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BIVA-Pflegeschutzbund empfiehlt Klageweg bei Besuchsverboten

27.10.2020

Steigende Corona-Zahlen im Land führen aktuell wieder zu teils unverhältnismäßigen Besuchseinschränkungen in Pflegeheimen. Das erfährt der BIVA-Pflegeschutzbund vermehrt in seiner Rechtsberatung und befürchtet eine Wiederholung der folgenschweren Isolierung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern vom Frühjahr. Führt in solchen Fällen das Gespräch mit der Heimleitung oder sogar der Kontakt zum Gesundheitsamt bzw. der Heimaufsichtsbehörde nicht zur Lösung, empfiehlt der BIVA-Pflegeschutzbund den Klageweg. Er verweist dabei auf ein kürzlich erteiltes Urteil, das die Isolierung einer Pflegeheimbewohnerin aufgehoben hat.

Städte und Kommunen koppeln wieder das Besuchsrecht an den Corona-Inzidenzwert, Länderverordnungen werden verschärft, einzelne Einrichtungen verhängen erneut Besuchs- und Ausgangsverbote oder aber unerfüllbare Auflagen für Besucher aus innerdeutschen Risikogebieten. Verzweifelte Anfragen mehren sich wieder im BIVA-Beratungsdienst. Und das, obwohl laut Bund-Länder-Beschluss vom 14. Oktober der Schutz der vulnerablen Gruppen nicht zu deren völliger sozialer Isolierung führen darf.

Gestärkt wurden jetzt die Rechte von Pflegeheimbewohnern durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Die Richter hoben die Isolierung einer Pflegeheimbewohnerin mangels Ermächtigungsgrundlage auf und stellten gleichzeitig erstmals den Inhalt einer Corona-Schutzverordnung infrage.

Der BIVA-Pflegeschutzbund sieht darin eine Bestätigung seiner Rechtsauffassung, denn die BIVA-Juristen hatten von Beginn der Corona-Krise an die Wahrung der Persönlichkeitsrechte trotz der nötigen Schutzmaßnahmen gefordert. „Wir empfehlen daher ausdrücklich den Klageweg, wenn grundrechtsverletzende Maßnahmen angewendet werden, die nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wurden“, sagt Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbunds. „Viele Angehörige scheuen eine Klage, weil sie Nachteile für den Heimbewohner oder einen langwierigen Prozess fürchten. Dennoch ist sie das geeignete Mittel, wenn sonstige Bemühungen nicht zum Erfolg führen. Hier bieten wir Betroffenen unsere Beratung und Unterstützung an.“

Quelle: BIVA