31.10.2006 - von Dr. med. E. Deiwick
"Mit dem Inkrafttreten des AGG am 18.8.06 ist u.a. das Verbot der Altersdiskriminierung in deutsches Recht umgesetzt worden.
Somit erhebt sich die Frage, inwieweit laufende Verfahren, wie z.B. die Klagen gegen die "entschädigungslose de-fact-Enteignung der "unbefristet" und "unanfechtbar" verliehenen Zulassung zur ehemals kassenärztlichen, jetzt vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung aus Altersgründen, d.h. wegen Überschreitung des 68. Lebensjahres, durch die Auswirkungen des AGG beeinflusst werden können.
Was nun die Altersgrenze für Ärzte anbetrifft, so wird jedenfalls § 95 VII SBG V mit seiner freiheitswidrigen, zwangsweisen Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 68. Lebensjahres, einer faktisch reinen Altersdiskriminierung, nach Ansicht der Klägerin von dem neuen Gleichbehandlungsgesetz, gerade auch unter Berücksichtigung des § 8 und des § 10 AGG, der gemäß der EBS, der Europäischen Beschäftigungspolitik, die Tätigkeit Älterer ja fördern und nicht behindern soll, nicht gedeckt ist und somit als unanwendbar anzusehen.
Die Klägerin weist trotzdem vorsorglich darauf hin, dass sie ihre Klage gegen die Zulassungsentziehung und die damit verbundenen Folgen, auch im Hinblick auf §1,2,6-3 und §15 des neuen AGG uneingeschränkt aufrecht erhält.
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