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Direktversicherung und die Sicherung des Lebensstandards

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18.09.2021 - von G. Kiesewetter, Hanne Schweitzer

Am 12.12.2007 habe ich auf altersdiskriminierung.de einen Auszug aus dem Urteil des Bundessozialgerichts in Sachen Direktversicherung vom gleichen Tag veröffentlicht. Siehe dazu den link unter: Link Aus diesem Urteil zitiert G. Kiesewetter, der folgende Zeilen zur Veröffentlichung zugesandt hat:

"Seit vielen Jahren kennen wir die Empfehlung der Politiker. Wir haben sie alle befolgt:
„Die Rente reicht nicht, ihr müsst privat vorsorgen.“ Der Arbeitnehmer ist diesem Rat gefolgt, hat sein Geld bzw. Lohn angelegt. Viele haben das, der Einfachheit halber, über den Arbeitgeber abgewickelt.

Das war und ist ein großer Fehler, denn die Altersvorsorge, die über den Arbeitgeber läuft, wird immer als Betriebsrente gewertet, egal, ob das Geld vom Arbeitgeber stammt oder vom Arbeitnehmer, egal ob vm Netto oder Brutto.
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Im Urteil BSG B 12 K R2/07 R vom 12.12.2007 z.B. stellt das Gericht fest:

II 1.a
Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
Im gleichen Urteil hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts, auf der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gabke und Hesse, festgestellt:

II 1.d
Der Senat hat darüber hinaus entschieden, dass gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (i.d.F. des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Art 1 Nr. 143 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14.11.2003, BGBl I 2190, vgl. Art 37 Abs. 1 GMG) nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen auch aus als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen selbst dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, wenn sie bisher nicht beitragspflichtig waren. Liegt der "Versicherungsfall", nämlich der vereinbarte Auszahlungstermin, nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nun der Beitragspflicht (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 25.4.2007 m.w.N., a.a.O.).
 
In meinem Schreiben vom 14.09.2021 "Legalisierter Betrug an Millionen Altersvorsorgern"
Link habe ich bewiesen, dass unsere Direktversicherung nicht zum § 229 SGB V zählt.

Quelle: Mail an die Redaktion