Diskriminierung melden
Suchen:

Es wird vererbt und verschenkt wie nie: Beispiel NRW im Jahr 2019

Foto: H.S.

07.01.2021 - von IT-NRW

Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im
Jahr 2019 Erbschaftsteuerbescheide zu 28 345 steuerrelevanten „Erwerben
von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 8,4 Milliarden
Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches
Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen
Steuerbefreiungen und Hinzurechnungen steuerlich relevanter Vorerwerbe
insgesamt 5,8 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren
33,6 Prozent mehr als im Jahr 2018. Auf diese Summe mussten 26 275
Nachlassbegünstigte 1,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus
zahlen; das waren 40,0 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2018:
0,9 Milliarden Euro).

Bei fast jeder zweiten (44,4 Prozent) steuerpflichtigen Erbschaft lag der
Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50 000 Euro; hieraus
resultierten 4,2 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer.
Dagegen steuerten die 0,3 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils
mehr als fünf Millionen Euro 19,4 Prozent zum gesamten
Erbschaftsteueraufkommen bei.

Neben den Erbschaften gab es 9 708 steuerrelevante Schenkungen (2018:
7 478) mit einem Vermögenswert von rund 6,5 Milliarden Euro
(+31,2 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen
abgezogen und steuerlich relevante Vorerwerbe hinzugezählt. Dadurch ergab
sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von
2,8 Milliarden Euro (2018: 2,0 Milliarden Euro). Die in 5 955 Fällen
hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von
269 Millionen Euro; das waren 37,0 Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Die Statistiker weisen darauf hin, dass die Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der
Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der
Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der
Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu
keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschaft- oder
Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert
sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits
eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei
einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im
Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen
Erwerbs erhöhen. (IT.NRW)

(432 / 20) Düsseldorf, den 16. Dezember 2020

Quelle: IT-NRW