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Gesetzentwurf zur umfassenden Überarbeitung + Stärkung von BND + BfV

07.09.2026 - von Bundesminister der Justiz

Inneres — Gesetzentwurf — hib 692/2026
Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts

Deutscher Bundestag Drucksache 21/7868
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf soll das Nachrichtendienstrecht umfassend reformieren und
nachhaltig fortentwickeln.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf verfolgt drei übergeordnete Ziele:
Zunächst sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Dies ist erforderlich, um den von der nachrichtendienstlichen Bedrohungsaufklärung bezweckten Schutz herausragender Rechtsgüter des Gemeinwohls umfassend zu gewährleisten.

Zudem soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste gestärkt und effizienter ausgestaltet werden. Diesem Zweck dient die Zusammenführung der Kontrollzuständigkeiten beim Unabhängigen Kontrollrat, dessen Tätigkeit in dem Gesetz über die Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat künftig in einem eigenen Stammgesetz geregelt wird.

Schließlich sollen die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung umgesetzt werden. Das Gericht hat seit 2022 grundlegende Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht getroffen, die durch Neufassung der Gesetze aufgegriffen werden.

Die zum Erreichen dieser Ziele notwendigen, umfassenden Änderungen bedingen die Neuverkündung von Bundesverfassungsschutzgesetz und des BND-Gesetzes. Wie bereits im MAD-Gesetz erfolgt, werden die Gesetze dabei entflochten, so dass im BND-Gesetz die bisherigen zum Teil wenig klaren Verweisungen auf das Bundesverfassungsschutzgesetz durch eigene, aufgabenspezifische Regelungen ersetzt.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf führt beim Bundesnachrichtendienst (BND) - soweit bezifferbar zu einmaligen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von mindestens 40 Mio. Euro sowie jährlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand von mindestens 35 Mio. Euro pro Jahr. Letztere sind abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und können höher ausfallen.

Der Mehrbedarf wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens zum geheimen Wirtschaftsplan des BND und entsprechend zum Zuschusstitel an den BND (Kapitel 0414) für die Jahre 2027ff sein.

Der Gesetzentwurf führt beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach eigenen Prognosen zu Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich 269 Mio. Euro zuzüglich derzeit noch nicht konkret bezifferbarer Personalmittel. Als einmaliger Aufwand wird unter Berücksichtigung verfügbarer Mittel ein Mehrbedarf in Höhe von rd. 97 Mio. Euro prognostiziert. Die jährlichen Ausgaben dienen der Finanzierung von fachspezifischen Aufgaben, die dem BfV durch die Umsetzung des Gesetzes entstehen. Darunter sind vor allem Sachkosten für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sachmittel aufgrund gestiegener Mitarbeiterzahlen. Ein erheblicher Anteil entfällt auch auf die Wahrnehmung der
nachrichtendienstlichen Mittel und die Weiterverarbeitung von Daten.

Der Mehrbedarf des BfV wird Gegenstand des weiteren Haushaltsaufstellungsverfahrens zum geheimen Wirtschaftsplan des BfV und entsprechend zum Zuschusstitel an das BfV (Kapitel 0626) für die Jahre 2028 ff. sein.

Aufgrund der zusätzlichen Zuständigkeiten des Unabhängigen Kontrollrates und dem damit einhergehenden und notwendigen Aufwuchs der Verwaltungsinfrastruktur entstehen im Einzelplan 22 einmalige Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 1,6 Mio. Euro. Dies beinhaltet vornehmlich Ausgaben im Bereich der IT-Infrastruktur und der erforderlichen Arbeitsmittel.

Die jährlichen Mehrausgaben im Einzelplan 22 werden ab 2027ff. auf ca. 8,86 Mio. Euro geschätzt, wobei hiervon ca. 0,91 Mio. Euro auf die entstehenden Personalkosten in der Verwaltung (zehn neue Dienstposten, davon sieben im höheren Dienst, zwei im gehobenen Dienst und einer im mittleren Dienst anfallen), 1,30 Mio. Euro auf die erforderlichen Mittel für Sacheinzel- und Gemeinkosten und Versorgung entfallen, sowie von 0,8 Mio. Euro für die spezifische Infrastruktur (insbesondere VS-konforme Arbeitsplätze und Kommunikationssysteme), die nicht Teil der pauschalierten Einzel- und Gemeinkosten sind.

Ebenfalls enthalten sind jährliche Ausgaben in Höhe 5,85 Mio. Euro (Personal-, Sacheinzel- und Gemeinkosten sowie Versorgung) weitere 27 Planstellen/Stellen für Tätigkeiten der
gerichtsähnlichen und der administrativen Rechtskontrolle (17 im höheren Dienst, sieben im gehobenen Dienst und drei im mittleren Dienst)..

Der Mehrbedarf des Unabhängigen Kontrollrats wird Gegenstand des weiteren
Haushaltsaufstellungsverfahrens 2027 zum Einzelplan 22 sein. Einsparungen ergeben sich demgegenüber durch den Wegfall der Zuständigkeiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Einzelplan 21) und die Informationsfreiheit und der G10-Kommission (Einzelplan 02, Kapitel 0216). Diese sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu prüfen.

E. Erfüllungsaufwand
Das geplante Regelungsvorhaben wird vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Bedrohungslage sowohl im In- als auch im Ausland umgesetzt. Mit dem Regelungsvorhaben werden zentrale Fähigkeiten und Kompetenzen des BND und des BfV grundlegend überarbeitet bzw. zugewiesen. Aufgrund seiner Verortung im Bereich der Gefahrenabwehr, der Stärkung der Sicherheitsarchitektur und der Krisenresilienz ist dieses Regelungsvorhaben von dem Prinzip „one in, one out“ („Bürokratiebremse“) ausgenommen.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Aufwände durch das Bedienen von Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes (§§ 12ff.) in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Jahr. Die Aufwände werden erstattet.

Beim BfV sind für die Ersuchen keine validen Schätzungen möglich, aber auch hier werden Aufwände – wie beim BND – erstattet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen im BND einmalige Erfüllungsaufwände im Umfang von etwa 40 Mio. Euro Nach erfolgter Anpassung der IT-Strukturen entstehen zugehörige betriebliche Aufwände im Umfang von jährlich etwa 15 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ebenfalls etwa 20 Mio. Euro, insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der weltweiten Krisen- und Bedrohungslagen und kann höher ausfallen. Mit der Umsetzung des Gesetzes entstehen personelle und finanzielle (Mehr-)Aufwände bei dem Unabhängigen Kon-
trollrat.

Der Erfüllungsaufwand für den Unabhängigen Kontrollrat wird auf einmalig 1,6 Mio. Euro und jährlich 8,86 Mio. Euro geschätzt.

Für die Anpassung der IT-Strukturen entstehen beim BfV einmalige Erfüllungsaufwände im Umfang von rd. 94 Mio. Euro. Zudem besteht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rd. 51 Mio. Euro., insbesondere zur Umsetzung der neuen Befugnisse im Bereich der Eigensicherung.

Ferner entstehen dem BfV zusätzliche Erfüllungsaufwände in Höhe von rd. 25 Mio. Euro. jährlichen Personalkosten sowie rd. 8 Mio. Euro jährlichen Sacheinzelkosten. Der jährliche Erfüllungsaufwand ist abhängig von der Entwicklung der inländischen Krisen- und Bedrohungslage und kann folglich höher ausfallen.

Das Gesetz veranlasst keinen Erfüllungsaufwand im Landesvollzug.Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 21/7868 – 4 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode

F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten
für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, aus.



7.9.2026: Die Pressemitteilung des Bundestags zum Gesetzentwurf
Berlin: (hib/STO)

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts (21/7868(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt, mit dem die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) „umfassend überarbeitet und gestärkt werden“ sollen. Zugleich sollen mit der Vorlage Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden.

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, betrifft die Stärkung der Fähigkeiten „zeitgemäß speziell auch den Cyberraum“. Dazu schaffe das Gesetz „angemessene Aufklärungsbefugnisse, speziell zur Auswertung technischer Angriffsspuren in der Angriffsinfrastruktur von Cyberangriffen wie auch allgemein - unter engen Voraussetzungen - zu informationstechnischen Systemen der Bedrohungsakteure“. Laut dem federführenden Bundesinnenministerium (BMI) sind bei der Stärkung der Zugriffsmöglichkeiten auf informationstechnische Systeme Regelungen im Spektrum von wenig eingriffsintensiven Maßnahmen, wie beispielsweise solche gegen einen intelligenten Kühlschrank, bis hin zu erheblich eingriffsintensiven, etwa gegen ein privat genutztes Mobiltelefon, vorgesehen.

Die strategische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes soll den Angaben zufolge an die Regelungssystematik europäischer Partnerdienste angepasst werden, „indem der BND erhobene Daten ohne vorherige Sichtung für einen Zeitraum von sechs Monaten (Inhaltsdaten) beziehungsweise bis zwölf Monaten (Metadaten) speichern darf“. Dadurch könne der BND in Krisensituationen, etwa bei Anschlägen oder Regimeumstürzen, auf den gespeicherten Datenbestand zugreifen und vorhandene Daten unverzüglich nutzen, etwa für die Weitergabe an europäische Partnerdienste oder für die Information der Bundesregierung.

Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten beziehungsweise Vermeidung von Schutzlücken sollen BfV und BND zudem laut Gesetzesbegründung „tatbestandlich eng begrenzte Interventionsbefugnisse bei bestimmten Gefahrensituationen“ erhalten. Mit Blick auf das BfV bleiben die Befugnisse dabei den Angaben zufolge „im nachrichtendienstlichen Operationsmodus verdeckter Einwirkung - ohne Zwangsausübung gegenüber Personen“.

Dem BMI zufolge soll das Bundesamt künftig durch gesetzlich konkret bestimmte Maßnahmen einwirken dürfen, soweit durch eine besondere Bedrohung „erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung“ oder „besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte“ drohen. Die Einwirkungsmöglichkeiten sollen dabei nur das Einwirken auf Gegenstände erlauben.

Wie die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung weiter darlegt, soll der BND eine Reihe von Befugnissen erhalten, „die es ihm ermöglichen, in eng beschriebenen Ausnahmefällen unmittelbar auf bevorstehende Gefahren, die er im Rahmen seiner aufklärenden Tätigkeit ausmacht, reagieren zu können“. Flankiert werde dies durch die Möglichkeit, „im Rahmen einer spezifischen Gefährdungslage durch fremde Mächte auch (proaktiv) einwirkend tätig zu werden, um Bedrohungen durch erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen abzuwenden oder einzuschränken“.

Neben „spezifischen Befugnissen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren, die er im Rahmen seiner Aufklärungstätigkeit entdeckt (zum Beispiel Löschen von Opferdaten bei Aufklärung der Systeme von Hackergruppen, Manipulation von Warenlieferungen durch Verbringung fehlerhafter Bauteile)“ soll der Bundesnachrichtendienst laut BMI ergänzend die Aufgabe erhalten, bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage „auch proaktiv auf Bedrohungen einzuwirken, um diese zu unterbinden“. Hierfür dürfe er ein breites Spektrum von aktiven Maßnahmen durchführen, etwa das gezielte Eindringen in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken, um die Fertigung zu sabotieren, oder das Abschalten oder Unbrauchbarmachen von Servern staatlicher Hacker-Gruppen oder Desinformations-Akteuren.

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf den Ministeriumsangaben zufolge für die Nachrichtendienste eine Stärkung der Analysemöglichkeiten und Abschaffung administrativer Hürden vor. Danach sollen etwa Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Tools für den biometrischen Abgleich von Bilddaten und für den Einsatz künstlicher Intelligenz geschaffen werden. Zudem sollen die Übermittlungsmöglichkeiten an andere Behörden und private Stellen erweitert und vereinfacht werden.

Zugleich soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste laut Bundesregierung „gestärkt und effizienter ausgestaltet“ werden. Dazu soll die unabhängige Kontrolle der operativen Nachrichtendienstaufgaben institutionell zusammengeführt werden, indem der Unabhängige Kontrollrat der Gesetzesbegründung zufolge „nicht nur die bisherigen und neuen - justizähnlichen - Vorabkontrollen von Anordnungen übernimmt (teils bisher bei der G 10-Kommission), sondern zugleich auch die - administrative - Datenschutzkontrolle von der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit“. Der hierin enthaltene integrale Ansatz sorge für eine „wirksame Kontrolle aus einer Hand“ und stärke zugleich durch Informations- und Berichtspflichten an das Parlamentarische Kontrollgremium auch die parlamentarische Kontrolle.
Herausgeber

Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten

Quelle: Bundestag