08.07.2008 - von Arbeitsgericht Frankfurt
Im Streit über den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiterin bei der Lufthansa über das 60. Lebensjahr hinaus hat die zweite Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt gegen die Deutsche Lufthansa entschieden:
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien NICHT aufgrund der arbeitsrechtlichen Befristung in Verbindung mit §19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltraifvertrages Nr. 1a für das Kabinenpersonal der
Deutschen Lufthansa AG vom 1.Juli 1995 in der Fassung vom 20. August 2001 mit dem 30. April 2008 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Flugbegleiterin in der Beschäftigungsgruppe Flugbegleiter Stufe 17 (Vergleichsstufe) des Vergütungstarifvertrages Kabine der Deutschen Lufthansa AG sowie den sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 24. Mai 2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtssteits weiterzubeschäftigen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 17.757,00 festgesetzt.
Prozessbevollmächtigt waren die
Rechtsanwälte Dittmann & Kahlaus aus Berlin.
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