29.05.2007 - von VNR Newsletter
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main hat die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach dem AGG ein Mitbestimmungsrecht hat.
Der Fall: Der Betriebsrat verlangte die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle über den Regelungsbereich "Einrichtung und Bestellung einer Beschwerdestelle im Sinne des § 13 AGG".
Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern in einem Schreiben eine Beschwerdestelle nach dem AGG benannt und angekündigt, dass diese auch die Befugnis haben soll, Befragungsrechte wahrzunehmen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats lehnte der Arbeitgeber ab.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main hielt den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle für zulässig und begründet. Nach Ansicht der Richter ist zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass durch die vom Arbeitgeber geplante Einrichtung einer Beschwerdestelle im Sinne von § 13 AGG Fragen der Ordnung des Betriebs sowie des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb betroffen sind.
Dies erfüllt den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Fragen der Ordnung des Betriebes sowie des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG seien vor allem deshalb berührt, weil der Arbeitgeber der Beschwerdestelle offensichtlich auch weitergehende Kompetenzen hinsichtlich der Aufklärung der eingereichten Beschwerden zugesteht.
So soll die Beschwerdestelle neben der Befragung des Beschwerdeführers beispielsweise auch das Recht haben, Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung anzuhören
(ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10 2006, Aktenzeichen: 21 BV 690/06).
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