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GKV + Spahn: Gesetz für Corona-Prämie der Pflegekräfte im Krankenhaus verabschiedet / Protestbrief der Betriebsräte

Foto: H.S.

18.09.2020 - von Hanne Schweitzer

In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn haben die Betriebsrats- und Personalratsvorsitzenden von Klinikkonzernen und großen Krankenhäusern sowie Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Bereich angekündigt, NICHT an der am Freitag vom Bundestag beschlossenen Verteilung der "Coronaprämie" für die KrankenhausmitarbeiterInnen teilzunehmen. Das hat Ver.di am Sonntag 20.9.2020 mitgeteilt. Die Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen großer Kliniken und Krankenhauskonzerne kritisieren in einem offenen Brief, dass lediglich maximal 100.000 der insgesamt 440.000 Pflegekräfte einen Bonus erhalten und alle anderen Beschäftigten komplett leer ausgehen sollen. Offener Brief an Spahn: Das machen wir so nicht mit!!! unter: Link

Der Bundestag hat zwecks Auszahlung der Corona-Prämie für Pflegekräfte am Freitag, 18.9.20 ein Gesetz namens "Krankenhauszukunftsgesetz" verabschiedet. Darin wird auch die Prämienverteilung für berufstätige Pflegende geregelt. Von den dafür vorgesehenen 100 Millionen Euro werden 93 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geholt, der hauptsächlich mit den Mitgliedsbeiträgen der gesetzlich Krankenversicherten gefüllt wird. Dazu kommen sieben Millionen von den privaten Krankenversicherungen. Die Mittel werden Krankenhäusern zugewiesen, die bis zum 31. Mai dieses Jahres eine bestimmte Mindestzahl von Covid-19-Patienten behandelt haben.

3.9.2020
Man schämt sich fremd, wenn man das kleingeistige, korinthenkackerische, herablassende, empathielose, ungerechte, Zwietracht, Streit und Zank säende, zeitverschwenderische Papier liest!! "Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben das Konzept für eine Corona-Prämie für Pflegekräfte entwickelt und Minister Spahn vorgelegt. Bis zu 1.000 Euro an durch die Versorgung von COVID-19-Patienten besonders belastete Pflegekräfte sieht es vor. Andere sollen immerhin 100 Euro erhalten.**

Die Auswahl der anspruchsberechtigten Pflegekräfte und die [b"]Definition der individuellen Prämienhöhe für die Pflegekraft[/b] – je nach pandemiebedingter Belastung – übernimmt der Krankenhausträger in Abstimmung mit der Mitarbeitendenvertretung. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Prämie an weitere Personen, wie zum Beispiel Mitarbeitende von Notaufnahmen, gezahlt werden." Pflegekräfte die im Sinne der „Pflege am Bett“ gearbeitet haben, sollen bevorzugt am "Geldregen" teilhaben.n

„Mit diesem Konzept wird der Weg freigemacht, an bis zu 100.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere in der hochbelasteten Pflege eine Anerkennungsprämie zu leisten“, erklärt DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.

"Wir haben nun eine Lösung, die eine schnelle Auszahlung der Corona-Prämie an diese besonders belasteten Pflegekräfte im Krankenhaus ermöglicht. Die Prämie soll als einmalige Sonderleistung steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei erfolgen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.

100 Millionen Euro zielgenau zuweisen
Das Geld aus dem 93 plus 7-Millionen-Euro-Topf wird Krankenhäusern zugewiesen, die eine bestimmte Mindestzahl von COVID-19-Fällen vorweisen können: anhand von "objektiven Kriterien zielgenau zu je 50 Prozent nach pandemiebedingter Belastung und bedarfsgerecht nach vorhandenem Pflegepersonal." Die Algorithmen der "objektiven Kriterien" sähe man gerne!"

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft appellieren an die Bundesländer, eine aufstockende Finanzierung zur Erhöhung der Prämie um 500 Euro zu leisten. Also nochmal Steuergeld!

Grundlage der Prämienzahlung
ist § 150a** des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020:
Link

** § 150a
Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6und 8 zu zahlen (Corona-Prämie).
Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk-oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

(2) Die Corona-Prämie ist für Vollzeitbeschäftigte,die in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis ein-schließlich zum 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätigw aren, in folgender Höhe auszuzahlen:
1. in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen,
2. in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind,
3. in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten.
Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 100 Euro.

(3) Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in Höhe von 600 Euro zu zahlen:
1. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
2. Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
3. Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1des Pflegeberufegesetzes,
4. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5. Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes oder6. Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz. Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende in landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer.

(4) An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2 Satz 1genannten Höhen zu zahlen. Der jeweilige Anteil entspricht dem Anteil der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei derselben
Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten, mindestens jedoch dem Anteil der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigten. Abweichend von Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 ungekürzt an Teilzeitbeschäftigte zu zahlen, wenn sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und ihre wöchentliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder mehr betrug.

(5) Die folgenden Unterbrechungen der Tätigkeit im Bemessungszeitraum sind für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäftigten im Bemessungszeitraum mindestens in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen,unbeachtlich:
1. Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,
2. Unterbrechungen auf Grund einer COVID-19-Er-krankung,
3. Unterbrechungen auf Grund von Quarantänemaßnahmen,
4. Unterbrechungen auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
5. Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.

(6) Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in Kurzarbeit gearbeitet haben, sind für die Bemessung der diesen Beschäftigten jeweils zustehenden Corona-Prämie die von ihnen wöchentlich durchschnittlich im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Stunden maßgeblich. Absatz 4 gilt im Übrigen entsprechend. ...
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Der Kölner Stadt-Anzeiger:
"Das Evangelische Krankenhaus Köln-Kalk will seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Corona-Bonus auszahlen. Vollzeitkräfte sollen eine einmalige
Sonderzahlung von 300 Euro er-halten, Teilzeitkräfte entsprechend weniger. ... Berücksichtigt würden Mitarbeiter aller Bereiche– von Pflegekräften und Ärzten bis zu Mitarbeitern in Verwaltung und Technik. Die Klinik, die über 750 Mitarbeiter verfügt
und 45 000 Patienten im Jahr stationär und ambulant versorgt, will die Prämie aus eigenen Mitteln zahlen." (ris)

Quelle: PM Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Bundesgesetzblatt