04.04.2008 - von Karin Glücksweg
Das Arbeitsgericht Bonn verhandelte vor der ersten Kammer den Fal eines Mannes, der sich mit 37 Jahren um eine Stelle in einer Anwaltkanzlei beworben hatte, obwohl diese in der Stellenausschreibung eine "junge Fachkraft" gesucht hatte.
Er bewarb sich trotzdem und erhielt prompt seine Unterlagen mit einer Absage zurückgeschickt.
Auf seinem Lebenslauf hatte jemand den handschriftlichen Vemerk "zu alt" notiert. Der "Alte" 37Jährige klagte auf der Grundlage des AGG. Das Gericht sprach ihm eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 1.150 Euro zu.
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