30.09.2024 - von LTO
Zwei Jahre lang lehnte eine Wohnungsbaugesellschaft die Installation einer Rampe ab, die ein Mieter, der im Rollstuhl sitzt, im Alltag benötigt. Das LG Berlin II stellte fest, dass sie ihn damit nach dem AGG benachteiligt hat.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt eine zentrale Grundlage für den Schutz von Menschen vor Diskriminierung in Deutschland dar. Besonders die Regelungen zum Schutz von Personen mit Behinderungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer körperlichen Verfassung, die gleichen Rechte und Möglichkeiten im Alltag genießen können.
Ein aktueller Fall vor dem Landgericht (LG) Berlin II verdeutlicht, wie dieses Prinzip in der Praxis Anwendung findet: Es hat eine Wohnungsbaugesellschaft dazu verurteilt, 11.000 Euro Entschädigung zu zahlen, weil sie einen Mieter aufgrund seiner Behinderung diskriminiert habe, indem sie über mehrere Jahre hinweg den Bau einer Rampe verweigerte (Urt. v. 30.09.2024, Az. 66 S 24/24).
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