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06.10.2021 - von Horst Gehring
Zur Kenntnis der Koalitionspartner suchenden und von der Einführung einer Bürgerversicherung redenden SPD:
Etwa 20 Millionen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben auf Anraten des Staates eine private Altersvorsorge abgeschlossen. Dies in Form unterschiedlicher Modelle, teilweise kofinanziert durch den Arbeitgeber, teilweise alleine finanziert durch Beiträge aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Sie haben dies gemacht im Vertrauen auf die Zusage des Staates, wonach in der Auszahlungsphase nur der halbe Beitragssatz an die gesetzliche Krankenversicherung und die Sozialversicherungsträger zu entrichten sei.
Auswirkungen von § 39 SGB VI auf die Altersversorgung von Frauen über das 60. Lebensjahr hinaus
Millionen Arbeitnehmerinnen haben in den 90iger Jahren ein Versorgungswerk mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen, im Vertrauen darauf, dass sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt bekommen. Dieser Personenkreis ist bitter enttäuscht, wenn das Kapital zur Auszahlung kommt.
Als Stichpunkte verweise ich auf folgendes:
• Fälligkeit des Versorgungskapitals beim Tod der versicherten Person, gilt als Hinterbliebenenversorgung
• Fälligkeit des Versorgungskapitals mit Vollendung des 60. Lebensjahres, gilt als Altersversorgung nach dem seinerzeit gemäß $ 39 SGB geltenden Rentenrecht für Frauen
• Rentenwahlmöglichkeit 1 – 2 Jahre vor Fälligkeit, gilt als Altersversorgung
Zwar wurde das Rentenalter – nicht nur für Frauen – in den Folgejahren mehrfach angehoben. Meine Frau z.B. hatte dadurch erst mit 62 ½ Jahren Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Das ausgezahlte Kapital verlor dadurch nach Auffassung des LSG Nds./Bremen aber den betrieblich vereinbarten Versorgungszweck nicht.
Nach einer Prozessdauer von sechs Jahren wurde das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts scharf gerügt, weil das SG Osnabrück die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hatte. Ein einmaliger Vorgang in meiner jahrzehntelangen Tätigkeit im Arbeits- und Sozialrecht. Allerdings hat der Gesetzgeber dies anerkannt und den obersten Gerichtshöfen des Bundes die Aufgabe der Rechtsfortbildung ausdrücklich überantwortet (BVerfG. Beschluss vom 26. November 2018 1 BvR, 1 BvR 147/17, 1 BvR 2207/17). Somit kann einer Verbeitragung der Versicherungssumme nichts entgegengehalten werden.
Wer sich also beim Abschluss mit einer Rückdeckungsversicherung durch eine Betriebsvereinbarung mit dieser Verfahrensweise „Abwicklung der Treueprämie“ durch Unterschrift einverstanden erklärt hat, ist chancenlos. Insofern hat sich durch Verpfändung des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung gerade keine Veränderung des bestehenden Vertrags mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ergeben.
Somit haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt und
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
§ 38 Satz 2 SGB V ist anzuwenden.
Die überwiegende Anzahl der Frauen wird bitter enttäuscht sein, nachdem sie die o.g. Voraussetzungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt haben. Sie müssen, ähnlich wie beim Gesundheitsmodernisierungsgesetz, ca. 20 Prozent der Ersparnisse über einen Zeitraum von 120 Monaten an die Gesetzliche Krankenversicherung abführen, wobei eine einmalige Abführung nicht möglich ist, selbst für die, die das eventuell wollen.
Und wenn man Pech hat, je nach Höhe der Zahlung, greift der Fiskus in Form des Finanzamtes auch noch zu und kassiert zusätzlich.
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Eine Renten-Plattform, in der u.a.die Auswirkungen von Covid-bedingtem Mindestlohn auf die Rentenberechnung Tehma ist, finden sich unter: Link
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