22.11.2006 - von Hanne Schweitzer
Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine Entscheidung zum Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu treffen.
Ein Pilot wollte nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiterarbeiten, obwohl der geltende Tarifvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 60 Jahren vorsieht.
Der klagende Pilot sieht in dieser Altersgrenze einen Verstoß gegen das AGG.
Das Arbeitsgericht Frankfurt lehnte den
Weiterbeschäftigungsanspruch ab.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts besteht ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch nur
dann, „wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
offensichtlich unwirksam ist oder, wenn nicht von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Beendigung auszugehen ist, wenn nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegen stehen.“ Das Arbeitsgericht lehnte insbesondere eine offensichtliche Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze ab.
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