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Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien

19.10.2006

Unter Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit urteilte der Europäische Gerichtshof am 7.
September, dass der auszuzahlende Ausgleich bei der Beendigung eines
Arbeitnehmervertrags im Rahmen des beiderseitigen Einvernehmens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch eine Garantieeinrichtung gemäß der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bezahlt werden soll.

Herr Cordero Alonso war bei einem KMU angestellt. Er wurde aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens entlassen. Das Inkrafttreten eines beiderseitigen Einvernehmens im Rahmen der Überwachung und Billigung durch einen Gerichtshof erfolgte aufgrund der Insolvenzerklärung durch den Arbeitgeber nicht. Der Fondo de Garantía Salarial verweigerte den Ausgleich aufgrund der fehlenden Anerkennung durch ein Urteil bzw. durch eine behördliche Entscheidung.

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Anwendung der spanischen Verordnung sowohl gegen den Inhalt der Richtlinie wie auch gegen den Geist des EU-Rechts verstößt. Die Richter urteilten, es obliege nationalem Recht, den von der Richtlinie abgedeckten Ausgleich zu spezifizieren.
Doch diese Bestimmung untersteht weiterhin der Achtung der Grundrechte. Darüber hinaus erfordert der allgemeine Grundsatz der Gleichheit, dass, wenn gemäß nationalen Bestimmungen so wie diese in den Hauptverfahren, gesetzliche Ausgleichszahlungen bei Beendigung eines Arbeitsvertrags und per Urteil durch eine Garantieeinrichtung im Falle der Zahlung der Insolvenz des Arbeitgebers festgelegt ist, der Ausgleich gleicher Art, festgelegt in einer Vereinbarung
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die unter die Prüfung und Genehmigung durch ein Gericht fällt, gleiche Behandlung
erfahren müssen.
Mehr Informationen dazu:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/c_212/c_21220060902de00120012.pdf

Quelle: AGE Übersetzung dito!

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