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Im Dezember 2020 beschlossen: Bundesbehörden dürfen sich bewaffnen

Foto: H.S.

30.03.2021

Warum bewaffnen sich Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes? Warum werden sie ausgerechnet in Corona-Zeiten von waffenrechtlichen Vorschriften freigestellt? Wovor haben sie Angst? Was wollen sie provozieren? Handelt es sich um ein Konjunkturprogramm für die Waffenindustrie? Die entsprechende Verordnung der Regierung Merkel ist am 2. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV) Vom 30. November 2020

Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes

Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt

1. für die Behörden
a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
d) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;

2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;

3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für

a) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
b) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
c) die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

a) die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
b) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
c) die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

1. aus dem Waffengesetz:
a) § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
b)§ 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
c)§ 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
d) § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
e)§ 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
f) § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
g) § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
h) die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
i) die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
j) § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
k)§ 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
l) § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und m) § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

2. aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
a) die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
b) § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
c) die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

Berlin, den 30. November 2020 Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020
unter: Link Das Bundesgesetzblatt im Internet: Link | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag Link

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„Yes, we can!“ – wie das Bundesministerium des Inneren (BMI) mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Sachen Polizei und Datenschutz ausbremst:
26. März 2021 von Abbe
Der jüngste Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten ist ein Zeugnis der Kooperationsverweigerung des BMI in Sachen Polizei und Datenschutz. Prof. Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) übergab dem Bundestagspräsidenten am 25.03.2021 seinen Tätigkeitsbericht für 2020 [1].
Auch Polizei2020, das Leuchtturmvorhaben des Bundesinnenministeriums, das einheitliche Fallbearbeitungssystem (eFBS), PIAV-Strategisch und das Vorgangsbearbeitungssystem des BKA kommen darin vor.

Kooperationsverweigerung, Tricksen und Täuschen durch das BMI
Wie ein roter Faden zieht sich durch seine Ergebnisberichte zu diesen Projekten und Systemen die Haltung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) der Verweigerung der Zusammenarbeit, des Verzögerns, der Täuschung der Öffentlichkeit, des Ignorierens und jahrelangen Aussitzens von Beanstandungen bzw. Empfehlungen des BfDI.
Mehr siehe: Link

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Polizei2020 – Technischer Projektstatus im Frühjahr 2021
19. März 2021 von Abbe
Wir schreiben das Jahr 5 seit der Saarbrücker Agenda und dem Aufsetzen von Polizei2020 durch die Bundesregierung. Bündnis90/Grüne, Linke und die AfD-Fraktion haben zu Polizei2020 umfassende Anfragen im Bundestag gestellt. Trotz unterschiedlicher inhaltlicher Schwerpunkte wurden in allen Anfragen die gleichen, wichtigen Fragen gestellt: Wie ist aktuell der Umsetzungsstand von Polizei2020? Wann wird welche Komponente verfügbar sein? Wie sieht die weitere Planung aus? Lassen Sie sich überraschen von den Antworten des Bundesinnenministeriums auf diese Fragen … | Lesedauer: Ca. 15 Minuten
Wie es zu Polizei 2020 kam …

Polizei2020 ist heute DAS Leuchtturmprojekt für die Informationstechnik der Polizeibehörden von Bund und Ländern.

Saarbrücker Agenda:
Es wurde im Herbst 2016 initiiert von der „Saarbrücker Agenda“, einer Erklärung der Innenminister der Länder. Eine hochrangige, kompetente Bund-Länder-Arbeitsgruppe“ sollte eingerichtet werden, „welche die Harmonisierung und Modernisierung der polizeilichen Informationsarchitektur eng begleiten“ sollte.
Das Ziel der Saarbrücker Agenda bestand darin „eine gemeinsame, moderne, einheitliche Informationsarchitektur [zu schaffen]“. Für die Umsetzung und kontinuierliche Fortentwicklung und die Zusammenarbeit von Bund und Ländern sollte eine „angemessene Verwaltungs- und Zusammenarbeitsstruktur (Gouvernance) etabliert [werden], die Bundes- und Länderinteressen vollumfänglich berücksichtigt.“ [Link: Saarbrücker Agenda] siehe:
Link

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 v. 3.Dezember 2020,S aarbrücker Agenda