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CDU/CSU/SPD Bundesregierung über Drittes Bevölkerungschutzgesetz

Foto: H.S.

18.11.2020 - von Presseamt der Bundesregierung

"Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz ergänzt das Infektionsschutzgesetz um einen Paragrafen, der die rechtliche Grundlage für Maßnahmen der Länder zur Pandemiebewältigung konkretisiert. Mit dieser Konkretisierung legt der Gesetzgeber die wesentlichen Kriterien für Maßnahmen der Pandemiebekämpfung fest: Grundrechtseinschränkungen werden an Inzidenzen (also die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in 7 Tagen) gebunden. Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten wie Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Ausgangsbeschränkungen und Zugangsverbote zu Pflegeeinrichtungen sind an weitere besondere Voraussetzungen gebunden – wie etwa, dass mildere Maßnahmen nicht geholfen haben.

Das Parlament hatte am 27. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und am 18. November 2020 nochmal bestätigt. Genauso wie das Parlament diese Feststellung getroffen hat, kann das Parlament diese Feststellung auch jederzeit wieder zurücknehmen. Nur wenn das Parlament diese epidemische Lage festgestellt hat, kann die Regierung, vor allem das Bundesgesundheitsministerium, die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Verordnungsermächtigungen nutzen. Das sind Verordnungen beispielsweise zur Änderung der Approbationsordnung, Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln oder zu Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung.

Der neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraf 28 a präzisiert die Befugnisse des bereits vorhandenen § 28 Infektionsschutzgesetz. Insofern ist der § 28 a das Gegenteil von Ausweitung von Befugnissen, vielmehr schafft er durch Präzisierung mehr Rechtssicherheit. Die Befugnisse des § 28 a gelten nur für COVID-19 und nur im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Weitere Regelungen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes

Schutzimpfungen und Testungen werden künftig nicht nur Versicherten, sondern auch Nichtversicherten offenstehen. Dazu notwendige Regelungen zur Vergütung und Abrechnung kann das Bundesgesundheitsministerium vornehmen.

Auch werden Möglichkeiten geschaffen, um zusätzlich veterinärmedizinische Laborkapazitäten für die Auswertung von Tests zu nutzen.

Um sicherzustellen, dass die neuen patientennahen Schnelltests an Einrichtungen abgegeben werden, in denen diese nach der neuen Teststrategie bevorzugt angewendet werden sollen, wird die Medizinprodukteabgabenverordnung geändert.

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 - zeitlich befristet - Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll nun bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll künftig auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Eine weitere Neuerung: Wer eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, wird keine Entschädigung mehr für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.

Außerdem wird bei Einreise die digitale Einreiseanmeldung umgesetzt. Sie kann den zuständigen Behörden die Überprüfung von Quarantäneanordnungen nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet erleichtern.

Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz regelt Ausgleichzahlungen für bestimmte Krankenhäuser, die Operationen verschieben müssen, da die Betten für COVID-19-Fälle gebraucht werden. Die Ausgleichszahlungen sind gestuft und werden an den regionalen Bedarf angepasst.

Es sorgt für eine Rechtsgrundlage, dass FFP-2-Masken an vulnerable Gruppen abgeben werden können.

Mittwoch, 18. November 2020
Am 24.11.2020 abgerufen

Quelle: Presseamt der Bundesregierung