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Bundesarbeitsgericht: Tarifverträge in Leiharbeit wirksam!

Foto: H.S.

07.06.2023

7.6.2023: Zwei wichtige Interpretationen zum BAG-Urteil und die Schlußfolgerung: Wieder Klagewillige LeiharbeiterInnen gesucht!
a)
Kein gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Arbeitsgericht legalisiert Leiharbeitstarife und damit schlechtere Bedingungen für Betroffene. Widerspruch zum EuGH, aber im Sinne des Kapitals
"Die Leiharbeitstarife sind in Ordnung. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31. Mai entschieden. Zwar verdienen Leiharbeiter 20 oder 30 Prozent weniger als vergleichbare Stammbeschäftigte, aber das ist ohne Bedeutung: Bei Leiharbeit können Tarifverträge nach unten abweichen und sie tun es seit bald zwanzig Jahren. (...) Man kann plausible Vermutungen für die DGB-Leiharbeitstarife äußern, mehr nicht. Im Rahmen der Hartz-Reformen wurde die Leiharbeit »liberalisiert«, das heißt von vorher bestehenden Schutznormen »befreit«. Unangetastet blieben aber die Flächentarife für die Stammbeschäftigten. (...) Wäre es nicht denkbar, dass es einen Deal mit Regierung und Kapitalseite gab: Es bleibt bei den Flächentarifen, und dafür ist die Gewerkschaft bereit, bei der Leiharbeit Konzessionen zu machen? (...)
Natürlich verstößt eine solche Verhaltensweise gegen gewerkschaftliche Grundsätze. Von Solidarität kann ja nicht mehr die Rede sein. Das wissen oder spüren fast alle, und deshalb bekommt man keine oder eine wütende Antwort, wenn man einzelne gewerkschaftliche Tarifpolitiker nach den Gründen für die Leiharbeitstarife fragt. (...)
Widersprüche dieser Art haben keinen zufälligen Charakter. In der Sache ging es dem BAG darum, ein »eingefahrenes Modell« zu erhalten. Allerdings nicht aus Liebe zur Tradition. Vielmehr fällt es für die Lohnkosten am Standort Deutschland ins Gewicht, ob eine Gruppe von ca. 800.000 Menschen bis zu 40 Prozent unter Normal verdient oder ob man alle gleich behandeln muss..." Artikel von Wolfgang Däubler in der jungen Welt vom 06.06.2023
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b)
BAG-Urteil gegen Equal Pay: Billigarbeit abgesegnet
"Da haben in den Leiharbeitsfirmen wohl die Sektkorken geknallt. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt: Es ist okay, Zeitarbeiter:innen per Tarifvertrag schlechter zu bezahlen als Festangestellte. Damit schützt es einen großen Markt für Billigarbeit. (...) "Das Urteil enttäuscht mich", sagt Johannes Aevermann, der lange in der Zeitarbeit geschafft hat. Auch er klagt dagegen, dass er als Leiharbeiter in einer Markisenfirma schlechter bezahlt wurde als seine Kolleg:innen. Sein Verfahre ruht, da er und seine Anwälte die EuGH- und BAG-Urteile abwarten wollten. Nun sieht es wohl schlecht für sein Anliegen aus. "Mal sehen", sagt Aevermann. Erst müsse die Begründung des BAG-Urteils kommen. Die werde dann genau durchgearbeitet und – wer weiß – vielleicht gibt es da Anhaltspunkte, wie er weitermachen kann. (...)
Das Argument mit der Bezahlung in verleihfreier Zeit sei zudem realtitätsfern, weiß Aevermann aus seiner Leiharbeitszeit. "Wenn man nicht verliehen wird, müssen entweder Urlaub genommen oder Überstunden abgebummelt werden." (...) Schon deshalb lohne es sich, weiter für echtes Equal Pay in der Zeitarbeit zu kämpfen. Zwar sei der Fall der bayerischen Kollegin nun nicht weiter verfolgbar, sagt der Jurist. Doch im Zuge einer anderen Klage könnte man ein Arbeitsgericht auffordern zu prüfen, ob das BAG den Europäischen Gerichtshof nicht missverstanden hat. Also werden neue Kläger:innen gesucht? Däubler: "Ja."..." Artikel von Gesa von Leesen vom 07.06.2023 in der Kontext:Wochenzeitung Nr. 636
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Siehe mehr daraus und weitere Beiträge im Dossier zur Kampagne - dank der großzügigen SpenderInnen verfügtLabournet.de über ausreichenden Fonds für erneute Klagen, bitte melden unter der Mailadresse prof.daeubler@labournet.de und/oder mag.wompel@labournet.de!
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Übrigens: Die GDL treibt es ja nun auch unter die Sklavenhändler... Mehr dazu am Freitag, aber eines steht bereits fest: Es gibt keine guten Sklavenhändler, selbst wenn die Sklaven mitbestimmen nicht!

3.6.2023: Das BAG legalisiert die Leiharbeitstarife
"... Nicht nur wir von LabourNet, sondern auch alle Journalisten, mit denen ich in den letzten Tagen sprach, fanden das Urteil befremdlich. Wer die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kannte, musste ein anderes Resultat erwarten.
Stattdessen hat sich das BAG über zentrale Aussagen des EuGH hinweggesetzt. Für alle Nachteile, die einem Leiharbeiter widerfahren, soll es ein genügender Ausgleich sein, wenn nach dem Gesetz die verleihfreie Zeit bezahlt wird, also der Zeitraum, für den sich kein Entleiher findet. Die Entscheidung des EuGH sieht das anders (...)

Das BAG-Urteil zügelt die Lohnkosten am Standort Deutschland. Es gibt einen legalen Niedriglohn-Sektor, zu dem insbesondere die Leiharbeit gehört. (...)

Dieser wirtschaftlichen Seite entsprechen weitgehend die politischen Verhältnisse. Die Arbeitgeber sind selbstredend für die Beibehaltung der bisherigen Leiharbeit; alles andere wäre schwer verständlich. Aber auch wesentliche Teile der Gewerkschaften finden die Leiharbeitstarife ganz gut; sonst gäbe es sie ja gar nicht mehr. (...)
In erster Linie müsste man aus meiner Sicht den Schwerpunkt darauf legen, das gewerkschaftliche Verhalten zu ändern und zum Solidaritätsprinzip zurückzukehren..." Kommentar von Wolfgang Däubler vom 2. Juni 2023 (pdf) - wir danken!
Labournet unter: Link

Und darin wichtig für das weitere Vorgehen der Kampagne:
"... Leider gibt es ja kein Rechtsmittel dagegen, dass sich ein nationales Gericht über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzt. Insoweit hat das BAG nur den blauen Himmel über sich.
Aber es gibt andere Verfahren von Leiharbeitern, die ausgesetzt waren oder die man neu einleiten kann. Dort sollte man nicht nur Bezahlung nach Equal Pay verlangen, sondern zugleich einen Vorschlag für eine erneute Vorlage an den EuGH formulieren. Man könnte das höchste europäische Gericht fragen, ob denn die Fortzahlung während der verleihfreien Zeiten in allen Fällen eine ausreichende Kompensation ist.
Sobald die schriftliche Fassung des BAG-Urteils vorliegt, lassen sich diese (und weitere) Fragen im Einzelnen formulieren. Und es wird sich ein Richter finden, der Gewissheit haben will und den Ball aufnimmt. (...) Und so könnte ich mir gut vorstellen, dass auf eine künftige Vorlage hin formuliert wird, eine gesetzliche Lohnfortzahlung in den verleihfreien Zeiten komme als universelle Kompensation für tarifliche Nachteile nicht in Betracht. Dann wäre das BAG vorgeführt, und es käme in Schwierigkeiten, wieder genauso wie heute zu entscheiden. Aber besser als dieser rechtliche Umweg wäre ein Verzicht auf die Leiharbeitstarife."

Von Durchlauferhitzern und Pistolen im Rücken - Der Showdown am BAG zur Equal Pay Thematik

"Warum haben Sie weiterhin Tarife abgeschlossen, wenn sonst das Gesetz gilt, wie Sie ausführten?" Diese Frage vom Vorsitzenden Richter des BAG im Equal Pay Verfahren bringt das ganze Dilemma des seit 2017 dauernden Verfahrens sehr gut zum Ausdruck. (...)
Nun entscheidet das EuGH abstrakt, denn schaut man sich die Leiharbeitsverhältnisse in den einzelnen Ländern an, gibt es das Einsatzbezogene Modell wie in Frankreich (mit einer Prekaritätszulage als "Gesamtschutz" von 10% mehr) oder eben das Deutsche Modell, dass sich unabhängig vom Einsatz bewegt und, wie der Anwalt von Taylor Wessing, der Beklagtenvertretung süffisant festhielt, auch mit einem Garantielohn in sog. Nichteinsatzzeiten mit Arbeitszeitkonto. Der Garantielohn ist im AÜG normiert und wird durch die Tarife mit dem Arbeitszeitkonto verstärkt. Wer die Praxis kennt, weiß welche Kreativität die Verleihbranche mitunter an den Tag legt um diesen "Gesamtschutz" des Leiharbeitnehmers zu dessen Ungunsten zu drehen..." Bericht von René Schindler, Erfurt, vom 31.05.2023 (pdf) - wir danken (auch den SpenderInnen, die seine Reise nach Erfurt ermöglicht haben!)!
Link

Siehe im Dossier zur Kampagne auch die Pressemitteilung des BAG, die des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen ("„Wir setzen nach wie vor auf eine vertrauensvolle Sozialpartnerschaft mit den DGB-Gewerkschaften") und des DGB, der erstaunlicherweise das Urteil bedauert (wir empfehlen die ersatzlose Kündigung der Tarifverträge!) Link

31.5.2023: "Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die gängige Tarifpraxis in der Leiharbeit mit niedrigeren Löhnen verglichen mit der Stammbelegschaft bestätigt
"Die geltenden Tarifverträge in der Leiharbeit würden nicht dem EU-Recht widersprechen, begründete der Fünfte Senat am Mittwoch seine Entscheidung. Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um von Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können. Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird - etwa durch zusätzliche Freizeit. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter der gesetzliche Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in entleihfreien Zeiten. Die Vergütung in einsatzfreien Zeiten sei staatlich festgesetzt, der Ausgleich müsse daher auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen..." dpa-Meldung vom 31.5.2023 in der Süddeutschen Zeitung online ("Bundesarbeitsgericht: Tarifverträge in Leiharbeit wirksam")
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Presseerklärung des BAG zum Urteil
31.05.2023
25/23 - Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

Sitzungsergebnis

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG* ein Tarifvertrag „nach unten“ abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG** (LeiharbeitsRL).

Die Klägerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt. Sie war im Streitzeitraum Januar bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin überlassen und verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto/Stunde. Sie hat behauptet, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto und mit ihrer Klage unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF für den Zeitraum Januar bis April 2017 Differenzvergütung iHv. 1.296,72 Euro brutto verlangt. Sie hat gemeint, das auf ihr Leiharbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findende Tarifwerk von iGZ und ver.di sei mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Tarifwerk von iGZ und ver.di verstoße nicht gegen Unionsrecht, außerdem hat sie die Höhe der von der Klägerin behaupteten Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers mit Nichtwissen bestritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Um unionsrechtliche Fragen zu klären, hatte der Senat zunächst mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (- 5 AZR 143/19 (A) – BAGE 173, 251) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der von Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL verlangten, aber nicht näher definierten „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ ersucht. Diese hat der EuGH mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 – [TimePartner Personalmanagement]) beantwortet.

Nach Fortsetzung der Revisionsverhandlung hat der Senat heute die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, also auf ein Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war die Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Dieses Tarifwerk genügt, jedenfalls im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL. Trifft der Sachvortrag der Klägerin zur Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu, hat die Klägerin zwar einen Nachteil erlitten, weil sie eine geringere Vergütung erhalten hat, als sie erhalten hätte, wenn sie unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz von dem entleihenden Unternehmen eingestellt worden wäre. Eine solche Schlechterstellung lässt aber Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL ausdrücklich zu, sofern dies unter „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ erfolgt. Dazu müssen nach der Vorgabe des EuGH Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen. Ein möglicher Ausgleichsvorteil kann nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Anders als in einigen anderen europäischen Ländern sind verleihfreie Zeiten nach deutschem Recht auch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen stets möglich, etwa wenn – wie im Streitfall – der Leiharbeitnehmer nicht ausschließlich für einen bestimmten Einsatz eingestellt wird oder der Entleiher sich vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer vorbehält. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleistet die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG*** für den Bereich der Leiharbeit zwingend sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem ist seit dem 1. April 2017 die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG zeitlich grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 7. März 2019 – 5 Sa 230/18 –

*§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG lautet:

„(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). …

(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. …“

**Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.“

***§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG lautet:

„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 BGB bleibt unberührt.“

Pressesprecher
Richter am Bundesarbeitsgericht
Oliver Klose


16.12.2022 Das EUGH-Urteil zur Leiharbeit
EuGH: Kompensation für Leiharbeiter, die weniger verdienen als vergleichbare Stammarbeitnehmer unter: Link

Quelle: dpa in der Süddeutschen auf Labournet.de, PM BAG. Labournet, jW, Kontext: Wochenzeitung