15.09.2025 - von KBV
Zum Schutz sensibler Patientendaten in der ePA sind mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege zum 1. Januar 2026 zwei neue Vorgaben in Kraft getreten.
Praxen können jetzt in begründeteten Einzelfällen bei Patienten aller Altersgruppen von einer Befüllung der ePA absehen, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen. Ärzte und Psychotherapeuten, die von der Regelung Gebrauch machen, müssen die Gründe in der Behandlungsdokumentation festhalten. Ein möglicher Grund können beispielsweise gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes sein.
Abrechnungsdaten nur noch für Versicherte sichtbar
Eine weitere Neuerung betrifft die Abrechnungsdaten. Krankenkassen dürfen die Abrechnungsdaten nur noch so in die ePA einstellen, dass ausschließlich der Patient sie sehen kann. Zuvor waren die Daten samt aller Diagnosen auch für andere Zugriffsberechtigte sichtbar.
Wissenswertes zur ePA
Arzt- und Psychotherapiepraxen gehören neben Krankenhäusern, Zahnarztpraxen und Apotheken zu den ersten Gesundheitseinrichtungen, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen können. Ihre Aufgabe ist es, Daten wie Befundberichte, Labordaten und Arztbriefe einzustellen.
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