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VG Schleswig: Eilrechtsschutz gegen Verpflichtung eines Schülers zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung an Kieler Schule

Foto: H.S.

19.08.2020 - von PM, 19.8.2020

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (9. Kammer, Aktenzeichen 9 B 23/20) hat mit Beschluss vom heutigen Tage festgestellt, dass der Widerspruch eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, Mund-Nase-Bedeckungen auch während des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass diese Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Das Gericht hat die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein.

Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infektionsschutzbehörden seien, greife die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht.

Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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Datum 19.08.2020

Quelle: VG Schleswig Holstein