Diskriminierung melden
Suchen:

Keine Gleichbehandlung bei individuellen Gehaltserhöhungen

09.03.2007 - von s.o.

Arbeitgeber sind aufgrund der Vertragsfreiheit berechtigt, das Gehalt ihrer Arbeitnehmer in unterschiedlichem Umfang zu erhöhen. Bestehen jedoch für Lohnerhöhungen bestimmter Arbeitnehmergruppen einheitliche verbindliche Regelungen, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Zum Fall: Ein Arbeitgeber hatte aufgrund einer konzernweiten Vorgabe die Gehälter seiner außertariflichen Arbeitnehmer durchschnittlich um 2,5 % erhöht. Die Gehaltserhöhungen wurden dabei nach den Kriterien Leistung, Gehaltshöhe und Entwicklungspotential im Rahmen einer Spanne von 0 % bis 4,5 % für jeden Arbeitnehmer individuell festgelegt. Ein Mitarbeiter, der „lediglich“ mit einer Gehaltserhöhung um 0,5 % bedacht worden war, klagte unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Aufstockung seines Gehalts um weitere 2 % bis zur durchschnittlich gewährten Gehaltserhöhung ein. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, der Kläger habe bislang trotz seiner Leistungsschwäche bereits die vergleichsweise höchste Vergütung bezogen. Die dennoch gewährte Erhöhung um 0,5 % sei daher mehr als angemessen gewesen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber nicht zu einer weitergehenden Zahlung verpflichtet ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Dieser Grundsatz verpflichtet Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer oder eine vom Arbeitgeber nach sachlichen Kriterien festgelegte Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Verboten ist danach die willkürliche Schlechterstellung Einzelner. Dies gilt auch für den Fall der freiwilligen Gehaltserhöhung. Das heißt: Hat der Arbeitgeber eine abstrakte Regel aufgestellt, nach der erkennbar verallgemeinernd festgestellt werden kann, unter welchen Bedingungen eine Gehaltserhöhung gewährt wird, darf der Arbeitgeber von dieser Regel nur aus sachlichen Gründen abweichen. Grundsätzlich steht die Gehaltserhöhung damit vollumfänglich allen Mitarbeitern zu, die sämtliche Kriterien erfüllen. Bei individuell festgesetzten Gehaltserhöhungen greift der Gleichbehandlungsgrundsatz allerdings nicht, da insoweit gerade keine allgemeinverbindliche Regelung vorliegt. Die schlechter gestellten Arbeitnehmer haben dann keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (

Im entschiedenen Fall fehlte es an einer erkennbar generalisierbaren Regel für die Erhöhung des Arbeitsentgelts. Der vorgegebene Etat für Gehaltserhöhungen wurde vom Arbeitgeber im Einzelfall je nach individueller Erfüllung der Kriterien Leistung, bisherige Vergütung und Entwicklungspotential zwischen 0 % und 4,5 % an die Arbeitnehmer ausgegeben. Dem klagenden Arbeitnehmer stand daher keine Aufstockung des Arbeitsentgelts bis zur durchschnittlich gewährten Gehaltserhöhung in Höhe von 2,5 % zu.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.7.2006, 4 Sa 325/06).

Quelle: www.personal-office.de, 9.3.07

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Justiz:
08.03.2007: djb: Schluss mit „AGG-Archiv von Gleiss Lutz"
05.03.2007: Antidiskriminierungsgesetz = Schuss in Ofen
27.02.2007: AGG-Newsletter für ArbeitnehmerInnen

Alle Artikel zum Thema Justiz