belege für unbegründete Alterszuschläge
Quelle: Prof. G. Wollank