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15.04.2026
A. Problem und Ziel
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bildet den europäischen Rechtsrahmen für die elektronische Identifizierung und für elektronische Vertrauensdienste. Ihr Ziel ist es, sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in ganz Europa zu ermöglichen.
Die im April 2024 bekannt gegebene unionsrechtliche Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 führt erstmals einen auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität ein.
Diese sogenannte EUDI-Wallet ist ein elektronisches Identifikationsmittel, das es dem Nutzer ermöglicht, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen sicher zu speichern, zu verwalten und zu validieren, um sie vertrauenden Beteiligten und anderen Nutzern von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu präsentieren und mittels qualifizierter elektronischer Signaturen zu unterzeichnen oder mittels qualifizierter elektronischer Siegel zu besiegeln (Artikel 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Die Nutzung von Europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig und damit als Leistung grundrechtsfreundlich; andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel bleiben zudem bestehen (siehe Artikel 5a Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014).
Gemäß Artikel 5a Absatz 1 der unionsrechtlichen Verordnung stellt jeder Mitgliedstaat innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 5a Absatz 23 und Artikel 5c Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine Europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit. Zur Wahrung dieser Frist ist nationale Gesetzgebung geboten.
B. Lösung, Nutzen
Der vorliegende Referentenentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183. Zur Wahrung der Frist nach Artikel 5a Absatz 1 dieser Verordnung bedarf es das unmittelbar geltende Unionsrecht ergänzender nationaler rechtlicher Grundlagen. Hierzu zählen insbesondere die Festlegung von Zuständigkeiten, damit die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben wahrgenommen werden können, und die Ausgestaltung von Rechtsgrundlagen für behördliche Einzelmaßnahmen, die durch das Unionsrecht vorausgesetzt werden.
Durch solche Festlegungen ergänzt der vorliegende Referentenentwurf die unmittelbar geltenden Vorgaben der unionsrechtlichen Verordnung. Dergestalt ergibt sich der Rechtsrahmen für die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität für die Bundesrepublik Deutschland in der Zusammenschau von Unionsrecht und nationalem Recht.
Auf dieser rechtlichen Grundlage können die Vorteile der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität von den Bürgerinnen und Bürgern sowie von Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Neben einer europaweit verwendbaren digitalen Identität zählen hierzu qualifizierte elektronische Signatur- und Siegelfunktionen sowie der Einsatz von elektronischen Attributsbescheinigungen.
Erstmalig steht den Bürgerinnen und Bürgern eine funktionale Kombination dieser drei Bereiche zur Verfügung. Das erlaubt den Zugang zu privaten und öffentlichen Diensten sowie eine wesentliche Vereinfachung
des elektronischen Rechtsverkehrs, beispielsweise durch die niedrigschwellige und rechtssichere qualifizierte elektronische Signatur von Verträgen in Verknüpfung mit der elektronischen Identifikation auf hohem Sicherheitsniveau.
Mit der EUDI-Wallet steht zum ersten Mal ein elektronisches Identifikationsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung.
Überdies umfasst der Referentenentwurf Änderungen von bestehenden Gesetzen zur Berücksichtigung von unionsrechtlichen Neuerungen zu den Vertrauensdiensten.
C. Alternativen
Die Bundesrepublik Deutschland ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 verpflichtet. Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 belässt Spielräume im Hinblick auf die Art und Weise der Bereitstellung einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität (drei Varianten: unmittelbar staatlich, im Auftrag oder mit Anerkennung). Statt sich auf eine Bereitstellungsform auf Gesetzesebene festzulegen, werden durch den Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume beibehalten. Die Entscheidung hierüber wird dem zuständigen Bundesministerium zugewiesen, um flexibel auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Demgemäß erhält der Gesetzentwurf wesentlichen Handlungsspielraum, beschränkt diesen nicht und stellt sich somit als beste Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind nicht zu erwarten, da grundsätzlich keine neuen Einrichtungen, Stellen oder dergleichen geschaffen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 1 070 000 Euro. Es ent-
steht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 13 500 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Im jährlichen Erfüllungsaufwand enthalten sind 1 020 000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, one out-Regel. Eine Kompensation wird im Laufe der Legislaturperiode durch andere Vorhaben des BMDS erfolgen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 42 100 000 Euro. Darin enthalten ist eine Reduktion um rund 99 000 Euro ab 2036.
Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes beträgt rund 95 000 000 Euro.
Für die Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Der jährliche und der einmalige Erfüllungsaufwand beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, one out-Regel. Eine Kompensation wird im Laufe der Legislaturperiode durch andere Vorhaben des BMDS erfolgen.
F. Weitere Kosten
Die Entwicklung einer Wallet-Infrastruktur und einer staatlich betriebenen Anwendung durch die Bundesregierung wird bislang im Rahmen einer vom zuständigen Ressort geführten Projektstruktur vorangetrieben. Die hierfür anfallenden Arbeiten, insbesondere für die Entwicklung und Pilotierung einer Wallet-Anwendung, den Aufbau der Infrastruktur für ein EUDI-Wallet-System sowie die Vorbereitung des Echtbetriebs, verursachten beziehungsweise verursachen in den Jahren 2023 bis einschließlich 2026 nach Angaben des Ressorts insgesamt Kosten in Höhe von 69,5 Millionen Euro.
Die Einführung der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ergänzt zugleich die bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung, insbesondere zur elektronischen Verfahrensabwicklung, Identifizierung und zum digitalen Nachweis- und Datenaustausch, und ist geeignet, deren praktische Umsetzung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit hierdurch Verwaltungsverfahren schneller medienbruchfrei abgewickelt und Nachweise seltener manuell geprüft, angefordert oder nacherfasst werden müssen, kann die EUDI-Wallet dazubeitragen, bereits angelegte Effizienz- und Einsparpotenziale in der Verwaltung früher zu realisieren. Darüber hinaus sind auch in der Wirtschaft erhebliche Einsparungen möglich, insbesondere durch die Standardisierung und Wiederverwendbarkeit von Identifizierungs-, Nachweis- und Signaturvorgängen sowie durch die Verringerung von Mehrfachvorlagen, Medienbrüchen und gesonderten Prüfprozessen. Auswirkungen auf das allgemeine Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Entwurf des Digitalen Identitätengesetzes beginnt auf Seite 4 des Referentenentwurfs unter:
Link
Es folgen:
2. Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf
3. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
4. Stellungnahme im Bundesrat
5. Lesungen im Bundestag
6. Abschluss des Gesetzes (Inkrafttreten)
Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Dr. Karsten Wildberger
Lebenslauf
Seit 6. Mai 2025
Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung
Seit Mai 2025
Mitglied der CDU
2021 – 2025
Vorstandsvorsitzender CECONOMY AG und MediaMarktSaturn-Gruppe
2016 – 2021
Vorstand E.ON SE
2012 – 2016
Vorstand bei TelstraGroup Ltd. (Telekommunikation) in Melbourne
2006 – 2011
Vorstand bei Vodafone, Rumänien und Großbritannien
2003 – 2006
diverse Führungsfunktionen bei Deutsche Telekom AG
2000
MBA an der INSEAD, Fontainebleau
1998 – 2003
Unternehmensberater bei Boston Consulting Group
1997
Promotion in Physik
1995
Abschluss Diplom-Physiker
Geboren am 5. September 1969 in Gießen.
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