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Altersgrenze 65 verstößt gegen EURI 78

04.09.2006 - von Dr. Klaus Bertelsmann

Eine gesetzliche Altersgrenze „65“ (Zwangsrentenalter) ist ausschließlich für Beamte/innen und Richter/innen gegeben, wie sich aus § 41 BBG, § 25 BRRG und § 48 DRiG ergibt.

In verschiedenen landesgesetzlichen Regelungen ist eine Altersgrenze 65 für hauptamtliche Bürgermeister/innen festgeschrieben.

Für Arbeiter und Angestellte aber gibt es keine gesetzliche Altersgrenze.

Allerdings istbei Arbeitsverhältnissen außerhalb des Beamtenbereichs die entsprechende Altersgrenze von 65 durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge üblicherweise genauso geregelt.

Diese Altersgrenze einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres ist von der Rechtsprechung seit jeher anerkannt worden.

§ 10 Ziff. 5 AGG sieht nun die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen zur „automatischen Beendigung mit 65“ oder sogar früher (insbesondere also auch durch Tarifverträge) vor, wenn der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Gemeint ist vermutlich, wenn er eine entsprechende Rente erhalten kann, offen ist im zur Zeit, ob jegliche Rente, also auch eine vorgezogene Altersrente mit massiven Kürzungen, dazu ausreicht.

§ 10 Ziff. 5 ADG ist nicht vereinbar mit der Rahmenrichtlinie 78. Die Regelung verstößt gegen die Rahmenrichtlinie (RRL). Maßstab zur Prüfung, ob § 10 Ziff. 5 AGG mit EG-Recht vereinbar ist, ist Art. 6 Abs. 1 RRL.

Nach dieser Regelung liegt eine Diskriminierung dann nicht vor, wenn die Ungleichbehandlungen wegen des Alters „objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind“.

Die pauschale zwangsweise Herausdrängung von Beschäftigten über 65 ist nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Vielmehr wird ausschließlich an das Alter selbst angeknüpft, der dadurch erfolgende weitreichende Eingriff in die Arbeitsverhältnisse Älterer bedeutet praktisch das Verbot weiterer Berufsausübung – wie sollte dies als „angemessen“ gerechtfertigt werden können?

Diese gesetzlichen Altersgrenzen sind nach der RRL rechtlich nicht mehr zu halten. Die Automatik der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt einen der typischen Fälle der nach der RRL unzulässigen Altersdiskriminierung dar.

Die Probleme, die sich aus einem Wegfall der Altersgrenze ergeben können, sind sicherlich vorhanden, also z.B. Schwierigkeiten einer Kündigung wegen abfallender Leistung, eine längere Besetzung von Aufstiegs- und Leitungspositionen durch langjährig Beschäftigte, das Vorhandensein von jüngeren Beschäftigungswilligen auf dem Arbeitsmarkt.

Diese Probleme können aber nichts an der Unzulässigkeit der heutigen Regelung ändern. Zu betonen ist: die Zwangs-Altersgrenze 65 heißt neben dem Verlust des eigenen Arbeitsplatzes auch gleichzeitig angesichts der bestehenden Abneigung gegen die Beschäftigung Älterer, dass im Normalfall ab dann keinerlei weitere Berufsausübung möglich ist.

Bereits heute ist es nur ein geringer Prozentsatz von Personen, dier ihre Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres beendet.

Eine Vielzahl der Beschäftigten scheidet bereits deutlich vorher aus dem aktiven Erwerbsleben aus.

So lag z.B. im Jahre 2002 in den alten Bundesländern die Erwerbstätigenquote der Männer bei der Gruppe 60-65 Jahre nur bei 32,4%. Oder: im Jahre 2003 begannen ihre Rente nur noch 38,68% mit 65 Jahren, die anderen früher.

Von den 802.992 Rentenzugängen (60. bis 65. Lebensjahr) wegen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente des Jahres 2003 hatten bei Rentenbeginn 27,20% ein Alter von 60 Lebensjahren, 11,17% ein Alter von 61, 6,59% ein Alter von 62, 13,56% waren 63 Jahre, 2,80% waren 64 Jahre.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Altersgrenze zudem nicht als legitimes Ziel aus dem Bereich des Arbeitsmarktes bewertet werden kann, das angemessen und erforderlich ist, wenn andauernd Forderungen aus dem politischen Bereich erhoben werden, die Altersgrenzen der Rentenversicherung aus Einsparungsgründen nach oben zu verschieben.

Teilweise wird argumentiert, dass Ziff. 14 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG eine solche starre Altersgrenze erlaube. In Ziff. 14 ist bestimmt, dass die Richtlinie „nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt.“

Zum einen ist fraglich, ob sich die angesprochene Festsetzung von Altersgrenzen nicht ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtliche Komponente bezieht (Zusammenhang mit Erwägung 13).

Zum anderen kann eine Begründungserwägung wie die Ziff. 14 nicht den sachlichen Geltungsbereich einer Richtlinie beschränken. Sinn und Zweck der Begründungserwägungen ist lediglich die Begründung der Richtlinie, nicht aber die Präzisierung ihres Geltungsbereichs entgegen dem Inhalt und Wortlaut der eigentlichen Richtlinienregelungen.

Der Wortlaut der Richtlinie aber deckt gerade die starre Altersgrenze als Zwangsbeendigung nicht ab.

Die Zulässigkeitserklärung des § 10 Ziff. 5 AGG für die zwangsweise Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus Altersgründen verstößt gegen die Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 RRL und ist damit wegen Verstoßes gegen EG-Recht unwirksam.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1497
Quelle: Klaus Bertelsmann Urfassung in: ZESAR 2005, 236 ff. (Zeitschrift f. Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht)

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