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Krankenkassenbeitrag für Witwenrente: Wieso?

05.03.2008

Warum muss von der mir zustehenden Witwenrente nicht nur Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, sondern auch noch die Krankenversicherung in Höhe von ca. 14 % abgezogen werden? Die Krankenversicherung ist bei meinen monatlichen Fixkosten der höchste Betrag. Seit Anfang 2004 bin ich Witwe. Ich erhalte bis Ende 2008 noch Gehalt als Arbeitnehmerin in der Freistellungsphase. Ab 2009 bin ich Rentnerin. Hat sich nicht mittlerweile eine Solidaritätsgruppe von Witwen und Witwern gebildet, um dieser Ungerechtigkeit ein Ende zu bereiten?

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Leider ist es nicht weit her mit der Bildung von Solidaritätsgruppen bei RentnerInnen. Um RentnerInnen zu akivieren, bemüht sich der Staat ja zunehmend, die RentnerInnen an die Ehrenamts-Kandarre zu nehmen. Das hat mit Solidarität bekanntlich aber nichts zu tun.

Ein stückweit wird Ihre Frage beantwortet vom Bundesgesundheitsministerium. Dieses teilte am 4.3.2008 mit: Die gesetzlichen Krankenkassen erzielten 2007 einen Überschuss von 1,78 Milliarden Euro. Das lag daran, dass den Einnahmen von 155,4 Milliarden Euro nur Ausgaben von 153,62 Milliarden Euro gegenüberstanden.

Die gesetzlichen Krankenkassen verfügen laut Ministerium derzeit über eine Reserve von rund 3,2 Milliarden Euro. Zu diesem Ergebniss hat selbstverständlich auch der doppelte Krankenkassenbeitrag z.B. von den Witwenrenten beigetragen. Die Witwenrente zählt zu den krankenversicherungspflichtigen Einkommen. Sowohl von der eigenen Rente, als auch von Witwenrenten und Direktversicherungen werden Abzüge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung einbehalten.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz), am 1.1.2004, müssen RentnerInnen den doppelten Krankenkassenbeitrag bezahlen. Begründung: Damit sie sich "in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligen."

Am 24.8. 2005 hat das Bundessozialgericht über eine Revision der Verfassungsmäßigkeit des vollen allgemeinen Beitragssatzes, und damit einer Verdoppelung des Beitrags entschieden (B 12 KR 29/04 R). Demnach ist die Revision unbegründet; die Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen ist nicht verfassungswidrig, und sie verstößt auch nicht gegen Artikel 3Grundgesetz. Der halbe Beitragssatz war demnach eine "systemwidrige Ausnahmeregelung".

Warum diese Begründung der Richter so nicht stimmt, das können Sie in einem Kommentar von Otto Teufel nachlesen. Zu finden unter: Link,ADG-Forum der "Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V." 9. Jahrgang, Ausgabe Nr. 1, Februar 2006, Seite 7

Weiteres zum Thema Verdoppelung der KK-Beiträge auf Betriebsrenten finden Sie unter: Link

Link: Bundessozialgericht: Ausstieg aus Parität o.k.
Quelle: http://www.adg-ev.de

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