25.09.2020
Bundesrepublik Deutschland bestellte 6 Milliarden Masken, hat aber etliche Lieferungen weder angenommen, noch bezahlt. Der erste von etlichen Prozessen, die noch folgen werden, beginnt am 18.9.2020 vor dem Landgericht in Bonn in der Wilhelmstraße 21 bis 23 in Bonn.
Ausserdem: Der Bundesrechnungshof wird den dubiosen Maskenkauf der Bundesregierung prüfen.
"Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Lieferung von Schutzmasken im „Open-House-Verfahren“
Die 1. Zivilkammer des Landgerichts wird
am Freitag, 25.09.2020, 12:30 Uhr,
Erdgeschoss, Sitzungssaal S 0.11 (Saalbau),
Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn
in einem Zivilrechtsstreit zum ersten Mal über eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Lieferung von Schutzmasken im Rahmen des sogenannten „Open-House-Verfahrens“ verhandeln (Aktenzeichen 1 O 150/20).
Die klagende Gesellschaft verlangt von der Bundesrepublik die Zahlung von 589.050,00 Euro nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19-Virus initiierte die Beklagte im Frühjahr 2020, u.a. zur Beschaffung von sogenannten Schutzmasken, ein sogenanntes „Open-House-Verfahren“, welches ein besonderes Vergabeverfahren darstellt. In diesem Zusammenhang erhielt die Klägerin zwei Zuschläge für die Lieferung von jeweils 50.000 bzw. 60.000 Masken zum Preis von je 4,50 Euro netto pro Maske und lieferte diese aus. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagte wendet u.a. ein, dass die gelieferten Masken nicht den vereinbarten Qualitätsstandards genügen würden, diese daher mangelhaft seien und sie somit berechtigterweise vom Vertrag zurücktreten durfte.
Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer hat die folgende sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen:
„1.
Der Gütetermin und Verhandlungstermin vom 25.09.2020 wird wegen des sich ankündigenden Interesses der Öffentlichkeit von dem Sitzungssaal S 1.16 verlegt in den Sitzungssaal S 0.11 (Saalbau).
Die Sitzplätze werden zur Verhinderung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus auf 40 beschränkt. Es werden nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal eingelassen, wie Sitzplätze im Verhandlungssaal zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende behält sich vor, einzelnen Sitzungsbesuchern mit Krankheitsanzeichen wie Fieber, Husten, etc. den Zutritt zum Saal zu verwehren.
2.
a)
Medienvertreter/Journalisten können sich für das Verfahren ausschließlich per E-Mail unter Vorlage einer Kopie eines gültigen Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung und gegebenenfalls unter Angabe der Mediengruppe (vgl. nachfolgend unter c)) über das Akkreditierungspostfach der Pressestelle des Landgerichts Bonn (pressestelle@lg-bonn.nrw.de) akkreditieren. Jeder Medienvertreter/Journalist kann sich dabei nur einmal akkreditieren. Die Frist zur Akkreditierung beginnt morgen, 16.09.2020, 12:00 Uhr, und endet am 18.09.2020, 10:00 Uhr. Akkreditierungsgesuche, die nicht per E-Mail an vorgenanntes Postfach gesendet werden oder die außerhalb der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
b)
Es werden höchstens 20 akkreditierte Medienvertreter/Journalisten zugelassen.
c)
Es werden folgende Mediengruppen gebildet, für die die jeweils angegebene Anzahl von Sitzplätzen aus dem unter b) genannten Sitzplatzkontingent reserviert wird:
(1) Gruppe 1: Nachrichtenagenturen mit Sitz im Inland: 1 Platz.
(2) Gruppe 2: Medienorgane mit Sitz im Ausland: 1 Platz.
(3) Gruppe 3: öffentlich-rechtliche Fernsehsender mit Sitz im Inland: 1 Platz.
(4) Gruppe 4: öffentlich-rechtliche Hörfunksender mit Sitz im Inland: 1 Platz.
(5) Gruppe 5: private Fernsehsender mit Sitz im Inland: 1 Platz.
(6) Gruppe 6: private Hörfunksender mit Sitz im Inland: 1 Platz.
(7) Gruppe 7: sonstige Printmedien mit Sitz im Inland: 3 Plätze.
d)
Innerhalb der Mediengruppen wird die Sitzplatzvergabe in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche für die jeweilige Gruppe vorgenommen. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - der Vorsitzende durch Los. Wird die Anzahl der reservierten Sitzplätze innerhalb einer Mediengruppe durch gültige Akkreditierungen nicht erreicht, werden die nicht vergebenen Sitzplätze wieder den Sitzplätzen gemäß b) zugeschlagen.
e)
Akkreditierte Journalisten, die einer der in c) genannten Mediengruppen angehören, innerhalb dieses Kontingents jedoch keinen Sitzplatz erhalten haben, nehmen an der Sitzplatzvergabe für die gemäß b) vorgesehenen restlichen Plätze teil.
f)
Die nicht nach c) reservierten Sitzplätze (mindestens 11 Plätze) werden in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche vergeben. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - der Vorsitzende durch Los.
g)
Jedes rechtlich selbständige Medienorgan kann sich mit einer beliebigen Anzahl von Vertretern am Akkreditierungsverfahren beteiligen. Jeder Vertreter muss sich jedoch einzeln akkreditieren. Sammelakkreditierungen einzelner Medienorgane sind nicht zulässig. Auch im Fall von Mehrfachmeldung besteht nur Anspruch auf einen reservierten Sitzplatz. Es ist dem Medienorgan freigestellt zu entscheiden, welcher seiner akkreditierten Mitarbeiter den Sitzplatz einnimmt.
h)
Jeder akkreditierte Medienvertreter/Journalist kann jederzeit im Einvernehmen mit einem anderen akkreditierten Medienorgan/Medienvertreter/Journalisten, das/der einen reservierten Sitzplatz erhalten hat, für dieses/diesen den reservierten Sitzplatz einnehmen. Dieses Einvernehmen kann auch für die gesamte Verfahrensdauer hergestellt werden.
Die Belegung eines - auch reservierten - Sitzplatzes ist nur zu Beginn bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn möglich.
i)
Von den akkreditierten Fernsehvertretern werden 2 Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender), bestehend aus einem Kameramann, einem Techniker und einem Redakteur, mit jeweils einer Kamera zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen. Pro Fernsehteam wird nur 1 Sitzplatz bereitgehalten.
Bei hohem Interesse wird die zusätzliche Zulassung 2 weiterer Fernsehteams durch den Vorsitzenden vorbehalten, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Ton- und Bildmaterial anderen Sendern zur Verfügung zu stellen. Diese mögliche Zulassung beschränkt sich auf die Aufnahme von Bildern bis zum Beginn der Sitzung und auf solche Teams, die sich in der Akkreditierungsfrist angemeldet haben. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - der Vorsitzende durch Los. Ein Sitzplatzanspruch besteht nicht.
Von den akkreditierten Medienvertretern/Journalisten werden 3 Fotografen (2 Agenturvertreter und 1 freier Fotograf) zugelassen, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen/Medien zur Verfügung zu stellen.
Bei hohem Interesse wird die zusätzliche Zulassung 2 weiterer Fotografen durch den Vorsitzenden vorbehalten, die sich einverstanden erklärt haben, ihr Bildmaterial anderen Agenturen/Medien zur Verfügung zu stellen. Diese mögliche Zulassung beschränkt sich auf die Aufnahme von Bildern bis zum Beginn der Sitzung und auf solche Fotografen, die sich in der Akkreditierungsfrist angemeldet haben. Die Zulassung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche. Im Falle sekundengleich eingehender Akkreditierungen entscheidet - soweit erforderlich - der Vorsitzende durch Los. Ein Sitzplatzanspruch besteht nicht.
Eine Pool-Lösung bleibt vorbehalten.
3.
Die verbleibenden 20 Sitze für die Öffentlichkeit werden nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Verlässt ein Zuhörer den Sitzungssaal, kann sein Platz an Zuhörer, die vor dem Saal warten, vergeben werden.
4.
Alle Medienvertreter und alle anderen Zuhörer sind angehalten, bei der Wahl des Sitzplatzes auf ausreichenden Abstand zu Sitznachbarn zu achten und etwaige Weisungen von Wachtmeistern hierzu zu befolgen.
5.
Gemäß § 176 GVG wird zugelassen, dass am ersten Verhandlungstag 20 Minuten vor Sitzungsbeginn Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal stattfinden. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Sie umfasst das Filmen und Fotografieren der Verfahrensbeteiligten einschließlich des Einzugs des Vorsitzenden als Einzelrichter. Die Anfertigung von Film- und Bildaufnahmen ist nach dem Einzug auf Anordnung des Vorsitzenden hin unverzüglich einzustellen.
6.
Interviews mit Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal und im unmittelbar angrenzenden Bereich vor dem Sitzungssaal sind untersagt.
7.
Die Mitnahme von Laptops und Tablets in den Sitzungssaal ist für Zuschauer – mit der Ausnahme von Medienvertretern – verboten. Mobiltelefone sind abzuschalten; eine Stummschaltung genügt nicht. Während der Sitzung sind Film- und Fotokameras und jedwede Geräte, die zu Bild- und Tonaufnahmen geeignet sind, im Sitzungssaal nicht erlaubt.“
Ich bitte um Beachtung.
Dr. Tobias Gülich
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit"
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