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Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis

Foto: H.S.

19.08.2021 - von Verwaltungsgericht Neustadt

Der Landkreis Bad D?rkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstra?e im Anschluss an die heutige m?ndliche Verhandlung verk?ndet.

Die Kl?gerin, eine approbierte ?rztin und u.a. Fach?rztin f?r Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer Arztpraxis im Landkreis Bad D?rkheim. Aufgrund von mehreren Beschwerden von B?rgern nahmen eine Amts?rztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor.

Ausweislich deren Feststellungen waren in der Praxis mehrere Aush?nge angebracht, die folgenden Wortlaut hatten:

?Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.?

?In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das m?chten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).?

Weitere Plakate in den Praxisr?umen hatten den Inhalt
?Corona ist nicht gef?hrlicher als eine Grippe!?
und
?Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverl?ssige Datenbasis?.

Bei der ?berpr?fung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. Corona Bek?mpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) geforderten Abstand von 1,5 m nicht ein.

Anl?sslich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wurde festgestellt, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren.

Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten trugen keine Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln angepasst worden.

Am 19. Mai 2020 erlie? der beklagte Landkreis Bad D?rkheim gegen?ber der Kl?gerin die folgende Verf?gung:

?Sie werden verpflichtet, daf?r zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Sie werden verpflichtet, durch geeignete Ma?nahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen.

Sie werden verpflichtet, daf?r zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Sie werden aufgefordert, das Aufh?ngen von Plakaten mit dem Inhalt ?keine Maskenpflicht? zu unterlassen.?

Die Kl?gerin hat gegen den Bescheid vom 19. Mai 2020 nach erfolgloser Durchf?hrung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2021 mit der Begr?ndung Klage erhoben, der Beklagte habe f?r seine Anordnungen keine Grundlage.

Es fehle schon daran, dass sie, die Kl?gerin, Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen k?nne, auch nicht nach der CoBeLVO.

Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschlie?lich die jeweiligen Personen selber.
Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin h?chst zweifelhaft.

Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu m?ssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten k?nnten.

Das k?nnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage heute abgewiesen.
Bei dem Bescheid vom 19. Mai 2020 handele es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, so dass sich der ma?gebliche Zeitpunkt f?r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richte.

Zu diesem Zeitpunkt s?hen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO eine ausreichende Erm?chtigungsgrundlage f?r die im Bescheid vom 19. Mai 2020 getroffenen Anordnungen des Beklagten vor.

Soweit die Kl?gerin moniere, sie k?nne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, k?nne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verf?gung vom 19. Mai 2020 lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzma?nahmen beachtet w?rden.

Dies schlie?e es ein, dass der Kl?gerin aufgegeben werden k?nne, das Aufh?ngen von Plakaten mit dem Inhalt ?keine Maskenpflicht? zu unterlassen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. August 2021 ? 5 K 125/21.NW
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/21