15.07.2008 - von Hans Brenke
Altersdiskriminierung:
Die Satzung der RV Bank Rhein-Haardt eG. enthält die Formulierung, dass niemand in den Aufsichtsrat gewählt werden kann, der älter als 67 Jahre ist.
Dies ist m.E. ein besonders gravierender Fall von Altersdiskriminierung. Ich meine, ob jemand gewählt wird oder nicht, ist eine elitäre Angelegenheit der Mitgliederversammlung und kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Menschen über 67 Jahren sind gem. dieser Satzung nicht mehr voll geschäftsfähig (vergleichbar unmündigen Kindern).
Eine schriftliche Beschwerde meinerseits wurde mit einigen allgemeinen Floskeln abgetan.
Die RV Bank Rhein-Haardt eG ist mit einer Bilanzsumme
von rund 800 Mio. Euro und über 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bedeutendes Kreditinstitut in der Region sowie ein wichtiger Arbeitgeber und Ausbildungsbetrieb.
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