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Datenschutzbezug der Corona-Bekämpfungsschutzverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz

Foto: H.S.

08.09.2020

In dem Verwaltungsrechtsstreit Wernicke, Jens ./. Land Rheinland-Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Mainz schickt die Kanzlei Korn & Partner am 16. Mai 2020 einen Eilantrag an das Gericht. Grund dafür ist die am 18. Mai 2020 in Kraft getretene Siebente Corona-Bekämpfungsschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020. Diese erfordert, die Anträge aus der Antragsschrift vom 11. Mai 2020 neu zu fassen.

D.S. macht aufmerksam auf den Datenschutzbezug, den die unglaubliche Vorgehensweise der Exekutive hat: Ohne die ständigen Änderungen der Corona-Bekämpfungsschutzverordnung wären alle folgenden Datenerhebungen (Corona-Tests, Corona-Kontaktlisten u.ä.) datenschutzrechtlich unzulässig!!!!!!!!! Dazu lese man Punkt IV des Eilantrags an das Verwaltungsgericht Mainz, den die Kanzlei eingereicht hat.

"IV.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Antragsgegner, der zugleich Verordnungsgeber ist,es nicht in der Handhaben kann,dem Antragsteller den Antragsgegenstand jederzeit im laufenden Eilrechtsschutzverfahren –„aus der Hand zu schlagen“.
Seite 13von 15Dieser Fall wäre hier bereits das zweite Mal eingetreten –und das obwohl diesseits–und nach hiesiger Überzeugung auch seitens des Gerichts –alles dafür getan wurde, das Verfahren im Rahmender zweiten Antragsstellung so zügig wie möglich abzuschließen. Im Folgenden wird skizziert, wie der Antragsgegner seit der 4. CoBeLVO dreimal in Folge die Geltungsdauer der jeweiligen Verordnung verkürzt hat.Die auch diesseits angegriffene 4. CoBeLVO sollte ursprünglich vom 20. April bis zum 6. Mai 2020 Gültigkeit besitzen und wurde im Geltungszeitraumdreimal abgeändert. Warum sich der Verordnungsgeber dann dazu entschieden hat,statt eine weitere Änderung vorzunehmen, die Rechtsverordnung kurzfristig frühzeitig außer Kraft zu setzen, um sodann eine neue Verordnung ähnlichen Inhalts zu erlassen,ist nicht nachvollziehbar. Am Donnerstag, 30. April 2020 beschloss der Antragsgegner überraschend die Geltungsdauer auf den 2. Mai 2020 zu verkürzen. Aufgrund des Feiertags am 1. Mai 2020 war damit ausgeschlossen, dass der Antragsteller in Bezug auf seinen Antrag vom 28. April 2020 noch rechtzeitig eine Entscheidung erlangen kann.Genau das ist dann trotz eines diesseits am 1. Mai 2020 per Telefax und im Wege der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichten Schriftsatzes, in dem aufdie Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung hingewiesen und eine rechtzeitige Entscheidung beantragt wurde, geschehen. Der Schriftsatz gelang erst am 3. Mai 2020 zur Kenntnis des Gerichts –und damit nach Außerkrafttreten der beanstandeten Verordnung.Die 5. CoBeLVO sollte sodann ursprünglich vom 3. Mai bis zum 17. Mai 2020 gelten. Sie wurde einmal abgeändert und am Freitag,den8. Mai 2020 wurde im Rahmen der 6. CoBeLVO festgelegt, dass die 5. CoBeLVO nunmehr nur bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 Gültigkeit besitzen soll. Erneut hat der Kern der Bestimmungen keine Änderung

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erfahren, die Verordnung ist in ihren wesentlichen Grundzügen gleichgeblieben. Vor dem Hintergrund der erneuten Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung wurde diesseits bereits am 11. Mai 2020 direkt ein Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf die ab dem 13. Mai 2020 geltende 6. CoBeLVO gestellt und vorläufiger Rechtsschutz ersucht, um nicht zum zweiten Mal Gefahr zu laufen, keine Entscheidung zu erlangen. Das Eilverfahren ist inzwischen, nachdem beiden Seiten rechtliches Gehör gewährt wurde, entscheidungsreif und es wäre mit einer Entscheidung, am 18. oder 19. Mai 2020 zu rechnen gewesen. Die 6. CoBeLVO sollte ursprünglich vom 13. Mai bis zum 24. Mai 2020 Geltung besitzen. Am 14. Mai wurde die 6. CoBeLVO geringfügig abgeändert und am Nachmittag des 15. Mai 2020 (Freitag) wurde im Rahmen der 7. CoBeLVO angeordnet, dass die 6. CoBeLVO nunmehr nur bis zum Ablauf des Sonntags, 17. Mai 2020 – also statt 11 Tage nur 5 (!) Tage –Gültigkeit besitzen soll.Würde man die Ansicht vertreten, dass eine Abänderung des Eilantrags nicht statthaft sei, würde man zulassen, dass dem Antragsteller damit gewissermaßen auf der „Zielgeraden“ von dem Antragsgegner der Antragsgegenstand aus der Hand geschlagen worden wäre. Alleine die Möglichkeit eines derartigen Handelns durch den Antragsgegner wäre als zutiefst undemokratisch zu beurteilen. Der Wegfall des Antragsgegenstands wäre allenfalls dann denkbar, wenn die hier konkret angegriffenen Bestimmungen substantiell abgeändert worden wären; das ist aber nicht der Fall. Inhaltlich hat sich für den Antragssteller nichts geändert. Die Bestimmungen, die hier beanstandet wurden, gelten materiell fort. Auch die sonstigen Regelungen sind im Kern dieselben geblieben, sodass materiell im

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Ergebnis nicht von einem neuen Regelungsgegenstand gesprochen werden kann – trotz des neuen Namens. Der Antragsgegner kann jederzeit Veränderungen – mithin auch „Lockerungen“ – einer bestehenden Verordnung vornehmen, was er in der Vergangenheit auch gemacht hat; er ist keineswegs gezwungen, jedes Mal, fast schon in Weimarer Republik Manier, neue Verordnungen zu erlassen. Sollte eine Änderung der Eilanträge für unzulässig erachtet werden, würde das dazu führen, dass der Antragsgegner faktisch eine Entscheidung des Gerichts im Wege des Eilrechtsschutzes durch den fortwährenden Erlass neuer Verordnungen dauerhaft verhindern könnte. Das wäre mit den demokratischen und rechtstaatlichen Grundsätzen, auf denen die Bundesrepublik Deutschland und auch das Land Rheinland-Pfalz fußen, nicht in Einklang zu bringen.

Jessica Hamed
Rechtsanwältin"
Änderungsantrag vom 16.5.2020 Link

(Hervorhebungen von der Redaktion)

Link: Siehe umfangreiche Literaturangaben in den Blogbeiträgen, u.a. das Rechtsgutachtenvon Prof. Kingreen [21]
Quelle: Kanzlei Korb & Partner, D.S.